Möglichkeit der Kündigung einzelner Vertragsklauseln im GBR Vertrag

  • Mich plagen hier gesellschaftsrechtliche Feinheiten:

    In einem Gesellschaftsvertrag ist hälftige Gewinnteilung vereinbart. Die Frist für die Kündigung der Gesellschaft, die für jeden Gesellschafter möglich ist, beträgt ein dreiviertel Jahr

    Es kommt zu Zwistigkeiten der Gesellschafter, einer der beiden fühlt sich ungerecht behandelt und begehrt eine höhere Gewinnbeteiligung. Der andere geht damit nicht konform.

    M.E. kann die Verteilungsklausel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden. Stimmt der zweite nicht zu, bleibt wohl nur die Vertragskündigung mit der Folge, dass die Gesellschaft aufzulösen ist.

    Wäre es denkbar, eine alleinige Kündigung der Gewinnverteilungsklausel zu bejahen? Somit bestünde die Gesellschaft im Ganzen weiter, die Gesellschafter hätten sich quasi nur über diesen einen Punkt auseinanderzusetzen?

    :gruebel:

  • Teilkündigungen innerhalb eines einheitlichen Vertragswerks (hier Gesellschaftsvertrag) dürften generell unzulässig sein.

  • Abänderung geht nur einverständlich, sonst bleibt nur die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, also wie RAtlos.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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