Berechnung Mindestvergütung Treuhänder

  • Ich bin mir sicher, wir hatten das schon mal diskutiert hier. Nur ich finde es nicht wieder. Und die Kommentierungen sprechen mal von Tätigkeitsjahr mal nur von Jahr.

    Wird die Mindestvergütung nach Kalender- oder Tätigkeitsjahr berechnet ?

    Treuhänder Beginn 09/2005
    Ende 03/2007

    Sind es 2mal 100,00 oder 3mal 100,00 ?

    Danke

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In § 14 Abs. 3 InsVV heißt es "jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders", nicht "Kalenderjahr". Damit ist m.E. klar ausgedrückt, dass die Tätigkeitsjahre von den Kalenderjahren abweichen können, was ja auch der Realität entspricht und nur so sinnvoll ist.

    Ich glaube, das war auch das Ergebnis der früheren Diskussion.

    2x100,00 also.

  • § 14 InsVV RZ 13 Haarmeyer...


    Ich lese genau dort:
    Die Mindestvergütung ist für jedes angefangene Jahr der Treuhandperiode zu zahlen. Da dies regelmäßig sechs Jahre abzüglich der Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens betragen wird, entspricht die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren nur noch ausnahmsweise vollen Jahren. Aber auch dann, wenn das letzte angefangene Jahr des Restschuldbefreiungsverfahrens nur wenige Wochen dauert, wird hierfür die volle Mindestgebühr fällig (so auch MünchKomm-Nowak, InsVV, § 14 Rn. 9; a. A. Nerlich/Römermann, InsO, § 293 Rn. 6, der Mindestvergütung nur zeitanteilig gewähren will). Dies entspricht auch der inzwischen gefestigten Rechtsprechung zur jährlich geltend zu machenden Auslagenpauschale. Auch in diesen Fällen sieht die Rechtsprechung das jeweils begonnene Jahr als anspruchsbegründend an.

  • Mööönsch, nun gib' ihm doch das Geld;).

    Nee, ich unterstütze Dich voll und ganz. Meine Stimme kannste bei einer Beschwerde mit Mehrheitsentscheidung ruhig zählen...

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  • 500,00 EUR, mach ihm doch noch eine Grafik dazu, für welche Zeiträume er einen Vergütungsanspruch hat.



    Oder ihr setzt euch gegenüber und zählt gemeinsam an den Fingern die Jahre ab :D

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mööönsch, nun gib' ihm doch das Geld;).



    Gehört doch der Staatskasse, und wenn ich das verplempere, dann bleibt für mein Gehalt nichts mehr übrig.



    Wieso ? Die Banken haben doch auch die gesamte Staatskohle (und mehr) bekommen und trotzdem hattest Du Dein Geld auf dem Konto :strecker

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  • Hallo,

    ich habe eine Frage bzgl. der Berechnung der Vergütung bei einem Treuhänderwechsel (von TH1 auf TH2) in der WVP.
    Hier die vereinfachten Daten:
    Beginn WVP (TH1): 01.01.2011
    Beschluss Treuhänderwechsel (aus gesundheitlichen Gründen des TH1): 01.06.2012
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des TH2: 01.03.2014

    Das Tätigkeitsjahr beginnt für den TH2 am 01.06.2012. Endet es für ihn daraufhin am 31.05.2013, oder ist das Tätigkeitsjahr bereits am 31.12.2012 abgelaufen (da dies das ursprüngliche Ende des Tätigkeitsjahres gewesen wäre)?

    Die Unterscheidung ist für die Vergütung relevant.
    Die Vergütung des TH1 wurde auf 2 x 100,00 EUR zzgl. MwSt. festgesetzt.
    1. Alternative: Nehme ich als Ende eines Tätigkeitsjahres für den TH2 weiterhin den 31.12., erhält der TH2 3 x 100,00 EUR zzgl. MwSt.
    (01.06.2012 bis 31.12.2012; 01.01.2013 bis 31.12.2013; 01.01.2014 bis 01.03.2014)
    2. Alternative: Nehme ich als Ende eines Tätigkeitsjahres für den TH2 jedoch den 31.05. des Folgejahres, erhält der TH2 lediglich 2 x 100 EUR zzgl. MwSt.
    (01.06.2012 bis 31.05.2013; 01.06.2013 bis 01.03.2014).

    Bei der 1. Alternative wären daher aufgrund des Treuhänderwechsels höhere Kosten für den Schuldner angefallen.

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Liebe Grüße

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