Tod des Erwerbers

  • Die Erwerber haben 1994 ein weiteres Grundstück von der Gemeinde erworben. Hierbei handelt es sich um ein Wohngrundstück. Die damals erworbene Teilfläche ist nur 80 qm groß (Grünfläche) und grenzt direkt an das Wohngrundstück. Testament ist von 2007.

  • nochmal zu # 20
    zum zeitpnkt der tetsamsnterrichtung war nur das Wohnhaus als Grundstück vorhanden. Weiterer Grundbesitz war und ist nicht vorhanden, bis auf die jetzt/heute aufgelassene Grünfläche, die direkt an das Wohngrundstück grenzt.

  • Es dürfte im Wege der Auslegung anzunehmen sein, dass auch die an das Wohngrundstück angrenzende Teilfläche (bzw. der Eigentumsverschaffungsanspruch hierauf) der Nacherbfolge unterliegen soll, weil beides nach dem Gesagten wohl eine wirtschaftliche Einheit bildet.

    Beim Hausgrundstück sollte der Nacherbenvermerk nur am früheren Hälftemiteigentumsanteil des Erblassers eingetragen worden sein und Gleiches gilt nunmehr für die hinzukommende Teilfläche, weil der Erblasser nur einen hälftigen Eigentumsverschaffungsanspruch innehatte, der sich nun mittels Surrogation an einem Hälftemiteigentumsanteil fortsetzt.

  • Ich habe folgenden Fall:
    1994 verkauft die Gemeinde an Eheleute eine Teilfläche. Auflassung wird nicht erklärt.
    Nun erhalte ich diesen vertrag und die Auflassugnsverhandlung von 2021. In dieser tritt nur die Ehefrau als Erwerberin auf(für sich selbst handelnd) und erklärt, dass der Ehemann verstorben ist. Auflassung wird zwischen Gemeinde und Ehefau erklärt. Notar bittet nun um Pürfung, ob ein Nacherbenvermerk einzutragen ist.
    Das Testament lautet nämlich wie folgt:
    gegenseitige Erbeinsetzung. Längstlebende ist jedoch nur Vorerbe. Befreit. Nacherben sind die gemeinsamen Kinder. Nacherbfolge tritt mit Tod oder Wiederheirat ein. Dann noch Regelungen Tod des Nacherben vor Eintritt Nacherbfall. Vorausvermächtnis für Geld und bewegl. Vermögen. Pflcihteilsstrafklausel. Wiederverehelichungsklausel. Bindung und Anfechtung.

    Ist hier das Grundstück in den Nachlass des Ehemannes gefallen und muss ich hier den Nacherbenvmerk eintragen?

    Vielleicht deswegen sich noch vorher kurz mit dem Notar ins Benehmen setzen?

  • Guten Morgen,

    mir liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, der wie folgt lautet:

    1. Die Ehefrau als alleinige Erwerberin wird beim Kaufvertrag durch den Ehegatten wirksam und grundbuchtauglich nachgewiesener Weise vertreten. Der Ehegatte handelt nur für seine Ehefrau, nicht zusätzlich für sich selbst.

    2. Der Ehegatte tritt nun bei der Messungsanerkennung wiederholt für die Ehefrau auf, jedoch konnte diese die Messungsanerkennung nicht mehr genehmigen da sie zwischenzeitlich verstorben ist. Mündliche Vollmacht liegt gem. Beurkundung vor. Alleinerbe der Erwerberin ist der Ehemann, die Erbfolge ist nachgewiesen.

    Der Notar stellt nunmehr nach § 15 GBO den Antrag auf Eintragung der Auflassung und nimmt Bezug auf das beim selben Gericht geführte Nachlassverfahren.

    Ich tendiere dazu, hier eine Genehmigung des Erben einzuholen. Der Notar ist der Meinung, dies wäre nicht erforderlich, da der nunmehrige Erwerber bereits, wenn auch nicht für sich gehandelt hat.

    Den Fall, dass der Tod zwischen (wirksamer) Auflassung und Eintragung erfolgt ist mir bereits untergekommen, diese Variante jedoch nicht.

    Würdet ihr eine Genehmigung einholen?

    Viele Grüße.

  • ..

    mir liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, der wie folgt lautet:

    1. Die Ehefrau als alleinige Erwerberin wird beim Kaufvertrag durch den Ehegatten wirksam und grundbuchtauglich nachgewiesener Weise vertreten. Der Ehegatte handelt nur für seine Ehefrau, nicht zusätzlich für sich selbst.

    ....

    Die Auflassung ist doch vermutlich bereits im Kaufvertrag erklärt worden, oder?

    Dann müsste die dem seinerzeit handelnden Ehemann erteilte Vollmacht doch auch zur Messungsanerkennung ausgereicht haben.

    Wenn dem so ist, bedarf es jetzt nicht dessen Genehmigung.

    Wie Böhringer in der ZfIR 2021, 201/207 unter Hinweis auf § 130 Abs. 2 BGB und unter Zitat verschiedener Entscheidungen, unter anderem LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1986, 25 T 846/86, ausführt, ist dann, wenn der (künftige) Erwerber zwischen Auflassung und Eintragung stirbt, weder eine neue Auflassung noch eine neue Eintragungsbewilligung oder Ergänzung derselben erforderlich. Die mit dem Erblasser geschlossene Einigung verliere durch seinen Tod nicht ihre Wirksamkeit, sondern wirke unmittelbar für dessen Erben fort.

    Und da die Erbfolge nachgewiesen ist, könnte auf den entsprechenden Antrag des Notars hin der Erbe (also der seinerzeit als Bevollmächtigter handelnde Ehemann) als Auflassungsempfänger eingetragen werden. Ich habe dazu hier

    Falsche Eintragung in Abt. I und II - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Folgender Fall: Im Grundbuch sind im Bestandsverzeichnis Grundstücke unter laufenden Nummern 1 und 2 eingetragen. In Abt. II ist lastend auf dem Grundstück…
    www.rechtspflegerforum.de

    die Formulierung gewählt: „Aufgelassen am ….. und unter Berücksichtigung der Erbfolge vom …. (AG../Az.:) eingetragen am….“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ..

    mir liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, der wie folgt lautet:

    1. Die Ehefrau als alleinige Erwerberin wird beim Kaufvertrag durch den Ehegatten wirksam und grundbuchtauglich nachgewiesener Weise vertreten. Der Ehegatte handelt nur für seine Ehefrau, nicht zusätzlich für sich selbst.

    ....

    Die Auflassung ist doch vermutlich bereits im Kaufvertrag erklärt worden, oder?

    Nein, Auflassung wurde erst zur Messunsanerkennung erklärt. Demnach helfen leider auch die Ausführungen von Böhringer nicht weiter.

  • Dann sehe ich das so wie Du: wenn der Ehemann bei Abgabe der Auflassungserklärung als Vertreter ohne (nachgewiesene) Vertretungsmacht gehandelt hat, dann kann er jetzt, nachdem er Vertretungsmacht erlangt hat, seine eigenen Erklärungen genehmigen. Das ändert aber nichts am Inhalt der abgegebenen Erklärungen. Da Tote nicht eingetragen werden können, wäre dann zugleich die Grundbuchberichtigung zu beantragen. Als Alternative bliebe lediglich die Abgabe einer neuen, auf den Ehemann als Auflassungsempfänger gerichteten Auflassungserklärung, die aber nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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