Berechnung Mindestvergütung Treuhänder

  • Die Frage nach der Verfahrensaufhebung und deren Wirksamkeit ist doch sekundär. Es geht um die Wirksamkeit der Einsetzung des Treuhänders.......

    wenn man davon ausgeht, dass die beiden Ämter Insolvenzverwalter und Treuhänder ohne Unterbrechung direkt aneinander anschließen, ist das eigentlich die gleiche Frage Und davon ist m.E. auszugehen, da es ansonsten Probleme mit der Zuordnung des Neuerwerbs gäbe

    Die Abtretungserklärung und die Emfpangszuständigkeit für die pfändbaren Lohnanteile bzw. die Obliegenheiten sind doch auch bei einem Auseinanderfallen der Wirkungszeitpunkte kein Problem.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Frage nach der Verfahrensaufhebung und deren Wirksamkeit ist doch sekundär. Es geht um die Wirksamkeit der Einsetzung des Treuhänders.......

    wenn man davon ausgeht, dass die beiden Ämter Insolvenzverwalter und Treuhänder ohne Unterbrechung direkt aneinander anschließen, ist das eigentlich die gleiche Frage Und davon ist m.E. auszugehen, da es ansonsten Probleme mit der Zuordnung des Neuerwerbs gäbe

    Die Abtretungserklärung und die Emfpangszuständigkeit für die pfändbaren Lohnanteile bzw. die Obliegenheiten sind doch auch bei einem Auseinanderfallen der Wirkungszeitpunkte kein Problem.


    Wenn die Aufhebung mit Erlass wirksam wird und die Treuhänderbestellung - wie hier teilweise vertreten - erst mit Zugang o.ä., hätte ich kurzzeitig eine treuhänderlose WVP, also auch keinen Empfänger der Abtretungserklärung

  • .[/QUOTE] Wenn die Aufhebung mit Erlass wirksam wird und die Treuhänderbestellung - wie hier teilweise vertreten - erst mit Zugang o.ä., hätte ich kurzzeitig eine treuhänderlose WVP, also auch keinen Empfänger der Abtretungserklärung[/QUOTE]
    Es gibt dann ahlt für dieses geringe zeitliche GAP keinen bestimmten Abtretungsempfänger, da aber auch der BGH von der Doppelnatur der Abtretungserklärung ausgeht (prozessuale Handlung und zugleich materiell-rechtliche Handlung) ist dies unproblematisch.Abgetreten ist, an wen auch immer ..... Daher kein Widerruf und keine Missachtung durch den Drittschuldner, soviel mal dazu.
    Inwieweit aber eine Amtsbestellung nicht nur ohne Annahme sondern auch ohne Zugang wirksam sein soll, bleibt mir ehrlich gesagt völlig unerfindlich. Thesen sind nett, aber diesbezüglich nicht valide.

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Dann nagele ich mal zwei Thesen an die Gerichtstür;):

    erstens hat sich jeder unserer Insolvenzverwalter schon vorab bei Bewerbung als Insolvenzverwalter bereit erklärt, das Amt des Treuhänders zu übernehmen.
    zweitens erklärt bei uns jeder Insolvenzverwalter im Schlussbericht, dass er das Amt als Treuhänder übernimmt.

    Der Zugang erfolgt über die öffentliche Bekanntmachung, falls es darauf überhaupt noch ankommt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dann nagele ich mal zwei Thesen an die Gerichtstür;):

    erstens hat sich jeder unserer Insolvenzverwalter schon vorab bei Bewerbung als Insolvenzverwalter bereit erklärt, das Amt des Treuhänders zu übernehmen.
    zweitens erklärt bei uns jeder Insolvenzverwalter im Schlussbericht, dass er das Amt als Treuhänder übernimmt.

    Der Zugang erfolgt über die öffentliche Bekanntmachung, falls es darauf überhaupt noch ankommt.

    Hey Mosser, ist doch nur 1 These: Erklärung im Schlussbericht, bereit zu sein (sehe ich auch als vorgelagerte Amtsannahme); der Einsetzung bedarf es natürlich, und nach wie vor des Zugangs......

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  • Dann nagele ich mal zwei Thesen an die Gerichtstür;):

    erstens hat sich jeder unserer Insolvenzverwalter schon vorab bei Bewerbung als Insolvenzverwalter bereit erklärt, das Amt des Treuhänders zu übernehmen.
    zweitens erklärt bei uns jeder Insolvenzverwalter im Schlussbericht, dass er das Amt als Treuhänder übernimmt.

    Der Zugang erfolgt über die öffentliche Bekanntmachung, falls es darauf überhaupt noch ankommt.

    Hey Mosser, ist doch nur 1 These: Erklärung im Schlussbericht, bereit zu sein (sehe ich auch als vorgelagerte Amtsannahme); der Einsetzung bedarf es natürlich, und nach wie vor des Zugangs......

    Ok, dann habt Ihr ja auch immer ein Verwalterloses Insolvenzverfahren zwischen EÖ und Zugang beim InsoVerwalter ;)

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  • Ok, dann habt Ihr ja auch immer ein Verwalterloses Insolvenzverfahren zwischen EÖ und Zugang beim InsoVerwalter ;)[/QUOTE]

    äh, das haben wir immer bis zur Annahme des Amtes ! Bsp. nach Erlass des EÖB teilt der Verwalter mit, er sei ander Amtsannahmegehindert, weil er inhabil ist......

    :wechlach:

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ok, dann habt Ihr ja auch immer ein Verwalterloses Insolvenzverfahren zwischen EÖ und Zugang beim InsoVerwalter ;)

    äh, das haben wir immer bis zur Annahme des Amtes ! Bsp. nach Erlass des EÖB teilt der Verwalter mit, er sei ander Amtsannahmegehindert, weil er inhabil ist......

    :wechlach:[/QUOTE]

    aber wenn er an der Annahme gehindert ist, ergeht ein Beschluss, dass der bisherige IV entlassen wird und zum neuen IV ... bestellt wird.

    Wenn deine These richtig wäre, bräuchte ich gar nicht entlassen, da ja noch gar niemand im Amt ist und könnte einfach nur einen neuen bestellen.

  • Ok, dann habt Ihr ja auch immer ein Verwalterloses Insolvenzverfahren zwischen EÖ und Zugang beim InsoVerwalter ;)

    äh, das haben wir immer bis zur Annahme des Amtes ! Bsp. nach Erlass des EÖB teilt der Verwalter mit, er sei ander Amtsannahmegehindert, weil er inhabil ist......

    :wechlach:

    aber wenn er an der Annahme gehindert ist, ergeht ein Beschluss, dass der bisherige IV entlassen wird und zum neuen IV ... bestellt wird.

    Wenn deine These richtig wäre, bräuchte ich gar nicht entlassen, da ja noch gar niemand im Amt ist und könnte einfach nur einen neuen bestellen.[/QUOTE]

    :daumenrau

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  • Ok, dann habt Ihr ja auch immer ein Verwalterloses Insolvenzverfahren zwischen EÖ und Zugang beim InsoVerwalter ;)

    äh, das haben wir immer bis zur Annahme des Amtes ! Bsp. nach Erlass des EÖB teilt der Verwalter mit, er sei ander Amtsannahmegehindert, weil er inhabil ist......

    :wechlach:

    aber wenn er an der Annahme gehindert ist, ergeht ein Beschluss, dass der bisherige IV entlassen wird und zum neuen IV ... bestellt wird.

    Wenn deine These richtig wäre, bräuchte ich gar nicht entlassen, da ja noch gar niemand im Amt ist und könnte einfach nur einen neuen bestellen.

    :daumenrau[/QUOTE]

    sorry leuz, ihr betreibt grad Beckmesserei !
    Nur weil offenbar irgendein Vordruck vorsieht, dass bei einer Nichtannahme des Amtes der Verwalter entlassen wird, muss dies wohl kaum den rechtlichen Gegenbenheiten entsprechen. Bei ums wird sowas nicht gemacht. Es ist rechtlich ganz einfach: wird ein Amt nicht angenommen, dann ist der bestellte Verwalter nicht im Amt. Zum einem gilt hier der alte rheinische Rechtsgrundsatz " neminem propter sua" desweiteren würde sich der inhabile eingesetzte Verwalter bereits mit der Amtsannahme rücksichtlich seines Vergütungsanspruchs "gegenüber der Masse" schadenersatzpflichtig machen (oki, schwaches Argument, er würde wohl verzichten).
    Wer das Amt nicht angenommen hat, kann nicht entlassen werden !
    Bei den ganz wenigen Inhabilitätsfällen war es so: SS an das Gericht, warum eine Amtsannahme nicht in Betracht kommt. Beschluss (juristisch zutreffend !) wird anstelle von # Herr Frau # zum Insolvenzverwalter/in bestellt.

    Also leuz, so geil Ihr Euren Ansatz findet, ......... da braucht es noch etwas mehr Substanz und nicht Rekurrierung auf irgendwelche Vordrucke, die offenbar die Rechtslage verkünden.... (sorry, wg. der diesbezüglichen Spitze, als wir mit dem TSJ gestartet haben, war so ziemlich der einzige rechtlich zutreffende Vordruck: Schreiben an - mit Freitext)

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  • sorry leuz, ihr betreibt grad Beckmesserei !
    Nur weil offenbar irgendein Vordruck vorsieht, dass bei einer Nichtannahme des Amtes der Verwalter entlassen wird, muss dies wohl kaum den rechtlichen Gegenbenheiten entsprechen. Bei ums wird sowas nicht gemacht. Es ist rechtlich ganz einfach: wird ein Amt nicht angenommen, dann ist der bestellte Verwalter nicht im Amt. Zum einem gilt hier der alte rheinische Rechtsgrundsatz " neminem propter sua" desweiteren würde sich der inhabile eingesetzte Verwalter bereits mit der Amtsannahme rücksichtlich seines Vergütungsanspruchs "gegenüber der Masse" schadenersatzpflichtig machen (oki, schwaches Argument, er würde wohl verzichten).
    Wer das Amt nicht angenommen hat, kann nicht entlassen werden !
    Bei den ganz wenigen Inhabilitätsfällen war es so: SS an das Gericht, warum eine Amtsannahme nicht in Betracht kommt. Beschluss (juristisch zutreffend !) wird anstelle von # Herr Frau # zum Insolvenzverwalter/in bestellt.

    Also leuz, so geil Ihr Euren Ansatz findet, ......... da braucht es noch etwas mehr Substanz und nicht Rekurrierung auf irgendwelche Vordrucke, die offenbar die Rechtslage verkünden.... (sorry, wg. der diesbezüglichen Spitze, als wir mit dem TSJ gestartet haben, war so ziemlich der einzige rechtlich zutreffende Vordruck: Schreiben an - mit Freitext)

    das ist schon eine ganz schöne Spitze - ich erlasse doch keinen Beschluss, weil es der Vordruck so vorsieht

    Mir mißfällt einfach an deiner Argumentation, dass ich dann immer eine Zeitspanne habe, in der niemand in Vertretung für die Masse im Amt ist. M.E. kann dies nicht richtig sein. Wer soll dann handeln?

  • [/QUOTE]

    das ist schon eine ganz schöne Spitze - ich erlasse doch keinen Beschluss, weil es der Vordruck so vorsieht

    Mir mißfällt einfach an deiner Argumentation, dass ich dann immer eine Zeitspanne habe, in der niemand in Vertretung für die Masse im Amt ist. M.E. kann dies nicht richtig sein. Wer soll dann handeln?[/QUOTE]

    Nun da bin ich auch von ausgegangen, dass Du keine Beschlüss erlässt, nur weil der Vordruck dies so vorsieht. Aber die Entlassung eines Verwalters der garnicht im Amt ist - hab ich nunmal auf die Vordrucke geschoben -.
    Es ist aber nicht meine Argumentation, die dazu führt, dass es eine Zeitspanne gibt, in dem niemand für die die Vertretung der Masse im Amt ist. Dies ist die Folge dessen, dass zwar jemand eingesetzt worden ist, der aber noch nicht im Amt ist,weil er das Amt noch nicht angenommen hat.
    Zur Erläuterung: z.B. die Fälle, die rücksichtlich der Inhabilität eine Amtsannahme verbieten. Stellt sich so eine Inhabilität wg. zetilicher Dauer des conflict-checks erst später heraus, ist dies ein Entlassungsgrund. Stellt sich aufgrund des Ergebnissses eines conflict-checkts heraus, das Amt nicht annehmen zu dürfen und folgt daraufhin die Anzeige an das Gericht mit der Erklärung, dass das Amt nicht angenommen wird, ist dies halt so. Aber wo ist das Problem ? der mit Eröffnungsentscheidung einhergehende Massebeschlag (Konkurssprech: der offene Arrest) tut seine Wirkungen. Dann ist nunmal für kurze Zeit das pfändbare Vermögen des Gemeinschuldners quasi als "res extra commercium" zu betrachten.

    Äh, der Ausgangspunkt war i.Ü. das geringe zeitliche GAP zwischen Ernennung des Treuhänders, der Wirksamkeit der Erklärung und der Amtsannahme (bzw. der Eventualamtsannahme unter der - innerprozessualen - Bedingung der Bestelung)......

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