Fragen bei Einbenennungsanhörung

  • Unglaublich, aber wahr: Trotz 6 Jahren Fam-Sachen -wenn auch mit einem kleinen Anteil- habe ich jetzt erst leider meine erste Einbennenungssache, in der ich anhören muss.

    Plumpe Frage: Was fragt man da denn nach dem einleitenden Smalltalk so?

  • Gute Frage Kai! Ich bin bisher immer noch rechtzeitig davor abgekommen. Allerdings hab ich im Moment auch eine hoch streitige Sache laufen, in der es wohl u.U. zu Anhörungen kommen könnte.

    Daher bin ich auf Antworten ebenfalls gespannt und warte ungeduldig ab!!!

    :cup:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kommt dabei doch vor allem auf das das Alter des Kindes an. Fragen können sein: Wie rufen sich die Kinder in der Klasse, mit Vornamen Nachnamen oder Spitznamen? Wirst Du häufig gefragt, warum Du anders als Deine Mutter/Geschwister heißt? Was sagst Du dann? Was würdest Du denken, wenn Du Deinen bisherigen Namen behalten müsstest? Was gefällt Dir an dem jetzigen Namen Deiner Mutter besser? Was empfindest Du, wenn Dich jemand bei Deinem Namen ruft? Und, und, und.
    Wichtig ist immer, das Kind allein anzuhören, nicht zu zielgerichtet zu fragen und zwischendurch abzuschweifen, damit einstudierte Antworten besser auffallen. Und grundsätzlich mit einem Protokollführer in der Ecke.

  • Protokollführer?!? Das wird schwer durchzusetzen sein!! Keiner meiner Vorgänger hat Anhörungen in F-Sachen mit Protokollkraft gemacht und unsere Richter haben nicht mal in den F-Sitzungen (egal ob S, UE, SO oder sonstwas) Protokollführer dabei.

    Ulf

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  • Ich bin sicher nicht der Verfechter der Ansicht, dass überall Protokollführer dabei sein sollen (gabz im Gegenteil). Diese Verfahren sind aber sehr oft von besonderen Emotionen geprägt und mit Protokoll hat man (auch für den Fall eines Rechtsmittels) präzise und nicht verdrehbare Aussagen dokumentiert, zumal die Aussagen des Kindes für die Entscheidung das wesentliche Gewicht haben. Außerdem: Wie höre ich unbefangen ein Kind an, wenn ich dabei mitschreiben soll? Und Diktieren mit anschließender Genehmigung bei einem Kind, naja. Was die Frage der Durchsetzung angeht, entscheidet doch über die Notwendigkeit einer Protokollführung und den Terminsverlauf der Rechtspfleger und nicht die Verwaltung. In bestimmten anderen Verfahren wie Vermittlung der Erbauseinandersetzung oder Zwangsversteigerungstermine mit absehbaren Außergewöhnlichkeiten würde man doch auch nicht ohne Protokollführer gehen.

  • Ich teile die Auffassung von § 21 BGB. Wenn ich mir § 15 FGG i.V.m. § 159 ZPO anschaue entscheidet der RPfl ob er einen UdG zuziehen möchte oder nicht. Da hilft seitens der Verwaltung auch kein noch so begründeter Hinweis auf Personalknappheit. Bei keiner noch so simplen Strafsitzung käme auch niemand auf die Idee dem Richter vorzuschlagen er solle auf seinen Protokollanten verzichten.

    Gruß

    HuBo

  • Ist ja schön, dass theoretisch der Rpfl. darüber entscheidet. Was hilft mir das in der Praxis, wenn die Verwaltung sagen würde: "Gab's noch nie für sowas! Warum sollte das bei dir anders sein!" Soll ich dann die Verwaltung auf Bereitstellung eines Protokollführers verklagen oder wie??

    Was das Problem des Protokolls angeht:
    In FGG-Verfahren mache ich nur kurze Notizen nebenbei und verfasse anschließend ein Gedächtnisprotokoll. Damit gab's noch nie formale Probleme.
    In sehr streitigen Fällen würde ich die Beteiligten zur Abfassung des Gedächtnisprotokolls für eine halbe Stunde auf den Flur schicken und hinterher vorlesen und genehmigen lassen.

    Ulf

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  • Zitat

    hinterher vorlesen und genehmigen lassen.

    Bei einem Kind oder Jugendlichen? Das ist für mich nicht gerade ein günstiger Weg. Abgesehen davon kommt es in diesen Verfahren darauf an, genau herauszufiltern, ob und welche Beeinträchtigungen das Kind erleidet bzw. spürt. Das ist mit anderen FGG-Verfahren nicht vergleichbar. Sie gehören vielmehr zu den Angelegenheiten, die am stärksten mit Emotionen behaftet sind, zumal sie Langzeitwirkung haben.

    Zitat

    Ist ja schön, dass theoretisch der Rpfl. darüber entscheidet. Was hilft mir das in der Praxis, wenn die Verwaltung sagen würde: "Gab's noch nie für sowas! Warum sollte das bei dir anders sein!" Soll ich dann die Verwaltung auf Bereitstellung eines Protokollführers verklagen oder wie??

    Was heißt theoretisch? Es ist nicht Aufgabe und Recht der Verwaltung, vorherige Abfragen zu verlangen oder abzusegnen. Rechtlich ist die Sache eindeutig und im Übrigen ist der Rechtspfleger Vorgesetzter und kann solche Anordnungen direkt gegenüber der Protokollkraft treffen, die einer entsprechenden Weisung Folge zu leisten hat. Die Verwaltung ist wohl kaum befugt, eine fachliche Anweisung aufzuheben, und auch nicht zu informieren. Das klingt jetzt recht hart und man sollte sicher keinen unnötigen Streit provozieren, aber man sollte auch nicht Abstriche bei seinen rechtlichen Aufgaben machen, weil die Verwaltung etwas für unrichtig hält. Außerdem handelt es sich nicht um einen Regelfall. Er belastet weder regelmäßig die Protokollführer noch lässt er das ohnehin nicht tragfähige Argument "Gab es noch nie" zu.

  • Da ich das Kind immer nur angehört habe, wenn der Vater zum Anhörungstermin vorher gekommen ist und gegen die Einbenennung war, habe ich dem Kind dann auch erzählt, daß der Vater vorher bei mir war und aus diesen oder jenen Gründen dagegen ist, daß es einen anderen Namen annimmt und mir wenn möglich begründen lassen, weshalb es das trotzdem möchte. Immerhin muss es für das Wohl des Kindes ERFORDERLICH sein, daß der Name geändert wird - das ist ja eher nur dann der Fall, wenn das Kind wichtige Gründe hat (z.B. der Gerichtsvollzieher und die Polizei stand vor der Tür und haben eigentlich den namensgleichen Vater gesucht, der Vater soll das Kind geschlagen haben oder sich seit vielen Jahren nie gemeldet haben). Auf alle Fälle kann ich nur davon abraten, die Mutter bei dem Anhörungstermin dabei sein zu lassen.

  • Oh Schreck oh Graus: Das eine der beiden Kinder ist erst 4 Jahre alt.

    Das kann man sich ja wohl mehr oder weniger sparen, ohne Mutter geht dann wohl eh nix. Oder wie ist Eure Erfahrung mit sooo kleinen Kindern?

    Vielleicht finde ich zuhause noch ein paar Duplosteine :)

  • Da wird man die Mutter wohl nicht um jeden Preis draußen lassen, aber zumindest so setzen können, dass eine Beeinflussung des Kindes ausgeschlossen ist. Da bin ich aber gespannt, weshalb eine Einbenennung bei einem vierjährigen Kind erforderlich sein soll und welche Leiden das Kind aussteht. Aber meine Fragen von oben dürften immer noch passen. Nur die Einführungsphase ist etwas länger (Schöne Puppe hast Du da, ...).

  • Die Einbenennung ohne Einwilligung des Vaters kann nach der verschärften Rechtsprechung des BGH ja wohl eigentlich nur noch in solchen Fällen erfolgen, in denen sonst Schäden für das Kind zu befürchten sind.

    M.E. sollten daher im Vorfeld von der antragstellenden Partei diese drohenden Schäden dargelegt werden. In Frage kommen praktisch m.E. mehr oder weniger nur seelische Schäden bei früheren Misshandlungen oder in seltenen Fällen vielleicht auch, wenn der Vater in der Öffentlichkeit namentlich als Schwerverbrecher oder so bekannt ist.

    Bei der Anhörung würde ich dann die Kinder also dahingehend befragen, ob die von der Mutter bzw. dem RA gemachten Angaben auch aus ihrer Sicht zutreffend sind, indem ich die Kinder wohl bitten würde, negative Vorfälle oder Erlebnisse mit dem Vater zu schildern.

    Bei sehr jungen Kindern (wie in Kais Fall) würde ich mir die Anhörung wohl (er)sparen. Was soll schon dabei herauskommen?! Hier würde ich meine Entscheidung dann nur auf die Anhörung beider Elternteile, der eventuellen älteren Geschwister und der gutachterlichen Äußerung des Jugendamtes stützen.

    Das ist allerdings alles theoretisch! In der Praxis bin ich bisher noch immer um eine Anhörung herum gekommen! :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich musste das schon öfter hinter mich bringen. Für das Beste halte ich es jedoch, die Mutter draußen zu lassen, weil ich es oft genug erlebt hab, dass die Mütter versuchen, für das Kind zu antworten. So bringt einem das nichts, weil ich dann den Willen des Kindes nicht kenne. In manchen Fällen kann sich das doch aber, meine ich, erübrigen. In vielen Fällen war die komplette Familie schon beim Jugendamt und die Protokolle von dort sagen sehr viel über die Haltung des Kindes aus. So kann man drum herum kommen, denke ich.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Moin!

    Ich fordere bei den Einbenennungsverfahren (und bei Auskunft § 1686 BGB) grundsätzlich immer ein jugendamtliches Gutachten an und formuliere im entsprechenden Ersuchen die Fragestellungen, die ich gerne beantwortet hätte (Standpunkt des Kindes zum alten u. neuen Namen, zum neuen "Vater", Ehesituation der "neuen" Eltern etc). Die Berichte, die ich bekomme sind eigentlich immer sehr aussagekräftig - die Jugendamtsmitarbeiter sind ja auch im Gegensatz zu den meisten von uns dafür ausgebildet - und erleichtern/verkürzen dann auch die persönliche Anhörung. Bei einfacheren Fällen der Anhörung von über 14-jährigen höre ich meist schriftlich an.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    Bei einfacheren Fällen der Anhörung von über 14-jährigen höre ich meist schriftlich an.



    DAS lässt Dir das OLG durchgehen? Wie ich "mein" OLG einschätze, würde es mir eine schriftliche Anhörung mit einem Zweizeiler um die Ohren hauen.

    Die Idee mit dem Jugendamt finde ich gut, das ist hier allerdings chronisch überbelastet. Zudem sind die meisten Verfahren wegen der hohen Hürde (für Kindeswohl zwingend erforderlich) eh zurückzuweisen.

    Ein Kollege hatte schon die nicht so ganz ernst gemeinte Idee, die Zeugenbetreuerin dazuzuholen. Die kann mit Kindern bestimmt besser als ich. Wahrscheinlich mache ich mir nur so viele Gedanken, weil ichs nicht gewohnt bin...

  • Nun ja, es ließe sich streiten, ob persönlich auch zwingend die gleichzeitige Anwesenheit des Rechtspflegers und des Jugendlichen meint. Aber ich meinte das eher bei nichtobligatorischer Anhörung. So beteilige ich bei Angelegenheiten der Vermögenssorge grundsätzlich die älteren Minderjährigen durch persönliches Anschreiben an diese. Und beim OLG war eine solche Sache von mir noch nicht. Mal sehen??

    Mein Jugendamt wehrt sich zumindest nicht gegen die Begutachtungs- bzw. Berichtsersuchen. Die Aufzählung nach § 49a FGG ist m.E. ja kein Hinderniss dafür, das JA in anderen Fällen dann überhaupt zu beteiligen. Ich hätte auch andernfalls kein Problem, ein kostenpflichtiges Gutachten in Auftrag zu geben. Falls Interesse besteht könnte ich einen der JA-Bericht per PM schicken, da steht dann auch drin was für Spieltests die so machen. Ob man die dann selbst durchführen kann ist ne andere Sache.

    Ich würde dir raten, die Anhörung des Kindes erstmal ohne die Mutter zu versuchen. Wenn das nicht in Schreiattacken ausufert, kommt man da besser zurecht, zumal die Mutter ja auch klar ihre Antragsposition vertritt und ich mich im Umgang mit Kindern nicht gerne beobachten lasse.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Durch meine Krankheit und die Ferien ist meine Sache nun erst einmal terminslos.

    Eine Anhörung eines 4jährigen kann ich vielleicht über § 50 b FGG vermeiden.

    Ich bin zufällig über Bamberger/Roth, BGB, Rdnr. 14 zu § 1618 (in beck-online)über einen neuen Aspekt gestoßen.

    "Sind beide Eltern sorgeberechtigt, muss der Familienrichter entscheiden, da es sich inhaltlich um die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten handelt (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG)."

    Es wird allerdings nur eine Literaturmeinung als Beleg angeführt. Jetzt muss ich auch noch gucken, ob der Richter zuständig ist?

    Gibt es dazu Meinungen oder Erfahrungen?

  • Erfahrungen: Nein! Nicht direkt!

    Meinung: Ja!
    Davon habe ich bisher noch nie gehört! Auch im Bamberger/Roth muss ich das bisher wohl überlesen haben. :(

    Nun ja, m.E. ist der § 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG so nicht gemeint! Dein Verfahren fällt nach meiner Aufassung da nicht drunter. Die Vorschrift betrifft Dinge des alltäglichen Lebens, in denen sich die Sorgeberechtigten nicht einigen können und für die es sonst kein gesondertes Verfahren gibt.

    Du könntest es natürlich dem Richter vorlegen und um Mitteilung bitten, ob er einen Richtervorbehalt nach o.g. Vorschrift sieht (mit Hinweis auf die Kommentarstelle). Falls ja, wärest Du schön raus aus der Sache!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Problem, das Bamberger/Roth anspricht gibt es wohl erst seit 2002, seit die Einbenennung durch eine Änderung des § 1618 BGB auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist.

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