Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides

  • Ich verstehe das richtig, dass in weiteren Teilen unserer Republik nicht mehr der antike Vordrucksatz verlangt wird, sondern dass die Einreichung des verlinkten Vordruckes, dreimal ausgefüllt und ausgedruckt, genügt? Dass der VB nicht mehr so schön knallgelb ist, ist unproblematisch?

    (Nicht dass ich mich dagegen wehren würde, aber es wäre gut, wenn ich meine Kolleginnen auch überzeugen könnte...)



    Mir reicht das. Viele Gläubiger haben mich schon angerufen und mitgeteilt, dass sie nirgendwo noch den alten Vordruck finden könnten. Sehe ich daher als nicht problematisch an.

  • Ich verstehe das richtig, dass in weiteren Teilen unserer Republik nicht mehr der antike Vordrucksatz verlangt wird, sondern dass die Einreichung des verlinkten Vordruckes, dreimal ausgefüllt und ausgedruckt, genügt? Dass der VB nicht mehr so schön knallgelb ist, ist unproblematisch?

    (Nicht dass ich mich dagegen wehren würde, aber es wäre gut, wenn ich meine Kolleginnen auch überzeugen könnte...)



    Ich habe bisher auch immer den alten Vordrucksatz verlangt und eigentlich auch immer bekommen, auch wenn die RA gemeckert haben, dass dieser nirgends mehr erworben werden könne. Sie haben aber dann doch immer noch einen auftreiben können. ;)
    Was ich letztens total überraschend fand, war ein Telefonat mit einer Rechtspflegerin beim Mahngericht. Diese teilte mir mit, dass die alten Vordrucksätze gar nicht mehr gültig seien. Habe ihr gesagt, dass mir das neu sei. Darüber hinaus sagte sie auch noch, was mich noch mehr verwunderte, dass die §§ 699 ff. ZPO ausschließlich für Mahngerichte gelten würden und für das Prozessgericht nicht. Ich habe diese Aussage einfach mal zur Kenntnis genommen, kann mir aber nicht vorstellen, dass dies wirklich zutreffend ist.
    Ich werde allerdings weiterhin auf den Vordrucksatz bestehen, es sei denn Hünfeld war das Mahngericht. Die schicken auf Anforderung ein Vollstreckungsbescheidgerüst, dass dann nur noch um die Kosten ergänzt und unterschrieben werden muss.

  • Wenn ich als Streitgericht für den VB-Erlass zuständig bin, gibt es zunächst eine Zwischenverfügung m.d.B. um Einreichung des "herkömmlichen Durchschreibe-Vordrucksatzes, dort die Blätter 3-5". Das wäre der gelbe Antrag plus die beiden weißen Ausfertigungen. Ist das mangels Alt-Vordrucke nicht mehr möglich, dann akzeptiere ich auch die verlinkten Exemplare, wobei auch für mich unschädlich ist, dass der VB-Antrag nicht "gelb" ist. Ich betrachte die verlinkten Vordrucke als Ersatz für die nicht mehr zu beschaffenden Durchschreibe-Sätze. Und: Vielfach gibt es auch keine Schreibmaschinen mehr, um die herkömmlichen Fummelare auszufüllen... :D

  • Ich verstehe das richtig, dass in weiteren Teilen unserer Republik nicht mehr der antike Vordrucksatz verlangt wird, sondern dass die Einreichung des verlinkten Vordruckes, dreimal ausgefüllt und ausgedruckt, genügt? Dass der VB nicht mehr so schön knallgelb ist, ist unproblematisch?



    Bei uns reicht das. Den VB-Vordruck haben wir auf dem Rechner und senden ihn ggf. dem Antragsteller-Vertreter zur Antragstellung zu (auf gelbes Papier gedruckt wirkt er auch schön! ;))

  • Ich habe bisher auch immer den alten Vordrucksatz verlangt und eigentlich auch immer bekommen, auch wenn die RA gemeckert haben, dass dieser nirgends mehr erworben werden könne. Sie haben aber dann doch immer noch einen auftreiben können. ;)

    Aha, Du bist das also... :mad:

    Das "Auftreiben" habe ich bereits mehrfach hinter mir - ich habe die Wahl, hier (wohlgemerkt, in einer Großstadt), die gesamte Innenstadt Schreibwarenladen für Schreibwarenladen nach den Formularen abzuklappern und immer wieder: "Hawwe mer net mehr, kriehn mer aach net mer erei!" zu hören. Das liegt so genau auf meiner Linie als eigentlich für die ZV und die Kosten zuständige Fachkraft und dürfte eine äußerst überbezahlte Latscherei sein.

    2. Variante: Über Fachforen rumfragen, ob bei wem anders noch welche von den Dingern rumfliegen. Ging ne Zeitlang, aber langsam sterben die überall aus.

    Weitere Möglichkeit: Bei S***an für teuer Geld die Formulare im 100er-Gebinde kaufen - da haben dann auch die Urenkel nochwas von...

    Insofern bin ich dankbar, dass die Computerausdrucke akzeptiert werden (wurden sie auf liebes Nachfragen übrigens schon seit einigen Jahren).

    Ach ja, ne Schreibmaschine haben wir hier auch nicht mehr - aber tröstet Euch, ich hab ne lesbare Handschrift.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ach ja, ne Schreibmaschine haben wir hier auch nicht mehr - aber tröstet Euch, ich hab ne lesbare Handschrift.

    Lustige Idee. An sich müßte es ja statthaft sein, den ganzen VB handschriftlich zu erstellen. Das wäre doch mal was. :daumenrau

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • An sich müßte es ja statthaft sein, den ganzen VB handschriftlich zu erstellen. Das wäre doch mal was. :daumenrau



    Klar, gegen handschriftliche Schriftsätze/ Anträge auf Mahn- und Vollstreckungsbescheide gibt es keine Vorschrift.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Insofern bin ich dankbar, dass die Computerausdrucke akzeptiert werden (wurden sie auf liebes Nachfragen übrigens schon seit einigen Jahren).



    Mit den Computerausdrucken funktioniert dies aber nur bei manchen Bundesländern und nicht bei allen, so dass wir bei manchen Verfahren auch wieder auf die Uraltvordrucke bestehen (müssen??). Ob handschriftlich ausgefüllt oder mit Schreibmaschine ist mir eigentlich egal.
    Ich frage mich vor allem aber, ob das mit den Computerausdrucken hinsichtlich dem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckszwang wirklich so in Ordnung ist.
    Am Besten wäre es doch man würde den Vordruckzwang für VB-Anträge einfach aufheben. Für PfÜB'se gibt's doch auch keinen amtlich eingeführten Vordruck und es klappt trotzdem!!

  • Also ich benutze für den VB immer den PDF-Vordruck.
    Weiß bloß nicht mehr, wo ich den mal her hab.....:confused:

    In forumSTAR solls angeblich auch ein Formular für den VB geben, den hab ich aber noch nicht ausprobiert.

  • ForumStar haben wir hier bei uns nicht. Habe allerdings vor kurzem von meiner Kollegin noch einen Packen alter VB-Vordrucke erhalten. Den PDF-Vordruck, den jemand netterweise hier zur Verfügung gestellt hat, habe ich mir auch mal runtergeladen.

  • Ah ja;

    Jetzt habe ich wenigstens die Fundstelle für den VB-Vordruck gefunden.
    Im Zweifel ist es halt doch das Forum.:D

  • kurze Frage hierzu:
    Aus dem Münchener Kommentar, 4. Auflage 2012, Rn. 49 zu § 699 ZPO ergibt sich, dass Formulare nicht eingeführt wurden und daher kein Vordruckzwang besteht. Durch die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 sind jedoch auch für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,Formulare eingeführt worden.

    Im Münchener Kommentar zur ZPO steht außerdem in § 697 unter Rn. 33, dass „die Zurücknahme des Widerspruchs zur Folge hat, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt. Das Mahnverfahren lebt in der Lage wieder auf, in der es sich vor Erhebung des Widerspruchs befand.“

    Besteht daher aufgrund der o. g. Verordnung doch ein Vordruckzwang oder kann man die Verordnung nicht anwenden, wenn das Prozessgericht über den VB aufgrund Rücknahme des Mahnbescheids entscheidet? Der Vordruck wurde von mir bislang auch immer angefordert, bisher hatte sich kein Rechtsanwalt diesbzüglich beschwert. Bis jetzt.... Ein Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Nutzung eines Formulars und beantragt einfach "auf Grundlage des Manbescheides einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen unter Aufnahme der nachstehenden Kosten ...". Auch meine Kollegen hatten mir damals erklärt, es gebe keinerlei Vordruckzwang. Aufgrund der o. g. Verordnung bin ich jedoch leicht verunsichert.

  • § 703 c ZPO

    gruss

    wulfgerd

    Vielleicht ist es einfach noch zu früh für mich, aber ich kann deine Antwort nur schwer nachvollziehen. Dass Formulare eingeführt werden können, ergibt sich natürlich aus § 703 c ZPO. Dass für die entsprechenden Verfahren tatsächlich Formulare eingeführt wurden, ergibt sich aus den entsprechenden Verordnungen, eine davon hatte ich zitiert.
    Noch immer nicht klar ist mir jedoch, warum angeblich kein entsprechendes Formular bei dem gem. § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO zuständigen Gericht eingereicht werden muss (vgl. z. B. Münchener Kommentar), obwohl man dies doch über die von mir genannte Verordnung ableiten könnte!?

  • Bei mir hat jemand den ausgefüllten Vordruck eingereicht. So weit, so klar.

    Ich habe es mit dem Mahnbescheid abgeglichen. Alles gut.

    DAnn bei "HInzu kommen weitere Kostenbeträge" steht bei Ziff 1 73,00 EUR. Laut Ausfüllanleitung sollen dort weitere Kosten wie Porto eingetragen werden... :gruebel: Bei Ziff 2 und 3 sind GEbühren und Auslagen des RA eingetragen.

    ABer Ziffer 1 erschließt sich mir nicht.

    Kann ich beim Antragsteller nachfragen? Muss er was belegen??

    Danke schon mal.

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