Hallo liebe Kostengurus,
habe einen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag in einer Familiensache (Umgangsrecht).
AG hat per Beschluss entschieden, hiergegen Beschwerde durch Antragstellerin. Nur für das Beschwerdeverfahren (vor dem OLG) hat sie PKH bewilligt bekommen. Anwalt beantragt:
1,6 nach Nr. 3504 VV RVG und
1,3 nach Nr. 3210 VV RVG.
Müsste es nicht
1,6 nach Nr. 3200 VV RVG (gleicher Betrag - also eigentlich egal) und
1,2 nach Nr. 3202 VV RVG (immerhin 226,80 anstelle 283,50) heißen?
Ich bin über die Vorbemerkung 3.2.1 im RVG gestolpert (Abs. 1 Nr. 2 lit. a). Oder bin ich auf dem falschen Gleis?
Danke für Eure Rückmeldungen
Frohes Schaffen
Gruß
HuBo
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