Grundstücksverkauf und "Lästigkeitsprämie"

  • Es geht um folgenden Beschluss: BGH vom 20.03.2008 -IX ZB 68/06-

    Es ist recht weit verbreitet, dass nachrangige Grundbuchgläubiger, deren Sicherheit aber de facto wertlos ist, einen kleinen Obulus für ihre Zustimmung erhalten, sich aus dem Grundbuch zu verabschieden, damit das Grundstück lastenfrei verkauft werden kann. Aus Bankenkreisen habe ich den Ausdruck "Lästigkeitsprämie" aufgeschnappt, den ich sehr passend finde.

    Das Ergebnis des Beschlusses finde ich nicht sonderlich überraschend. Mir stellt sich aber folgende Frage: Lästigkeitsprämien fließen meist im Rahmen einer kalten Zwangsverwaltung mit Vereinbarung einer freihändigen Veräußerung. Wenn die Prämie gezahlt wird, dann verringert sich der Erlös des erstrangigen Grundpfandrechtsgläubigers, welcher einen Teil an einen nachrangigen Gläubiger abgibt, Verwertungskosten sozusagen.

    Sofern die Vereinbarung zwischen Verwalter und erstrangigem Gläubiger aber eine Massebeteiligung vorsieht, die nicht von der Höhe der Lästigkeitsprämie abhängig ist (also z.B. Anteil an den Erlösen, nicht am Überschuss, oder man lässt die Lästigkeitsprämie bei der Berechnung des Überschusses außen vor), hätte man die gleiche Gesamtschuldenhöhe in der Tabelle, nur dass der Ausfall des einen Gläubigers etwas höher ist und der Ausfall des anderen Gläubigers etwas niedriger.

    Meint ihr, dass in einem solchen Fall die Vereinbarung über die Zahlung einer Lästigkeitsprämie auch nichtig wäre? Ich denke nämlich, nein.

  • Ich sehe das wie Du.Üblicherweise handhabe ich es so, dass wir uns nicht selbst verpflichten, sondern diese vereinbarungen dem erstrangigen aufdrücken, der ja brennend interessiert ist, das Grundstück zu verkaufen.Auf die Massebeteiligung hat das keinen einfluss, die orientiert sich am Kaufpreis pur. Hinsichtlich des Beschlusses hat ja offenbar der IV den nachrangigen"gelinkt", der Verkauf ging entsprechend Vereinbarung über die Bühne und dann wollte er die Lästigkeitsprämie zurück.Auch ein bisschen Tanz auf dem Vulkan, wenn man davon ausgeht, dass man sich häufig zweimal sieht im Leben....und es führt dazu, dass wahrscheinlich kein nachrangiger Gläubiger so ohne weiteres und unproblematisch einem verkauf zustimmen kann, das machts nicht einfacher, auch wenn es rein juristisch korrekt ist.

  • In dem BGH-Fall war der nachrangige Gläubiger der Rechtsvorgänger der Insolvenzschuldnerin. Ich habe da die Vermutung, dass das vielleicht auch nicht ganz mit rechten Dingen vorgegangen ist, der Verwalter vielleicht nur nicht anfechten konnte und die Angelegenheit auf diese Weise geregelt hat :teufel:

  • In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 12.06.1995 (WM Nr. 41 vom 14.10.95 - mehr an Fundstelle habe ich leider nicht) hinweisen, deren Tenor wie folgt lauten soll:

    Aus dem Treueverhältnis zwischen Bank und Bankkunden kann sich im Einzelfall die Verpflichtung der Bank ergeben, auf eine Sicherheit ersatzlos zu verzichten, wenn sich nur so ein günstiger freihändiger Verkauf der Sicherheit durchführen lässt, der zu einem deutlich besseren Ergebnis als eine mögliche Zwangsverwertung führt.

    Die Info habe ich von einem Banker, der mit dem Hinweis auf diese Entscheidung schon manche Begehrlichkeiten nachrangiger Berufskollegen und ZwaSiHypler abgeschmettert haben will.

  • In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 12.06.1995 (WM Nr. 41 vom 14.10.95 - mehr an Fundstelle habe ich leider nicht) hinweisen, deren Tenor wie folgt lauten soll:

    Aus dem Treueverhältnis zwischen Bank und Bankkunden kann sich im Einzelfall die Verpflichtung der Bank ergeben, auf eine Sicherheit ersatzlos zu verzichten, wenn sich nur so ein günstiger freihändiger Verkauf der Sicherheit durchführen lässt, der zu einem deutlich besseren Ergebnis als eine mögliche Zwangsverwertung führt.

    Die Info habe ich von einem Banker, der mit dem Hinweis auf diese Entscheidung schon manche Begehrlichkeiten nachrangiger Berufskollegen und ZwaSiHypler abgeschmettert haben will.



    Der Tenor lautet so. 16 U 102/94 . Allerdings würde ich die Entscheidung, die mir in Kopie vorliegt :D, nur auf nachrangige Banken münzen wollen, da ein Gläubiger, der mit einer ZSH eingetragen ist, eine solche Treuverpflichtung gerade nicht mit sich bringt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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