Kosten nach Zurückweisung Versagungsantrag

  • Ich muss mal was völlig Blödes fragen.
    Meine Richterin hat nen Versagungsantrag auf RSB zurückgewiesen. Jetzt legt sie es nach RK mir vor:
    Frau RPfl.' in hinsichtlich der Kosten über den Versagungsantrag und z. w. V.
    Gut, z. w. V kann ich mir noch vorstellen, aber was meint sie bzgl. der Kosten?

  • Ich würde mal tippen, dass sie das eventuelle Erheben von Gerichtskosten meint. Also entweder Kosten oder keine Kosten, je nachdem, in welchem Verfahrensstadium der Antrag gestellt wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist das meine Zuständigkeit? Hab ich noch nie gemacht...
    Verfahren befindet sich in der RSB- Phase. Verfahren aufgehoben.

  • Ist das meine Zuständigkeit? Hab ich noch nie gemacht...


    Kommt drauf an, wer bei Euch der Kostenbeamte ist.
    Ist ja in jedem Bundesland anders.
    Die Gebühr ergibt sich aus KV 2350 und § 23 Abs. 2 GKG.
    Dass mir von Richtern auch Akten vorgelegt werden, für die eigentlich der mittlere Dienst zuständig wäre, weil Rechtspfleger doch irgendwie für Kosten zuständig sind, passiert mir häufiger. Ich geb´s dann einfach weiter.

  • Bei uns macht´s der Rechtspfleger, wären also hier 30,- € nach KV-Nr. 2350.



    Insoweit stimme ich zu, aber m. E. müsste der Richter noch eine Kostengrundentscheidung treffen, dass der antragsstellende Gläubiger die Kosten zu tragen hat.



    Ich hab grad mal nachgesehen, im Beschluss steht keine Kostengrundentscheidung drin. Wat nu?
    Boah, Kosten is' so gar nicht mein Ding.

  • Bei uns macht´s der Rechtspfleger, wären also hier 30,- € nach KV-Nr. 2350.



    Insoweit stimme ich zu, aber m. E. müsste der Richter noch eine Kostengrundentscheidung treffen, dass der antragsstellende Gläubiger die Kosten zu tragen hat.



    Ich hab grad mal nachgesehen, im Beschluss steht keine Kostengrundentscheidung drin. Wat nu?
    Boah, Kosten is' so gar nicht mein Ding.



    An den Richter zurückgeben mit der Bitte eine Kostengrundentscheidung zu erlassen. Wem willste denn sonst aufgrund von was die Kosten auferlegen?



  • Hast ja Recht :oops:.
    Ich danke Euch allen! *Knutsch*

  • Ich misch mich hier mal auf blauen Dunst ein, aber ist es nicht so, dass der Versagungsantragsteller die Gerichtsgebühr in der WVP sowieso zu tragen hat-egal wie der Antrag ausgeht?
    Das wäre dann doch die Grundlage ihm die 30 € in Rechnung zu stellen. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es dann meiner Meinung nach nicht, sofern keiner der Beteiligten irgendwas vom Anderen erstattet haben will. Also ab damit zum KB.

  • Ich misch mich hier mal auf blauen Dunst ein, aber ist es nicht so, dass der Versagungsantragsteller die Gerichtsgebühr in der WVP sowieso zu tragen hat-egal wie der Antrag ausgeht?
    Das wäre dann doch die Grundlage ihm die 30 € in Rechnung zu stellen. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es dann meiner Meinung nach nicht, sofern keiner der Beteiligten irgendwas vom Anderen erstattet haben will. Also ab damit zum KB.


    Hab ich eigentlich auch immer gedacht, aber rainermdvz hat mich verunsichert :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich misch mich hier mal auf blauen Dunst ein, aber ist es nicht so, dass der Versagungsantragsteller die Gerichtsgebühr in der WVP sowieso zu tragen hat-egal wie der Antrag ausgeht?
    Das wäre dann doch die Grundlage ihm die 30 € in Rechnung zu stellen. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es dann meiner Meinung nach nicht, sofern keiner der Beteiligten irgendwas vom Anderen erstattet haben will. Also ab damit zum KB.


    Also nach meinem Weltbild ist § 23 GKG die Antragstellerhaftung, die ab Antragstellung gilt.
    Das Gericht ist über § 308 Abs. 2 ZPO verpflichtet eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
    Damit tritt der Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG hinzu, sodass der Antragsteller gem. § 31 Abs. 2 GKG nur noch Zweitschuldner ist.
    Bei der Zurückweisung des RSB-Antrags wäre der Entscheidungsschuldner der Antragsteller, so dass es trotz fehlen der Kostengrundentscheidung am Ende auf dasselbe rauskommt, auch wenn der Form nicht genüge getan ist.

  • SiGI: Interessanter Beitrag, so habe ich das noch nie gesehen. Liegt wohl daran, dass unser Richterschlingel üblicherweise keine Kostengrundentscheidung trifft und die Einziehung der Gerichtskosten bei uns dem mittleren Dienst übertragen ist.

  • SiGI: Interessanter Beitrag, so habe ich das noch nie gesehen. Liegt wohl daran, dass unser Richterschlingel üblicherweise keine Kostengrundentscheidung trifft und die Einziehung der Gerichtskosten bei uns dem mittleren Dienst übertragen ist.



    Gegen was sollte sich denn der Kostentragende beschweren, wenn er nicht damit einverstanden ist die Kosten zu tragen?

    Ohne Kostengrundentscheidung werden bei uns niemandem die Kosten auferlegt.

  • @rainer: Antragstellerhaftung.



    Sagt das Wort eigentlich schon, dass der Antragssteller für die Kosten mit haftet, d. h. aber nicht unbedingt, dass er die Kosten zu tragen hat, sondern eventuell als Zweitschuldner für die Kosten mithaften würde, wenn vom Erstschuldner die Kosten nicht beizutreiben sind.

  • Darf ich mal fragen, wie das praktisch bei Euch abläuft, wenn die RSB versagt wurde und deshalb dem Schuldner die 30 € Kosten auferlegt wurden? Habe leider von Kosten auch keine Ahnung (und das neue HRP z.B. ist zu diesem Thema ja sowas von falsch :mad:).

    § 31 GKG: Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

    Erstellt man dann eine Erstschuldner-Kostenrechnung für den Schuldner und gibt als Zweitschuldner den Gläubiger gleich mit an (beim Inso-Schuldner wird ja wohl nichs zu holen sein) und überlässt das Weitere der Vollstreckungsstelle (Nds)?

  • Wir erstellen KR an den Schuldner mit der Angabe, dass Zweitschuldner vorhanden ist. Falls die Vollstreckung beim Schuldner erfolglos ist, dann erfolgt eine enstprechende Mitteilung von der LJK und wir erstellen eine Zweitschuldnerrechnung.

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