PKH-Prüfung gem. § 120 ZPO

  • Würdet Ihr für das PKH-Überprüfungsverfahren BerH bewilligen?
    Der RA trägt vor, dass die Mandantin mit der Anfrage des Gerichts überfordert gewesen sei. Zu ihrem früheren RA könne sie nicht gehen, da dieser ihr gegenüber erneute Kosten gem. VV Nr. 3335 RVG abrechnen würde. Diesbezüglich wäre keine Belehrung durch den früheren RA erfolgt.

    Ich würde doch behaupten, dass die Ast mit dem Formular auf jedes AG gehen kann. Beim Ausfüllen wird doch da geholfen. Bin mir bei der Begründung nicht ganz sicher, da mein Abteilungsrichter mich zu gern aufhebt.

  • Nein, das ist ein gerichtliches Verfahren ud kein außergerichtliches. Außerdem kann ja jederzeit der prüfende Rechtspfleger gefragt werden. Der wird schon sagen, was er sehen möchte.

  • Sehe ich genauso wie Manfred. BerH ist nur ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens möglich und das PKH-Überprüfungsverfahren ist eindeutig ein gerichtliches Verfahren. Hab deshalb auch schon BerH abgelehnt (aber immer nur mündlich).

  • Dto. das ist h.M in Literatur und Rechtsprechung - auch wenn es Gegenmeinungen gibt. Auch sind wie du selbst sagst, die Gerichte zur Mithilfe zuständig. Hier ergibt zudem der Vergleich mit einer besserverdienenden Partei, dass keine BerH zu bewillige ist. Der Antrag ist mutwillig. Schau dir die Literatur an und zitiere die Kommentierung und ein paar Entscheidungen - dann klappt es auch mit Deinem Richter.

  • Das schreib' ich in meinem Beschluss:
    Nach § 1 BerHG beschränkt sich die Beratungshilfe auf die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO) ist ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne (Mümmler JurBüro 1990, 1419; Hansens JurBüro 1986, 1610; AG Arnsberg 1991, 803). Allerdings steht die Anhängigkeit eines Verfahrens der Beratungshilfe nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig wird, beispielsweise über die Aussichten einer Rechtsverteidigung gegen die Klage berät (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, a.a.O.; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 1610). Keineswegs kann jedoch von einer Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens i.S. von § 1 BerHG gesprochen werden, wenn der Anwalt seine Partei im Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren vertritt, insbesondere den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellt. Zu Unrecht beruft sich die Gegenmeinung (vgl. AG Arnsberg JurBüro 1991, 803) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BerHG, wonach die Beratungshilfe in Beratung und soweit erforderlich in Vertretung besteht. Im Hinblick auf § 1 BerHG kann es sich hier nur um eine außergerichtliche Vertretung handeln.
    OLG München 11. Zivilsenat Beschluß vom 17. Februar 1998, Az: 11 WF 1093/97 Rpfleger 1998, 253-254, AG Braunschweig Beschluß vom 14. Oktober 1985, Az: 248 II 329/85 NdsRpfl 1986, 37-38

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