Kosten Beteiligter Personen?

  • Das Gericht unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.

    Dieser beinhaltet folgenden Absatz

    Frau ABC erklärt, dass sie bezüglich des streitgegenständlichen Unfalls gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche geltend machen wird.

    ….

    Der Klägervertreter müsste zum wirksamen Zustandekommen des Vergleichs bei Erklärung der Zustimmung erklären, das er Frau ABC für den Abschluss des Vergleichs vertritt.


    Frau ABC ist also zu diesem Zeitpunkt keine Partei des Rechtstreites.


    Der Klägervertreter teilt dann entsprechend mit, dass er die Zustimmung zu dem Vergleich erteilt und auch Frau ABC für den Abschluss des Vergleichs vertritt.


    Es ergeht also entsprechender Beschluss.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾, hiervon ausgenommen sind die Kosten des Vergleichs.

    Frau ABC ist also Teil des Vergleichs, wird jedoch im Rubrum nicht erwähnt, ist somit auch nicht Klägerin, wohl eher Beteiligte.

    Der Klägervertreter macht nun eine VV 1008 RVG Gebühr geltend, was ich auch für berechtigt halte.

    Doch wie sind die Kosten zu verteilen? Normale Ausgleichung inklusive VV 1008 RVG Gebühr? Aber da der Betrag dann nur zu Gunsten der Kläger ginge (nicht zu der von Frau ABC) erscheint mir das wenig fachgerecht.

    Andererseits kann man wohl nur ohne die VV 1008 RVG Gebühr ausgleichen und dann zwei weitere KFB machen, wonach von der zusätzlich entstandenen Erhöhungsgebühr nebst Mehrwertsteuer die Kläger ¼ und die Beklagten ¾ an die Frau ABC zu erstatten haben. Da diese allerdings nicht im Rubrum erwähnt wird, ist da wohl auch keine echte Kostenentscheidung zu Gunsten der Frau ABC zu sehen.

    Hat vielleicht jemand einen Vorschlag zur Lösung des Problems?

  • Wenn die Beigetretene nur Teil des Vergleichs sein soll, dann gibt es bezüglich ihrer Person keine Mehrkosten, weil diese gegeneinander aufgehoben sind. Ausgleichen würde ich die "normalen" Kosten ohne die Beigetretene. Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden.

    Guckst Du unter juris: LG Bonn, Beschl. v. 25.02.1994 - 1 O 197/93 = JurBüro 1995, 527 = juris (KORE 571959500)

  • Genau, die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben.

    Ich habe jetzt den Anwalt mal angeschrieben, dass ich die Rechtsauffassung des LG Bonn teile. Mal sehen, was er dazu zu sagen hat.

    Ansonsten kann ich mich darauf zurückziehen, dass ich die Akte nur in Vertretung bekomme habe und den schwarzen Peter der Kollegin zuschieben. :teufel:

  • In solchen Fällen, die ja nicht so häufig sind, habe ich mich immer an das LG Bonn gehalten und das erscheint mir auch am zutreffendsten zu sein. Es ist nicht einsehbar, die Prozessparteien mit Mehrkosten zu überziehen, nur weil da plötzlich ein weiterer Beteiligter zum Vergleichsabschluss auftaucht.

    Nachdem ich die Entscheidung schnell mal archiviert habe, hier für die Interessierten die Leitsätze:

    LS
    1. Tritt ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter dem prozessbeendigenden Vergleich unter Beauftragung des Prozessbevollmächtigten einer Streitpartei bei, so fällt die dadurch für diesen Prozessbevollmächtigten entstehende Erhöhungsgebühren nach § 6 BRAGO nicht unter die Kosten des Rechtsstreits, sondern unter die Kosten des Vergleichs.

    2. Haben die Parteien des Rechtsstreits im Vergleich bestimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits gequotelt und diejenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, so besteht hinsichtlich der Erhöhungsgebühr kein Raum für einen Kostenausgleich.

    LG Bonn, Beschl. v. 25.02.1994 - 1 O 197/93

    JurBüro 1995, 527 = juris (KORE 571959500)
    ________________________________________________________________

  • Keine Ursache. Die Entscheidung ist mir in der Praxis mal über den Weg gelaufen, als es noch nichts zu Archivieren gab. Daher konnte ich mich auch nur vage erinnern, dass es einen solchen Beschluss gibt. Gefunden eher durch Zufall mittels Schlagwörtern. Man muss ja auch mal Glück haben... :D

  • Frau ABC ist am Verfahren nicht beteiligt und kann daher auch keine Kosten geltend machen. Sie hätte dem Verfahren beitreten können als Nebenintervenientin, das ist aber wohl nicht geschehen. Selbst da wäre bezüglich der ihr entstandenen Kosten gem. § 101 ZPO eine konkreten Kostenentscheidung erforderlich gewesen.
    Egal wie man es dreht, sie bleibt auf den ihr entstandenen Kosten sitzen. Im KfB ist keine Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen, weil Frau ABC keine Ansprüche gegen eine Partei geltend machen kann.

  • Ich frische das mal hier auf.
    Hab in einer Familiensache Ast und Agg
    und eine weitere Beteiligte

    Der Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten stellt einen KFA für beide Instanzen.

    Kostenscheidung
    I. Instanz: Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    II. Instanz: Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Ast.

    I. Instanz Zurückweisung mangels KGE ?
    II. Instanz Festsetzung ? Oder sind die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten nicht von der KGE der II. Instanz erfasst ?

    :gruebel:

  • Für die erste Instanz würde ich dem Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Rücknahme seines Antrags mangels Kostengrundentscheidung nahelegen und erforderlichenfalls zurückweisen.

    Die Kosten der weiteren Beteiligten in der zweiten Instanz sind grundsätzlich durch die insoweit getroffene Kostengrundentscheidung gedeckt, § 80 Satz 1 FamFG. Allerdings ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts gesondert zu prüfen (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 80 Rn. 28).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die erste Instanz würde ich dem Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Rücknahme seines Antrags mangels Kostengrundentscheidung nahelegen und erforderlichenfalls zurückweisen. Die Kosten der weiteren Beteiligten in der zweiten Instanz sind grundsätzlich durch die insoweit getroffene Kostengrundentscheidung gedeckt, § 80 Satz 1 FamFG. Allerdings ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts gesondert zu prüfen (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 80 Rn. 28).

    Bist du dir sicher, dass nicht ausdrücklich zusätzlich über die Kosten der weiteren Beteiligten zu entscheiden ist (wie z.B. beim Nebenkläger in Strafsachen) ?

  • Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte auch im Beschwerdeverfahren als solche geführt und im Rubrum genannt worden ist. Unter dieser Voraussetzung halte ich den Wortlaut des § 80 Satz 1 FamFG für eindeutig.

    Hat der Verfahrensgegner sich schon zu dem Antrag geäußert?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die weitere Beteiligte ist sowohl im erstinztanzlichen als auch in der zweiten Instanz im Rubrum als weitere Beteiligte aufgeführt.

    Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist der Ansicht, dass dass die jeweiligen Kostenentscheidungen eine Kostenerstattungsfplicht der weiteren Beteiligten nicht zulässt.

  • Du könntest beim Beschwerdegericht eine dienstliche Stellungnahme erbitten, aus der sich ergibt, wie die dort getroffene Kostengrundentscheidung bezüglich der weiteren Beteiligten zu verstehen ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wer sind denn AST und AGG und wer der weitere Beteiligte? Um was ging es in der Familiensache?

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