SNR und Sanierung

  • Also, ich soll hier einer Einheit ein SNR zuordnen.
    Eingetragen ist in Abt. II ein Sanierungsvermerk.
    Ist zur Zuordnung des SNR die sanierungsrechtliche Genehmigung notwendig? Schöner/Stöber listet es zumindest mal nicht als genehmigungspflichtigen Vorgang auf, Da ich aber nicht sicher bin, dachte ich, ich frag einfach mal in die Runde.

  • Die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts ist einschuldrechtlicher Vertrag, der es dem Berechtigten gestattet, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums (Grundstücks- oder Gebäudeteil) unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen. Durch die Grundbucheintragung wirkt dieser Vertrag auch gegen die Sondernachfolger.

    Vielleicht könnte man die Begründung eines SNR daher als genehmigungspflichtig nach § 144 I, 2 BauGB ansehen.

    Der mir im Moment zugängliche Kommentar zum BauGB erwähnt die Begründung von Sondernutzungsrechten allerdings nicht.

    Andererseits soll die Grundbuchsperre nur die in § 144 Abs. 2 BauGB aufgeführten Vorgänge betreffen. Dort geht es eindeutig nicht um sondernutzungsrechte. Aus Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Rn 80 zu § 145 BauGB:

    "Die in § 144 Abs. 2 bezeichneten genehmigungspflichtigen Rechtsvorgänge dürfen in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist; § 145 Abs. 6. Die Regelung dient der Absicherung des genehmigungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts. Die Bestimmung bezieht sich auf die Rechtsvorgänge i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie auf die Teilung nach § 144 Abs. 2 Nr. 5. § 145 Abs. 6 betrifft weiterhin die Fälle der Vorweggenehmigung nach § 144 Abs. 3; auch in diesen Fällen geht es um Genehmigungsfälle i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5."


    Vielleicht hat man die schuldrechlichen Verträge nach § 144 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch nur nicht in die Kommentierung aufgenommen, weil man nicht daran gedacht hat, dass im WEG schulrechtliche Verträge auch in das Grundbuch eingetragen werden. Verlang doch einfach ein Negativattest.

  • Wie HorstK, also Zustimmungpflicht bei Begründung von Sondernutzungsrecht wegen § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, auch Hügel (BeckOK GBO, Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 50).

    Das steht in meinem BeckOK GBO/Rn. 50 leider nicht mehr. Auch wenn man andere BauGB-Kommentare zu Rate zieht, liest man nirgendwo von der Genehmigungspflicht bei Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Gibt es weitere Erkenntnisse?

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