Testamentsvollstrecker = Erbe

  • Hallo,
    ein Kollege kommt mit folgender Frage:

    Wie wird das Honorar für einen Testamentsvollstrecker verteilt, der gleicheitig Erbe ist?

    A, B, C erben zu je 30 %, D zu 10 %.
    A ist gleichzeitig Testamentsvollstrecker.
    Honorar für TV 4 % von der Gesamterbmasse (ist das gesetzlich geregelt?)

    Bsp. 100.000 €
    Werden die 4.000 € vorab abgezogen und auf alle verteilt, oder nur auf B, C und D - oder wie ?

    wo ist das gesetzlich geregelt, wo kann mann nachlesen?

    Danke für Eure Hilfe.

    g e r d

  • Die Vergütung des TV ist in § 2221 BGB geregelt. Danach kann der TV eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser die Vergütung nicht selbst letztwillig bestimmt hat. Für den Fall, dass eine solche Erblasserbestimmung fehlt, hat die Praxis diverse Tabellen entwickelt (alte Rheinische Tabelle des Notarvereins, überarbeitet durch den Deutschen Notarverein; Bengel/Reimann/Eckelskemper, Handbuch der TV, 3. Aufl.; Möhring'sche Tabelle; Fundstellennachweise hierzu vgl. jeweils bei Palandt/Edenhofer § 2221 RdNr.5 a.E.).

    Sofern sich die Erben auf die genannte Vergütung (4 %) geeinigt haben bzw. die übrigen Miterben mit einem entsprechenden Vorschlag des Miterben-TV einverstanden sind, stößt die Bemessung der Vergütung auf keine Probleme.

    Sofern der Erblasser keine abweichende Bestimmung getroffen hat, haftet für die Vergütung des TV der gesamte Nachlass. Sie wird daher von allen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile getragen. Dies würde im übrigen auch dann gelten, wenn A lediglich Erbteils-TV für B, C und D wäre (Palandt/Edenhofer § 2221 RdNrn.10, 11 m.w.N.).

  • Es gibt aber auch Fälle, wo die Testamentsvollstreckung nur für einen Teil der Erben bestimmt worden ist.
    Hier ist für die Berechnung nur der auf sie entfallende Teil des Nachlasses maßgebend.

  • UHU:

    Auch wenn lediglich eine Erbteilsvollstreckung vorliegt, ist nicht in jedem Fall der Wert des betreffenden Erbteils für die Bemessung der Vergütung maßgeblich, weil der TV bis zur Auseinandersetzung auch die Rechte des Miterben im Hinblick auf den Gesamtnachlass wahrzunehmen hat. Es kann daher durchaus gerechtfertigt sein, auch den Gesamtnachlasswert für die Bemessung der TV-Vergütung heranzuziehen (BGH ZEV 2005, 23).

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