BGH: TV benötigt keine vorm. Gen.

  • Auch der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 30.11.2005 (IV ZR 280/04) der Meinung der Literatur angeschlossen, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt ist und keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn einer der Erben in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er handelt als Partei kraft Amtes, nicht aber als Vertreter der Erben. Im Rpfl-Jahrbuch 1990, S. 205, haben dies zwar die Herren Spanl und Böttcher bereits genauso gesehen, trotzdem halte ich die Entscheidung für :daumenrau .
    Zu finden ist die Entscheidung in der neuen Ausgabe der ZEV (=ZEV 2006, S. 262, Heft 6).

  • Obwohl die BGH-Entscheidung in der Sache zu begrüßen ist, beinhaltet sie natürlich keine neuen tiefschürfenden Erkenntnisse.

    Ergänzend ist vielleicht zu erwähnen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung aber natürlich erforderlich ist, wenn der TV zu einer Verfügung der Zustimmung des minderjährigen Erben bedarf, etwa, weil der TV einem mit dinglicher Wirkung angeordneten Verfügungsverbot des Erblassers zuwiderhandeln oder wenn der TV ein Rechtsgeschäft mit sich selbst vornehmen will. In diesen Fällen kann die Verfügung des TV nämlich nur mit Zustimmung der Erben wirksam werden. Diese von den Eltern des minderjährigen Erben erklärte Zustimmung bedarf bei genehmigungsbedürftigen Geschäften nach wie vor der familiengerichtlichen Genehmigung, weil die Wirksamkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte dann nicht auf der Verfügungsbefugnis des TV, sondern auf der Zustimmung des Erben beruht. Bei unentgeltlichen Verfügungen des TV dürfte eine solche familiengerichtliche Genehmigung aber schon wegen des Schenkungsverbots des § 1641 BGB ausscheiden.

    Ein weiterer interessanter Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass man nun wohl prognostizieren kann, dass nach Auffassung des BGH wohl auch ein Vorerben-TV für ein (an sich) unter § 2113 BGB fallendes Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung des Nacherben bedarf. Denn die rechtliche Problematik ist identisch: In beiden Fällen geht es um die Verfügung des TV kraft eigener Verfügungsbefugnis und nicht um die Vertretung des minderjährigen Erben oder Nacherben.

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