Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides

  • Hallo !

    Mir liegt als Zivilgericht ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides vor.
    Muss ich diesen Antrag jetzt einfach aufgrund mangelnder Zuständigkeit an das zentrale Mahngericht weiterleiten oder muss ich noch was mit dem Antrag machen ?

  • Wenn sich die (Haupt)Sache beim Zivilgericht befindet z.B. Widerspruch gegen den MB und der Widerspruch zurückgenommen wird, ist das PG für den Erlass des VB zuständig.

  • Teile dem Antragsteller mit, dass er einen VB-Antrag alter Machart einzureichen und alle Angaben aus dem Mahnbescheid zu übertragen hat (Durchschreibe-Formularsatz), da bei euch das automatisierte Mahnverfahren nicht eingeführt ist.

  • Da wir keine Vordrucke mehr haben, bitten wir immer das zentrale Mahngericht uns eine nicht unterschriebene Ausfertigung des VB zu übersenden. Wir fügen dann nur noch die bei uns entstandenen Kosten bei und erlassen das Ding.
    Hierbei bemerkt: Vielen vielen Dank ans zentrale Mahngericht Hünfeld ;-))

  • Da wir keine Vordrucke mehr haben, bitten wir immer das zentrale Mahngericht uns eine nicht unterschriebene Ausfertigung des VB zu übersenden. Wir fügen dann nur noch die bei uns entstandenen Kosten bei und erlassen das Ding.
    Hierbei bemerkt: Vielen vielen Dank ans zentrale Mahngericht Hünfeld ;-))



    Machen wir auch so, aber idR werden hier noch die "Old-School-Vordrucke" eingereicht, also das Durchschlagspapier - Vorgehensweise dann wie oben, prüfen ob Daten korrekt übernommen wurden, ein paar Kreuzchen setzen - fertig!
    Ansonsten lassen wir uns aus Hünfeld einen Ausdruck kommen, siehe Vorredner(in)...

    Meine Vfg dazu lautet dann:

    1. Ausfertigung des VB an A'gegner zustellen
    2. Nach Rü+ckkehr ZU: VB mit Vermerk d. ZU-Datums an A'steller(-vertreter)
    3. z.d.A.

    XY, den ....

    Rpfl.

  • Da wir keine Vordrucke mehr haben, bitten wir immer das zentrale Mahngericht uns eine nicht unterschriebene Ausfertigung des VB zu übersenden. Wir fügen dann nur noch die bei uns entstandenen Kosten bei und erlassen das Ding.



    Auf die Idee bin ich noch garnicht gekommen, werde ich beim nächsten mal ausprobieren. Den Vordruck gibt es übrigens hier als PDF-Datei.

  • Da es ein bis zweimal im Jahr auch mich beim Familiengericht trifft, verfahre ich auch wie bayernmichbeck.
    Warum müssen die Antragsgegner auch unbedingt bei mir ihren Widerspruch gegen den vom Sozialamt erwirkten Mahnbescheid zurücknehmen ? Frechheit !:D

  • Praktische Frage: Wie handhabt Ihr es, wenn der Antrag zwar brav auf dem Vordruckssatz eingereicht wird, aber Fehler enthält (Abweichung vom Mahnbescheid, falscher Ansatz der weiteren Kosten o. ä.)?
    Wenn man als RPfl Streichungen und Korrekturen daran vornimmt, wird es echt unübersichtlich, wenn man den Antrag selbst abschreibt, ist es aufwendig und anstrengend (Durchschreibesatz mit Kohlepapier = Handkrampf :().

    Den Anwalt so lange triezen, bis ein vollständig richtiger Antrag eingereicht wird?

    Die Idee, den VB vom Mahngericht anzufordern, finde ich gut (darauf wäre ich nie gekommen), keine Ahnung, ob unser Mahngericht das machen würde und wie lange das dauern würde; Zinsbeginn ist ja ab Erlass.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Praktische Frage: Wie handhabt Ihr es, wenn der Antrag zwar brav auf dem Vordruckssatz eingereicht wird, aber Fehler enthält (Abweichung vom Mahnbescheid, falscher Ansatz der weiteren Kosten o. ä.)?
    Wenn man als RPfl Streichungen und Korrekturen daran vornimmt, wird es echt unübersichtlich, wenn man den Antrag selbst abschreibt, ist es aufwendig und anstrengend (Durchschreibesatz mit Kohlepapier = Handkrampf :().

    Den Anwalt so lange triezen, bis ein vollständig richtiger Antrag eingereicht wird?

    Die Idee, den VB vom Mahngericht anzufordern, finde ich gut (darauf wäre ich nie gekommen), keine Ahnung, ob unser Mahngericht das machen würde und wie lange das dauern würde; Zinsbeginn ist ja ab Erlass.


    Ich schmiere in einem solchen Fall hemmungslos in der Urschrift des VB herum. Nach Erlass des VB durch mich wird dieser dann von meiner Gest. in Reinschrift ausgefertigt (wie früher!). Klappt bestens!

  • Ich schmiere in einem solchen Fall hemmungslos in der Urschrift des VB herum. Nach Erlass des VB durch mich wird dieser dann von meiner Gest. in Reinschrift ausgefertigt (wie früher!). Klappt bestens!



    :daumenrau :dito:

  • Darfst halt nicht den ganzen Vordruck als Durchschreibesatz versauen , sondern die Urschrift vorher abtrennen.:D

    Der Rest ist dann nicht mehr Dein Problem.

  • Darfst halt nicht den ganzen Vordruck als Durchschreibesatz versauen , sondern die Urschrift vorher abtrennen.:D



    :eek: Da muss man auch erst mal drauf kommen... :teufel: :wechlach:



    So mach ich das aber auch. :strecker Und dann nicht mit Kuli-Blau schreiben, sondern mit irgend einer anderen Farbe, damit die Geschäftsstelle dann auch die Änderungen erkennt. :lupe:

    Ich habe hier nur einmal den Aufstand gemacht, als meine Geschäftsstelle dann mit Tipp-Ex in der Ausfertigung rumschmierte. :daumenrun

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Und wie sieht sowas aus ? Sorry , mache die Zivilsachen nur selten .

    Guckst du hier und da. :)

    ;)

    Die Idee, den VB vom Mahngericht anzufordern, finde ich gut (darauf wäre ich nie gekommen), keine Ahnung, ob unser Mahngericht das machen würde und wie lange das dauern würde; Zinsbeginn ist ja ab Erlass.


    Ich hab den VB als Vorlage im PC erstellt (Vorteil bei Streichungen/Korrekturen oder wenn VB ohne Formular beantragt wurde). Den schick ich dir morgen früh gerne zu.

  • Mache jetzt zwar keine Zivilsachen mehr, habe es aber bis vor kurzem noch so gehandhabt:
    Ich hab meinen im PC gebastelten VB-Vordruck (mind. Kopf des AG, Akt.Z. usw. ist dann ja schon drauf) immer den RA-Kanzleien gemailt (evtl. nach vorherigem Telefonat), je nach Zeit evtl. teilweise schon ausgefüllt -entsprechend MB-, m.d. B. diesen mir vollständig ausgefüllt (Kosten, gezahlte Beträge usw.) wieder zurückzumailen und nur ein Exemplar unterschrieben per Post oder Fax einzureichen.
    Dann konnte ich die Urschrift (evtl. auch noch mit abgesprochenen Änderungen) und die notwendigen Ausfertigungen (als Ausf. für A.st. und A.gg. mit den entsprechenden Hinweisen gebastelt aus der Urschrift mithilfe von Autotexten) selbst ausdrucken bzw. die Ausfertigungen anhand meiner im PC gespeicherten oder gemailten Urschrift von der Service-Einheit herstellen lassen.
    Hat immer gut geklappt und für die Anwälte ist es wohl auch einfacher.
    Die eingereichten Vordrucke passen ja nie und so muss man nichts mehr abtippen.

  • Wenn sich die (Haupt)Sache beim Zivilgericht befindet z.B. Widerspruch gegen den MB und der Widerspruch zurückgenommen wird, ist das PG für den Erlass des VB zuständig.





    Habe ich früher auch immer so gemacht :gruebel: weiß aber nicht mehr warum und da ich noch mehr Fragen habe also:

    1. Wo steht, dass das PG zuständig ist.

    gefunden: § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO (man sollte den Absatz immer zu Ende lesen)

    2. Wenn der Antragsgegner später im Zivilverfahren durch einen RA vertreten worden ist, muss dieser dann als ges. Vertreter des Antragsgegner im Antrag auf Erlass des VB aufgeführt und sogar an ihn zugestellt werden :gruebel: oder ist er nach " Beendigung des Zivilverfahrens" wieder außen vor und hat mit dem "Mahnverfahren" nichts mehr zu tun?

    3. Der Vertreter des Antragsgegners hat es sich ganz einfach gemacht und nur einen Antrag auf Erlass des VB - irgendeine Kopie der alten Vordrucke, ohne RMB auf Rückseite - eingereicht. Würdet ihr auf auf vollständigen Vordrucksatz (hier ehemals Blatt 3 bis 5) bestehen?

    Einmal editiert, zuletzt von Perdita (17. September 2009 um 08:38)

  • Zu meiner Frage von 2.

    Ich gehe davon aus, da der Antragsgegnervertreter ja gegen die gesamte Forderung Widerspruch eingelegt hat und der Vollstreckungsbescheid ja über die gesamte Forderung ergeht weiterhin ges. Vertreter des Beklagten= nunmehr wieder Antragsgegners ist. Oder?
    Wenn er dann im Vollstreckungsbescheid mitaufzuführen ist, kann ich das alleine ergänzen oder muss ich den Antrag an den Antragstellervertreter zurückschicken.
    Ist hier keiner der damit mehr praktische Erfahrungen hat? Da ich ewig nicht im Dienst war und der Antrag schon vom 17.6. und der Antragstellervertreter nun schon etwas ungehalten ist, möchte ich, wenn möglich den VB so schnell es geht erlassen.

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