abgekürzte Ausfertigung Beschluss für Beschwerde ausreichend?

  • Hallo zusammen,

    eine einstweilige Verfügungssache (Arbeitsrecht - BetrVG) wurde durch Beschluss beendet. Dieser wurde am Ende der Sitzung in Abwesenheit der Parteien verkündet. Das Terminprotokoll liegt uns vor.
    Gegen den Beschluss soll nun Beschwerde eingelegt werden. Leider liegt uns der Beschluss (2 Wochen nach Verkündung) noch nicht in vollständig abgefasster Form vor.
    Reicht es aus, eine abgekürzte Ausfertigung anzufordern und diese dann der Beschwerdeeinlegung beizufügen?

    Irgendwann kann man die Eilbedürftigkeit ja nicht mehr ernsthaft begründen, wenn man wochenlang (keiner weiß, wie lange) auf den vollständigen Beschluss wartet.

    Bin für jede Hilfe dankbar. Daggi1973

  • BAG 1. Senat, 27.11.1973, 1 ABR 5/73
    Der Beteiligte eines Beschlußverfahrens ist so zu stellen, als ob er die Beschwerdefrist gewahrt hätte, wenn er zwar später als zwei Wochen nach Zustellung einer abgekürzten Beschlußausfertigung Beschwerde einlegt, aber doch binnen zwei Wochen nach dem formlosen Zugang der Gründe des anzufechtenden Beschlusses.

    § 569 ZPO

    Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

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