Die Frage nach der Verfahrensaufhebung und deren Wirksamkeit ist doch sekundär. Es geht um die Wirksamkeit der Einsetzung des Treuhänders.......
wenn man davon ausgeht, dass die beiden Ämter Insolvenzverwalter und Treuhänder ohne Unterbrechung direkt aneinander anschließen, ist das eigentlich die gleiche Frage Und davon ist m.E. auszugehen, da es ansonsten Probleme mit der Zuordnung des Neuerwerbs gäbe
Die Abtretungserklärung und die Emfpangszuständigkeit für die pfändbaren Lohnanteile bzw. die Obliegenheiten sind doch auch bei einem Auseinanderfallen der Wirkungszeitpunkte kein Problem.