Das Gericht unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.
Dieser beinhaltet folgenden Absatz
Frau ABC erklärt, dass sie bezüglich des streitgegenständlichen Unfalls gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche geltend machen wird.
….
Der Klägervertreter müsste zum wirksamen Zustandekommen des Vergleichs bei Erklärung der Zustimmung erklären, das er Frau ABC für den Abschluss des Vergleichs vertritt.
Frau ABC ist also zu diesem Zeitpunkt keine Partei des Rechtstreites.
Der Klägervertreter teilt dann entsprechend mit, dass er die Zustimmung zu dem Vergleich erteilt und auch Frau ABC für den Abschluss des Vergleichs vertritt.
Es ergeht also entsprechender Beschluss.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾, hiervon ausgenommen sind die Kosten des Vergleichs.
Frau ABC ist also Teil des Vergleichs, wird jedoch im Rubrum nicht erwähnt, ist somit auch nicht Klägerin, wohl eher Beteiligte.
Der Klägervertreter macht nun eine VV 1008 RVG Gebühr geltend, was ich auch für berechtigt halte.
Doch wie sind die Kosten zu verteilen? Normale Ausgleichung inklusive VV 1008 RVG Gebühr? Aber da der Betrag dann nur zu Gunsten der Kläger ginge (nicht zu der von Frau ABC) erscheint mir das wenig fachgerecht.
Andererseits kann man wohl nur ohne die VV 1008 RVG Gebühr ausgleichen und dann zwei weitere KFB machen, wonach von der zusätzlich entstandenen Erhöhungsgebühr nebst Mehrwertsteuer die Kläger ¼ und die Beklagten ¾ an die Frau ABC zu erstatten haben. Da diese allerdings nicht im Rubrum erwähnt wird, ist da wohl auch keine echte Kostenentscheidung zu Gunsten der Frau ABC zu sehen.
Hat vielleicht jemand einen Vorschlag zur Lösung des Problems?