Terminsgebühr für außergerichtlichen Termin

  • Hallo zusammen. Mich hat gerade mein Richter gefragt, wie ich die Sache sehe. Ist echt interessant.
    Es wird eine Terminsgebühr geltend gemacht. Der RA hatte von der Rechtschutz die Deckungszusage erhalten. Es ging um Prozessabwehr. Der RA hat in diesem Fall Prozess( abwehr-)auftrag bereits erhalten. Es kam aber niemals zum gerichtlichen Verfahren. In einem Telefonat haben sich die Parteien geeinigt.Der RA will nun die Terminsgebühr von der RS-Versicherung haben und klagt diese nun im gerichtlichen Verfahren gegen die RS-Versicherung ein.
    Es muß wohl recht streitig sein. Entscheidungen gäbe es wohl vom LG Kempten, von den AG's Düsseldorf und Frankfurt.
    Gibt's da mehr dazu?

  • es gibt zwei ganz aktuelle Entscheidungen zu diesem Thema .

    1.Das AG Coburg (22.2.2006, 12 C 2090/05) hat eine RSV ebenfalls zur Zahlung der Terminsgebühr verurteilt und ausgeführt:

    "... die Terminsgebühr kann nicht davon abhängen, dass ein Rechtstsreit bereits anhängig ist, sondern entsteht bereits dann wenn vor Anhängigkeit Gespräche zur Vermeidung des Verfahrens geführt werden und Prozessauftrag vorliegt."


    Ferner hat das AG Frankenthal ( 24.4.2006, 3 c C 372/05) gleichlautend entschieden:

    "...eine Terminsgebühr nach 3104 setzt die Anhängigkeit eines gerichtl. Verfahrens nicht zwingend voraus....von einer Besprechung zur Vermeidung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn dem RA bereits Klageauftrag erteilt war und die außergerichtl. Verhandlungen zum Ende oder zum Erliegen gekommen waren und Prozessauftrag erteilt wurde."

  • Ich habe noch die folgende Entscheidung:

    1. Führen Anwälte mit Prozessauftrag vorprozessual ein auf Vermeidung des Rechtsstreits zielendes Gespräch, entsteht eine Terminsgebühr. Diese Gebühr kann jedoch später nicht im vereinfachten Verfahren nach § 104 ZPO festgesetzt werden.

    2. …

    OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2005 – 14 W 620/05 = JurBüro 2006, 23


    Interessant ist die auch hier vertretene Meinung, dass Gebühren außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der KF nicht zugänglich sind.

  • es ist richtig dass das OLG Koblenz die Festsetzung abgelehnt hat(nachdem es dennoch zum Rechtstreit gekommen war), und die Parteien auf eine separate Klage verwiesen hat.
    Das OLG Karlsruhe hat in der selben Situation die Festsetzung zugelassen (2.12.05, 15 W 55/05).

    Der Tenor all dieser Entscheidungen ist jedoch einhellig:

    Es kann auch ohne Anhängigkeit bei einer entsprechenen Besprechung zur Vermeidung des Rechtsstreits die Terminsgebühr entstehen, wenn zu diesem Zeitpunkt Prozessauftrág bereits vorlag

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