wirksame Zustellung?

  • Hallo,

    im folgenden Fall bin ich mir nicht sicher, ob die Zustellung wirksam ist und bitte daher euch um eure Meinungen:

    Kfb wurde dem Beklagten nach § 180 ZPO an die hier bekannte Anschrift (XY c/o Z, Straße, Ort) zugestellt. Zustellungsurkunde wurde auch zur Akte zurückgereicht.
    Jetzt hat Z den Umschlag wohl zur Post gebracht und gesagt, dass XY nicht mehr bei ihr wohnt. Die Post hat uns den Umschlag zugeschickt...

    Ich muss jetzt davon ausgehen, dass der Beklagte (XY) die Ausfertigung des Kfb nicht erhalten hat. Aufgrund der ZU wurde auch bereits die vollstreckbare Ausfertigung des Kfb an den Klägervertreter zugestellt.

    Ist das jetzt so in Ordnung oder muss ich noch etwas veranlassen?

  • Die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde begründet die nach den

    §§ 418, 415 ZPO den Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier also der ordnungsgemäßen Zustellung.

    Der insoweit mit der Urkunde zu führende Beweis kann jedoch, wie sich aus Abs. 2 des § 418 ZPO ergibt, durch einen Gegenbeweis erschüttert werden.



    Das geht m.E. nur Rahmen der Wiedereinsetzung durch erforderliche Glaubhaftmachung.

    Nur wenn der Beklagte dort zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) gemeldet war, würde ich davon ausgehen, dass die Zustellung nicht erfolgte.


  • Bedenken:
    °
    In der ZU beurkundet ist doch nur, dass das Schriftstück in den zur Zustellanschrift gehörenden Briefkasten (o.ä.) eingelegt wurde - nicht aber, dass es sich dabei tatsächlich um die Wohnung des XY handelt. Nach Angaben des Z handelt es sich nicht um die Wohnung von XY.
    °
    Ob die bloße ordnungsbehördliche Meldung ausreichen würde, erscheint mir zweifelhaft, wenn XY die Wohnung aufgegeben und die Abmeldung verschlampt hat (so auch BauLau unter "Anschein" bei RN 5 zu § 178 ZPO).
    °
    Ggfs bleibt nur die Wiederholung der Zustellung als öffentliche.

  • Nur weil eine Partei irgendwo gemeldet ist, begründet sie dort noch keine Wohnsitzeigenschaft. Maßgeblich für eine Wohnung sind die Räume, in welchen sich die Partei tatsächlich aufhält. Ist die Partei z.B. getrenntlebend oder längere Zeit (wohl 6 Monate aufwärts) auswärts, dann ist an sich die Wohnungseigenschaft aufgegeben. Ich würde konkrete Nachweise fordern und dann danach entscheiden.

  • Dann würde doch jeder den Umschlag wieder beim Gericht einwerfen und draufschweigen: Wohnt nicht mehr hier.

    Dann würde bald überhaupt nichts mehr zugestellt werden.

  • Nur weil eine Partei irgendwo gemeldet ist, begründet sie dort noch keine Wohnsitzeigenschaft. Maßgeblich für eine Wohnung sind die Räume, in welchen sich die Partei tatsächlich aufhält. Ist die Partei z.B. getrenntlebend oder längere Zeit (wohl 6 Monate aufwärts) auswärts, dann ist an sich die Wohnungseigenschaft aufgegeben. Ich würde konkrete Nachweise fordern und dann danach entscheiden.



    Rein rechtlich ist die Ansicht wohl nicht zu beanstanden.

  • Ich habe mich bis jetzt nicht getraut hier zu antworten, da ich die Fundstelle nicht mehr wiederfinde. :oops:
    Ich meine mich aber zu erinnern das bei den c/o Adressen eine Ersatzzustellung überhaupt nicht geht. Das heisst nur wenn der Postbote den Empfänger dort auch antrifft kann er zustellen.
    Begründet wird das wohl das mit dem c/o zum Ausdruck gebracht wird, das dies nicht seine Wohnung ist und Ersatzzustellung geht nur wenn der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich sehe es auch so, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der ZU bestehen (vgl. Zöller 26. Aufl. Rdnr. 7 zu § 180 ZPO und Rdnr. 6 zu § 178 ZPO).
    Das Gericht hat jetzt die Wahl, entweder (praxisfern) Beweis über die Wirksamkeit der Zustellung zu erheben oder die Zustellung als unwirksam anzusehen.
    Dann wäre die vollstr. Ausf., die den ZU-Vermerk trägt, zurück zu fordern.

  • Ich habe mich bis jetzt nicht getraut hier zu antworten, da ich die Fundstelle nicht mehr wiederfinde. :oops:
    Ich meine mich aber zu erinnern das bei den c/o Adressen eine Ersatzzustellung überhaupt nicht geht. Das heisst nur wenn der Postbote den Empfänger dort auch antrifft kann er zustellen.
    Begründet wird das wohl das mit dem c/o zum Ausdruck gebracht wird, das dies nicht seine Wohnung ist und Ersatzzustellung geht nur wenn der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird.



    das kannte ich noch nicht, ist aber ein interessanter Gedanke.

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