Abtretung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

  • Guten Morgen!

    Mein Freitag beginnt nun also mit dem Antrag "Eintragung der Abtretung der bpD"....

    Das Recht ist ein "Mineralwasserbrunnenbetriebsrecht" und Berechtigter ist eine OHG. Abgetreten wird das Recht an eine GmbH & Co KG.

    Bin mir nicht ganz so sicher ob das geht und falls ja wie ich das eintrage. Bin momentan bei § 1092 II,III BGB hängen geblieben. Was meint ihr dazu?

  • Dein Wunsch sei mir Befehl, aber ich meine schon, dass Dein Recht darunterfällt.

    Aus dem MüKo:

    Die Übertragbarkeit besteht nur für bestimmte Dienstbarkeiten, die man als Leitungs- oder Transportrechte bezeichnen kann. Trotz des Zusammenhangs der Vorschrift mit § 1059a gilt für den Nießbrauch und das dingliche Vorkaufsrecht (vgl. § 1098 Abs. 3) keine entsprechende Regelung. Insoweit ist die Übertragung also nur unter den Voraussetzungen von § 1059a Abs. 1 und ggf. der dort geregelten verfahrensmäßigen Feststellung möglich.

    Die an § 9 GBBerG angelehnte Aufzählung in Abs. 3 betrifft vier Bereiche. Erfasst werden Transportleitungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffe. Anlagen zur Fortleitung sind nicht nur die Transportleitungen im engeren Sinne, sondern darüber hinaus Anlagen zur Förderung und Sammlung. Ebenfalls erfasst werden Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zB Umspann- und Pumpstationen.
    Der zweite Bereich betrifft Dienstbarkeiten, die dazu berechtigen, das Grundstück für Telekommunikationsanlagen zu nutzen. Hierunter fallen insbesondere Leitungsrechte für das Telefonnetz, Kabelfernsehen etc. § 3 Nr. 17 TKG vom 25. 7. 1996 (BGBl. I S. 1120) bezeichnet als Telekommunikationsanlagen technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.
    Der dritte Bereich betrifft Produktleitungen. Sie dienen dem Transport insbesondere von Zwischenprodukten unter mehreren Betriebsstätten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebsstätten demselben oder verschiedenen Unternehmen gehören. Die Regelung gilt gleichermaßen für Betriebsstätten privater oder öffentlicher Unternehmen.
    Der vierte Bereich betrifft Anlagen zum Betrieb von Straßenbahnen oder Eisenbahnen. Damit werden Dienstbarkeiten erfasst, nach denen der Berechtigte das Grundstück zur Unterhaltung von Gleiskörpern und dem Transport durch Straßenbahn bzw. Eisenbahn nutzen darf.

  • Vielen, vielen Dank!!!!

    Würdest du es als Transportleitung für einen Rohstoff sehen? Mir war beim ersten Lesen auch so, als ob das Recht unter § 1092 III fällt, aber beim näheren "Drübernachdenken" zweifle ich daran.....

  • Na dann mach ich das mal so. Weitere Unterlagen brauch ich dafür ja nicht. Aber wie sieht die Eintragung aus? Vielleicht:

    "Die durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherten Ansprüche sind abgetreten an ...; gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ^==Datum==.
    ^==Rpfl.=="

  • Meines Erachtens genügt der normale Abtretungstext. Abgetreten an .......; eingetragen am .......



    Sehe ich auch so, den alten Berechtigten noch in Abt. 2 röten.

    Man könnte noch auf den Gedanken kommen, den Eigentümer anzuhören, dafür sollte m. E. aber die Eintragungsmitteilung ausreichen.

  • Ich glaub ich muss mal in die Bibliothek.... Aber ich kann mir nicht vortsellen, dass in irgendeinem Kommentar direkt das Mineralwasser angesprochen ist.....

  • So, ich habe nun auch mal im Palandt geblättert und die entsprechenden Entscheidungen gelesen.

    Als erstes muss ich dazu anmerken, dass die im Palandt zitierte Fundstelle "ZflR 05,344" nicht existiert bzw. dort nichts annäherndes zu diesem Sachverhalt zu finden ist. Die weitere Fundstelle "Mü FGPrax 06,102" hat mich zu der Entscheidung OLG München, 22.03.2006, 32 Wx 45/06 geführt. Dort heisst es sinngemäß:

    "Die Brunnenanlage dient nicht der Fortleitung, sondern der Gewinnung des Wassers. Somit ist § 1092 III BGB nicht anwendbar."

    Dieser Begründung kann und will ich mich nicht anschließen. Genauso nicht der der Kommentierung im Palandt. Dort heisst es sinngemäß:

    "Abs. III greift für Umspann- und Pumpstationen, Versorgungswege, Beförderungs-, Förderungs- und Sammlungsanlagen, nicht jedoch für Aufbereitungs- und Produktionsanlagen (z.B. Brunnen)."

    Also meiner Meinung nach ist ein Brunnen doch wohl ehr eine Pumpstation oder auch eine Förderungsanlage, aber keine Aufbereitungs- oder Produktionsanlage.

  • Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn. 28:

    Transportleitungen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen. Anlagen in diesem Sinn sind aber nicht nur die über- und unterirdischen Transportleitungen selbst, sondern auch überhaupt alle Einrichtungen, die zur Fortleitung und damit zur Wahrung der Funktionsfähigkeit derselben notwendig sind, was sich nach den technischen und rechtlichen Anforderungen an die betreffende Transportleitung bestimmt, so daß eine funktionsbezogene Auslegung und Begriffsbestimmung zu erfolgen hat; der Anlagenbegriff ist daher auch nicht allein ein baurechtlicher; vgl auch zum Begriff der Nebenanlagen die Aufzählung in § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 SachenRDV vom 20. 12. 1994 (BGBl I 3900). So gehören dazu auch Umspann- und Pumpstationen, Versorgungswege zur Unterhaltung sowie Anlagen zur Förderung und Sammlung. Nicht mehr unmittelbar der Fortleitung dienen Bearbeitungsanlagen (zB Abwasserbehandlungsanlagen) sowie Gebäude, in denen Betriebsangehörige wohnen oder Wartungsfahrzeuge untergestellt werden (Bassenge NJW 1996, 2277, 2779; vgl auch MünchKomm/Joost Rn 12 ), sowie solche Einrichtungen, die selbst erst der Energiegewinnung dienen, wie ein Triebwerkskanal oder die eigentliche Windkraftanlage, da diese nicht der Fortleitung dienen, sondern selbst die Hauptsache sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich verstehe das allerdings so, dass die Gewinnungsanlagen definitiv nicht unter § 1092 III BGB fallen. Da hilft es nicht, dass im Rahmen der Versorgungsleitungen auch Pumpen erwähnt werden, weil es im Rahmen von Wasserleitungen natürlich auch Pumpwerke geben kann. Damit sind aber die Brunnen, die nicht dem Transport, sondern der Förderung dienen, sicherlich nicht gemeint. Diese ganzen Brunnen, Umspannwerke, Sammelbecken etc., die immer erwähnt werden, sind nur im Rahmen des Transportweges gemeint und zulässig. Denn müssten wir ja auch die Energiegewinnungsanlagen gelten lassen, die ebenso sicher nicht unter § 1092 III BGB fallen.

    Ich würde den Antrag auf Eintragung der Abtretung zurückweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie seht ihr es, wenn ein Photovoltaikanlagenrecht abgetreten werden soll? Ist das im Rahme des § 1092 Abs. 3 BGB möglich? Ich tendiere eher dazu, dass dem nicht so ist, da ja hier der Strom erezugt wird.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ich meine, letztens im Kommentar gelesen zu haben, dass die Aufzählung bei Abs. 3 auf jeden Fall abschließend sei. Demnach wäre eine Übertragung nach Abs. 3 hier wohl nicht möglich.

    Evtl. könnte sie aber nach Abs. 2, der ja auf § 1059a BGB verweist, möglich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sofern Zweifel hinsichtl. der "Elektrizität" oder anderer 1092 spezif. Merkmale bestehen, kann max. ein Blick in die Ursprungsbewilligung helfen. Ansonsten:
    Ablehnen und Entscheidg. provozieren.

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