Richter und Schlichtung

  • Hallo!

    Mir wurde heute mal eine etwas -ungewöhnliche- Aufgabe angetragen:

    Aus dem Sachverhalt kann ich leider nur soviel offenbaren: Ich suche Rechtsvorschriften, nach denen es Richtern untersagt ist, Schlichtungen in Nebentätigkeit zu tätigen.

    Gibt es zentrale Anlaufstellen für Schlichtertätigkeiten in zivilrechtlichen Angelegenheiten?

    Vielen Dank bereits im Voraus!

    LG

    Andi

  • Ich kenne auf Anhieb nur diese Broschüre, in der für Bayern die Anlaufstellen für Schlichtungen genannt sind.
    Und - wenn es Dir evtl. hilft - lt. Art. 3 II BaySchlG ist ein Schlichter von der Schlichtung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 ZPO vorliegen. In Art. 8 BaySchlG ist geregelt, wer Schlichter ist.

  • vielen Dank ettigirb!

    das gibt mir immerhin weitere Ansatzpunkte für meine Recherche. Die eindeutigsten Hinweise habe ich bislang in §§ 40,41 DRiG gefunden. So richtig zufrieden bin ich damit aber noch nicht...

  • Gerne - dann halte ich Dir mal die Daumen für Deine weitere Suche! Irgendwer weiß hier bestimmt noch irgendwas dazu ... :).

  • ja, leider trifft es das auch nicht. Ich denke am ehesten könnten Gütestellen mit dieser Problematik betraut werden. Sind Euch zentrale Anlaufstellen für Gütestellen bekannt?

    Mein Schwerpunkt liegt auch mehr in der dienstrechtlichen Frage, aus welchen Gründen ein Richter von der Schlichtung ausgeschlossen sein könnte.

  • Aber das steht doch alles im Gesetz drin.
    Ein Gesetz oder Verwaltungsvorschrift über "Schlichtungsstellen" gibt es m.E. nicht. Das Schiedsamt ist auch Gütestelle.
    Näheres dazu steht in der

    Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Schiedsamtsgesetz (VVHSchAG) Rdvfg. des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. 12. 2006 (318 E -I/3- 22/01) – JMBl. 2007, S. 5.

  • das ist soweit richtig. Mein erster Gedanke ging auch Richtung Schiedsamt. Aber die Zuständigkeit des Schiedsamts scheidet leider aufgrund der Art der Streitigkeit aus (Es wohnen weder beide Partein im selben Schiedsamtsbezirk, noch ist die Zuständigkeit nach § 13 HSchAG gegeben). Ich denke daher, dass es entweder keine Schlichtungsinstanz gibt oder eine anerkannte Gütestellte dafür zuständig sein könnte. Zu den anerkannten Gütestelle habe ich bislang leider nur Gesetze anderer Bundesländer gefunden (nicht Hessen). :oops:

  • Ob und unter welchen Voraussetzungen Richter eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes (und der VV dazu), auf die das Hessische Richtergesetz verweist. Zum Hessischen Beamtengesetz und zum dortigen Paragrahen, der die Nebentätigkeit der Beamten regelt, gibt es sicherlich einen umfangreichen Kommentar. Da würde ich mal nachlesen. Oder Kollegen beim OLG, Justizministerium oder Innenministerium anrufen und nachfragen.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!

    Ich habe mich in meiner Lösung an das Deutsche Richtergesetz (§§ 40, 41 DRiG) gehängt und habe auch das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung mit berücksichtigt. Ich bin mal gespannt, ob ich eine Reaktion auf mein Schreiben erhalte!

    LG

    Andi

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