Gerichtskosten nach Tod

  • Ich habe hier eine Betreuung seit 2006.

    Bisher wurde keine Kosten berechnet, weil der Schonbetrag von 25000.- EUR nicht überschritten wurde.

    Nach dem Tod des Betreuten legt mir die Betreuerin eine Entlastungserklärung vor und gibt als Wert 32000.- EUR an. Und nu?

    Muss ich jetzt noch Gerichtskosten berechnen?

  • In dem Fall erhebe ich für 2008 die GK (auch Gutachterkosten usw.). Die GK waren ja zum 01.01.08 fällig und da hat der Betroffene wohl sicher noch gelebt. Nun haften die Erben dafür.

  • Es stellt sich die Frage, seit wann Vermögen über 25.000,- € existiert. War bereits in der Vergangenheit entsprechendes Vermögen vorhanden und wurde nur falsch angegeben, sind nachträglich Kosten zu erheben. Ist der Betrag erst jetzt zustandegekommen (Zahlung Sterbegeldversicherung oder ähnliches) scheidet eine nachträgliche Kostenerhebung m.E. aus. Prüfen würde ich es allerdings zunächst.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist der Betrag erst jetzt zustandegekommen (Zahlung Sterbegeldversicherung oder ähnliches) scheidet eine nachträgliche Kostenerhebung m.E. aus. Prüfen würde ich es allerdings zunächst.


    Ja, man müsste den Betrag zugrunde legen, der am 01.01.08 da war, wobei die Sterbegeldversicherung ja eigentlich für die Beerdigung wirder draufgegangen sein dürfte.

  • Es stellt sich die Frage, seit wann Vermögen über 25.000,- € existiert. War bereits in der Vergangenheit entsprechendes Vermögen vorhanden und wurde nur falsch angegeben, sind nachträglich Kosten zu erheben. Ist der Betrag erst jetzt zustandegekommen (Zahlung Sterbegeldversicherung oder ähnliches) scheidet eine nachträgliche Kostenerhebung m.E. aus. Prüfen würde ich es allerdings zunächst.



    :zustimm:
    Ich würde mir auf jeden Fall den Stand des Vermögens zum 01.01.2008 nachweisen lassen. War es da über der 25.000 EUR-Grenze und es bestehen Anhaltspunkte, dass das Vermögen auch vorher schon höher war, sollte auch der Stand vom Vorjahr überprüft werden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ist der Betrag erst jetzt zustandegekommen (Zahlung Sterbegeldversicherung oder ähnliches) scheidet eine nachträgliche Kostenerhebung m.E. aus. Prüfen würde ich es allerdings zunächst.


    Ja, man müsste den Betrag zugrunde legen, der am 01.01.08 da war, wobei die Sterbegeldversicherung ja eigentlich für die Beerdigung wirder draufgegangen sein dürfte.


    Ist halt die Frage, wie sich der Wert, den die Betreuerin angegeben hat, zusammensetzt. Ich würde im übrigen auch Kosten für 2006/2007 erheben, wenn mir seinerzeit einfach ein falscher Wert angegeben wurde und sich das jetzt zweifelsfrei feststellen lässt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich stelle auch auf Fälligkeit der Gerichtskosten ab.
    Für 2006/2007 würde ich keine Kosten (Gerichtskosten und Auslagen) erheben, da hier offensichtlich der Vermögenswert unter 25.000,00 € zum Zeitpunkt der Fälligkeit war. Wenn Anfang des Jahres 2008 der Wert über 32.000,00 € liegt, berechne ich für 2008 Gerichtskosten. Die Rechnung geht dann an die Erben.
    Habe aber gehört, dass die Frage streitig ist. Es gibt Kollegen, die berechnen auch noch rückwirkend voll die Kosten, soweit dann Vermögen über 25.000,00 € vorhanden ist.

  • Danke schonmal.

    Eine Kollegin von mir berechnet auch die GK rückwirkend bis zu 4 Jahren, weil sie angibt, dass die 25000.- nicht für die Erben gilt. :confused:

    Deshalb kam ich ins straucheln. der Akte ist zu entnehmen, dass Ende 2007 ein höherer Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde. Demnach könnte ich noch für 2008 Kosten fordern.

  • Danke schonmal.

    Eine Kollegin von mir berechnet auch die GK rückwirkend bis zu 4 Jahren, weil sie angibt, dass die 25000.- nicht für die Erben gilt. :confused:

    Deshalb kam ich ins straucheln. der Akte ist zu entnehmen, dass Ende 2007 ein höherer Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde. Demnach könnte ich noch für 2008 Kosten fordern.




    Wo nimmt die Kollegin denn diese Auffassung her? :daumenrun

    Maßgebend für die Prüfung ob Gerichtskosten und deren Erhebung ist stets der Zeitpunkt der Anordnung für die ersten beiden Kalenderjahre und nachfolgend jeweils der Stand zum 01.01. des betreffenden Jahres.

    Eine Nacherhebung ist daher nur möglich, wenn bislang das Vermögen zu niedrig angegeben bzw. Vermögen verschwiegen wurde.

  • Wenn am 01.01.2008 erstmals Vermögen von mehr als 25.000 € vorhanden war, müssen m.E. die Kosten von d. Erben erhoben werden.

    Bestand bereits am am 01.01.2006 Vermögen von mehr als 25.000 € dann auch für die Jahre 2006/2007 zusammen.

    Die Grenze von 25.000 € ist jedoch in jedem Fall zu beachten. Etwas anders gibt § 92 KostO nicht her. Vielleicht verwechselt die Kollegin da was hinsichtlich der Frage der Mittellosigkeit und einem ggf. erhöhten Schonbetrag der Erben, die den Erben gepflegt haben. Solche Überlegungen sind hier bei der kostenrechtlichen Betrachtung fehl am Platz.

    Wenn dir die Kostenwerte zum 01.01.2006 und 01.01.2008 nicht konkret bekannt sind würde ich nachhaken.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Auffassung der Kollegin ist m.E. schlicht und ergreifend falsch. Welche Vorschrift führt sie denn dafür ins Feld? Die Gerichtskosten in Betreuungssachen entstehen zu Beginn des jeweilige Kalenderjahres bzw. erstmalig mit Anordnung der Betreuung. Und wenn da jeweils keine 25.000,- € da waren, ist´s vorbei mit Kostenerhebung.
    Mal abgesehen davon, nach welcher Vorschrift berechnet denn die Kollegin die Kosten? Zieht sie die 25.000,- € Freibetrag einfach nicht ab oder wie geht das???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Meine Kollegin ( ich mach das schon immer so) zieht nur den Erbenfreibetrag ab und berechnet rückwirkend alle Kosten und Auslagen. Warum auch immer. :nixweiss:

    In meinem Fall werden ich mal für 2008 die Kosten berechnen ( Vermögensanfall über 25.000 war Ende 2007) und mich freuen, dass ich doch nicht so falsch lag.

    :2danke

  • § 92 KostO spricht von "Vermögen des Fürsorgebedürftigen". Da gibt es keine Erbenfreibeträge.
    Wenn die in #9 erwähnte Kollegin konsequent sein will, darf sie diese nicht in Abzug bringen.

    Sie bearbeitet den Kostensektor also nicht nur falsch, sondern doppelt falsch.

  • @ Himmel: Seltsame Kollegen hast du ...

    Ich musste gerade in meinem Hirnlein kramen, da war doch was mit Erben und kein Schonbetrag. Das gilt doch nur bei der Vergütung des Betreuers. Da kann der Erbe nicht geltend machen, dass er ja nur 2.300 Euro (war damals der Schonbetrag des Betreuten ...) geerbt hat und er deshalb nicht für die Vergütung aufkommen muss. Als ich Betreuungssachen bearbeitet habe, gab es aber noch die "alte" Vergütung ...
    Aber auf die Kostenrechnungen haben wir das nicht angewandt ...

  • Grundsätzlich entsteht mit Verfahrenseinleitung eine Gebühr KV 11100 GNotKG ( die in den Verfahren nicht anfällt, die mit Anordnung einer Betreuung enden ), ferner evtl. Sachverständigenauslagen oder Auslagen eines Verfahrenspflegers. Die Kosten sind fällig mit Verfahrensende, § 9 GNotKG. Voraussetzung für eine Erhebung wäre allerdings eine gerichtliche Kostenentscheidung, da die Kostenhaftung nach § 23 Nr. 1 GNotKG erst mit Anordnung der Betreuung eintritt. Antragstellerhaftung scheidet aus, da kein reines Antragsverfahren. Eine Kostenentscheidung wird aber praktisch nie vorliegen ( wem sollte man sie auch auferlegen, denkbar allenfalls, wenn jemand mutwillig eine Betreuung angeregt hätte ). Ausführungen dazu: Korintenberg-GNotKG, Rd.-Nr. 19, 28 zu KV 11100

    Somit kein Kostenansatz mangels Kostenschuldner. Manchmal sieht das Gericht auch von der Kostenerhebung gem. § 81 FamFG ab, dann kein Kosteansatz auf Grund dieser Vorschrift.

  • Ich habe eine kurze Frage:

    Der Betreute ist 1 Tag vor wirksamer Betreuungsanordnung verstorben.
    Fallen jetzt trotzdem Kosten an?

    Danke im Voraus.


    Dann liegt ja auch gerade keine wirksame Betreuungsanordnung vor, da für einen Verstorbenen ein rechtlicher Betreuer nicht bestellt werden kann.

    Die Betreuungsanordnung ging vielmehr ins Leere.

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