PKH-Anwaltsvergütung f. Beschwerde in F-Sachen

  • Hallo liebe Kostengurus,

    habe einen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag in einer Familiensache (Umgangsrecht).

    AG hat per Beschluss entschieden, hiergegen Beschwerde durch Antragstellerin. Nur für das Beschwerdeverfahren (vor dem OLG) hat sie PKH bewilligt bekommen. Anwalt beantragt:

    1,6 nach Nr. 3504 VV RVG und
    1,3 nach Nr. 3210 VV RVG.

    Müsste es nicht

    1,6 nach Nr. 3200 VV RVG (gleicher Betrag - also eigentlich egal) und
    1,2 nach Nr. 3202 VV RVG (immerhin 226,80 anstelle 283,50) heißen?

    Ich bin über die Vorbemerkung 3.2.1 im RVG gestolpert (Abs. 1 Nr. 2 lit. a). Oder bin ich auf dem falschen Gleis? :gruebel:

    Danke für Eure Rückmeldungen

    Frohes Schaffen

    Gruß

    HuBo

  • Ich sehe das auch so, daß die Gebühren 3200 und 3202 angefallen sind, auch wg. des Verweises in Vorbem. 3.5.

    Die Gebühr 3210 kann doch fast nur ein Schreibfehler sein: das ist die Terminsgebühr für Revisionsverfahren. :confused::gruebel:

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