Zustellung wirksam erfolgt?

  • Ein Tiltel wird an RA Sowieso als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Ich ordne die Versteigerung an.

    RA Sowieso legt für die Schuldnerin Beschwerde ein. Neben anderen materiell- und frormellrechtlichen Dingen, mit denen ich hoffentlich auch alleine fertig werde, rügt er die Zustellung des Titels. Er sei nicht für die Entgegennahme des Titels bevollmächtigt gewesen. Dies habe er auch der Bank in einem Schreiben (Zitat: "Zwar wird die Schuldnerin von mir vertreten. Für die Zustellung von Urkunden bin ich aber nicht bevollmächtigt.") mitgeteilt.

    Die Bank hält dagegen, zumindest im Zeitpunkt der Zustellung sei die Bevollmächtigung wirksam gewesen, alles andere seien taktische Spielchen. Sie überreicht zwei Vollmachten der Schulderin für RA Sowieso (übliche Prozessvollmacht). Als Betreff ist einmal die Belegenheit und einmal "Schuldnerin gegen Bank" eingetragen, wobei sich letzteres auch auf einen gesonderten Zivilprozess wegen Schadensersatz beziehen könnte.

    Zustellung wirksam oder Einstellung nach § 28 ZVG? Ich wäre eher für letzteres, weil mir die erteilten Vollmachten zu wenig passend für das Versteigerungsverfahren sind.

    Ähnliches Thema: Beschränkung der Prozessvollmacht

  • Hallo Kai,

    ich nehme Bezug auf die Beiträge in "Beschränkung der Prozeßvollmacht", was die vom Gericht veranlaßten Zustellungen bei Vorliegen einer Prozeßvollmacht betrifft. Bei Dir geht´s jedoch um die Titelzustellung und hier würde ich mich Deiner oben geäußerten Meinung anschließen: keine wirksame Titelzustellung.
    es ist nicht klar erkennbar, daß Bevollmächtigung diesbezüglich für den Ra. vorliegt. an wen hast Du denn die AO zugestellt? Vielleicht taucht dann hier wieder das Eingangsproblem, wie in "Beschränkung der Prozeßvollmacht" geschildert, wieder auf.
    Gruß
    Stefan

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