Vollstreckung gegen unbekannte Erben

  • :zustimm: vgl. auch hier Drittschuldner ist die Hinterlegungsstelle.

    Wie ist denn hier der zu pfändende Anspruch zu bezeichnen? Bei mir wird gepfändet: ,,Herausgabeanspruch des Hinterlegers und des Hinterlegungsberechtigten''


    Warum denn der Anspruch des Hinterlegers? Der hat doch höchstwahrscheinlich auf das Recht der Rücknahme verzichtet und kommt somit nach schuldbefreiender Leistung an das hinterlegte Geld gar nicht mehr ran. Selbst wenn man den Anspruch des Hinterlegers mitpfänden wollte (bei nicht schuldbefreiender Leistung - z.B. Hinterlegung zur Abwendung der ZwV), müssten gegen diesen auch die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (insbes. Titel) gegeben sein.

    Das Hinterlegungsverfahren ist genau zu bezeichnen (Amtsgericht, Aktenzeichen).

    Zu beachten ist, dass im Hinterlegungsverfahren zwei Ansprüche gepfändet werden können. Zum einen der Herausgabeanspruch (Drittschuldner: jeweiliges Bundesland, vertreten durch die Kasse; also in Bayern: Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesjustizkasse Bamberg), zum anderen die Beteiligtenrechte (drittschuldnerloses Recht § 857 II ZPO, daher Zustellung an den Schuldner erforderlich und der Hinterlegungsstelle durch Vorlage der PZU im Original nachzuweisen). Ohne die Pfändung der Beteiligtenrechte kann der Pfändungsgläubiger keinen Antrag im Hinterlegungsverfahren stellen, er wird durch die Pfändung nicht Beteiligter des HL-Verfahrens! Es empfiehlt sich daher die Pfändung beider Ansprüche.

    Die Formulierung könnte lauten:
    Gepfändet wird der Herausgabeanspruch (ggf. und die Beteiligtenrechte) des Schuldners im Hinterlegungsverfahren Amtsgericht A-Stadt Az. HL 123/20.

  • Hallo, bitte, bitte Hilfe,
    ich habe einen Antrag nach § 779 II ZPO auf Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters.
    Antragsteller ist die Staatsanwaltschaft eines anderen Amtsgerichtsbezirk. Sie stimmt mit mir überein, dass bzgl. der Zuständigkeit § 764 II ZPO zweite Alternative gilt und das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat, zuständig ist.

    Das letzte Vollstreckungsverfahren, war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den eben jene Staatsanwaltschaft erlassen hat. Der Drittschuldner befindet sich in meinem Amtsgerichtsbezirk.

    In wessen Bezirk hat denn nun das Vollstreckungsverfahren stattgefunden? Dort wo der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde, oder wo der Drittschuldner war?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Habe BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 764 Rn. 7.3. jetzt gelesen, aber ich verstehe den Zusammenhang jetzt nicht.

    Ich soll ja diesen Vertreter bestellen für die ZV allgemein. Ich weiß ja nicht, welche ZV-Maßnahme die Staatsanwaltschaft machen will. Der Schuldner ist ja Tod un das letzte Vollstreckungsverfahren, war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den eben jene Staatsanwaltschaft erlassen hat. Der Drittschuldner befand sich in meinem Amtsgerichtsbezirk.

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  • Da hatte ich den Sachverhalt anscheinend nicht ganz verstanden. Ich nahm an, der Vertreter solle hinsichtlich des Pfübs bestellt werden.

    Wenn die ZV allgemein künftig durchgeführt werden soll und dazu der besondere Vertreter benötigt wird, wäre ich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei § 764 Abs. 2 1. Alternative, also letzter Wohnsitz des Schuldners maßgebend.

  • § 764 Abs. 2 1. Alternative ist ja "in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll". Das weiß ich ja eben nicht.
    Im Übrigen weiß ich auch den letzten Wohnsitz des Schuldners nicht, denn in meinem Amtsgerichtsbezirk war er in der JVA und bei einer Strafhaft ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes in dessen Bezirk sich die JVA befindet nur gegeben, wenn
    - der letzte bekannte Wohnsitz des Schuldners vor Haftantritt im Amtsbereich des ersuchten Vollstreckungsgerichtes liegt,
    - oder der Schuldner sich beim Einwohnermeldeamt in die JVA umgemeldet hat,
    - oder die Haft von Dauer ist und der Schuldner keinen Wohnsitz mehr hat.

    Aber wenn wir bei mal der 2. Alternative bleiben und wie hier war das letzte Vollstreckungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einer Staatsanwaltschaft aus einem anderen Amtsgerichtsbezirk erlassen wurde und der Drittschuldener ist das Land endvertreten durch den Leiter der JVA, welche sich in meinem Amtsgerichtsbezirk befindet. Zuständig ist in Alternative 2 ja das AG in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat. Wäre das nicht das AG wo die Staatsanwaltschaft sitzt?

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