Neuanlegung eines Bay. Fischereirechts

  • Guten Morgen,

    ich habe ein Problem mit einer Neuanlegung eines Bay. Fischereirechtes.
    Der Notar beantragt nach Art.10 des BayFischereiG ein subjektiv persönliches Fischereirecht, mit dem Umfang des Art.1 und Antrag auf Neuanlegung eines gesonderten Blattes gem. Art. 14.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher wie ich es im Grundbuch buchen soll.
    Es handelt sich hierbei nicht um ein fließendes Gewässer die einer genauen Beschreibung des Ausübungsbereichs im BV bedürfen, sondern um Weiher die bereits im Grundbuch unter einer eigenen BVNr. gebucht sind.
    Ich wäre wie folgt vorgegangen: Abschreibung des Flst. was das Fischereirecht werden soll vom Grundbuchblatt auf ein Fischereigrundbuch und alle Rechte die in Abt. II an dieser BVNr. lasten, hätte ich mit übernommen.
    Liege ich damit richtig, oder trägt man das Fischereirecht zusätzlich in Abt. II im Grundbuchblatt als Belastung ein? :confused:
    Danke

  • Ähm... das geht wohl doch etwas anders. Vgl. BayFischereigesetz nebst VO über die grundbuchmäßige Behandlung desselben. Ich vergleiche das mal mit einem Erbbaurecht. Da hast Du ein Grundstück, von dem das Recht, darauf ein Gebäude zu errichten abgespalten und als eigenes, grundstücksgleiches Recht in einem eigenen Grundbuch eingetragen wird (= Erbbaugrundbuch).

    Genauso hast Du hier ein Grundstück (Weiher), von dem das Recht der Fischerei abgespalten und als eigenes, grundstücksgleiches Recht in einem eigenen Grundbuch eingetragen wird (Fischereirechtsgrundbuch).

    Im Fischereirechtsgrundbuch buchst Du nicht das Weiher-Grundstück (das bleibt im Grundstücksgrundbuch), sondern das Fischereirecht am Weiher-Grundbuch.

    Daneben ist zu beachten:
    Im Fischereirechtsgrundbuch ist auf die Grundbuchblattstelle des Grundstücks Bezug zu nehmen (also z. B. "Fischereirecht am Grundstück Bl. 600 BVNr. 5 Flst. 1000")
    Im Grundstücksgrundbuch ist die Anlage des Fischereirechtsgrundbuchs zu vermerken (evtl. "Für das Fischereirecht ist ein Grundbuch angelegt (Bl. x); eingetragen am...").

    Die Rechte am Grundstück sind meines Wissens nicht ohne weiteres zugleich Rechte am Fischereirecht.

    Es gibt auch die Möglichkeit, das Fischereirecht ohne Anlegung eines Fischereirechtsgrundbuchs in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (also nicht nur zu vermerken). Dann entfällt das Fischereirechtsgrundbuch. Ein Problem taucht dann auf, wenn das Fischereirecht belastet werden soll.

    Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der mehr Praxiserfahrung mit Fischereirechten hat...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Grundbuch ist im Bestandsverzeichnis ein Fischereirecht eingetragen. Ich wollte jetzt die Anlegung des Fischereigrundbuchs nach gut 100 Jahren beim betroffenen Grundstück vermerken (Verweisungsvermerk nach § 8 Abs. 1 S. 2 der VO über die grundbuchmäßige Behandlung von Fischereirechten vom 07.10.1982 (BayRS 315-1-J). Beim betroffenen Grundstück handelt es sich um ein Anliegergewässer. Muss auf die Existenz des Fischereigrundbuchs bei allen betreffenden Anliegergrundstücken mit "Hierzu-Vermerk" hingewiesen werden?
    Wer hat praktische Erfahrungen mit Fischereirechten?

  • hallo nadl,
    hab deinen Beitrag erst heute gelesen.
    ich hab auch ab und zu Fischrechte, ich würde mich allerdings nicht als Experte bezeichnen.

    aber ich hab einige Entscheidungen und Kommentarstellen die ich dir anbieten kann. vielleicht findest Du da was für Dich passendes, oder es hilft dir bei zukünftigen Fragen, da Du ja anscheinend auch in einer Gegend arbeitest, wo es einige Fischrechte gibt.


    Zunächst mal solltest Du dir das Bay. Fischereigesetz in der Fassung vom 10.10.08 besorgen, falls Du es noch nicht hast (war im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2008 auf der Seite 840).Anscheinend hatte dein Notar noch das alte Fischereigesetz.(s. den von ihm erwähnten Artikel 10)

    Dann gibts noch die bereits erwähnte Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Fischereirechten (Bay Gesetz-und Verordnungsblatt Nr. 27/1982 Blatt 892).

    Dort steht in § 6 auch dass man (wie bereits in "2" erwähnt, auf Antrag ein besonders Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch) anlegen kann, und das Fischrecht auch als Belastung in Abt2 des Gewässerblattes eintragen kann). All dies steht auch in Art. 11 des BayFiG.

    Hier nun einige Rechtssprechung:
    BayObLG v. 18.1.1995, 2Z BR 130/94 (im juris)
    BayObLG v. 15.12.1997, 1Z RR 289/96 (juris)
    BayObLG v. 12.9.1991, 2 Z 116/91 (im Rechtspfleger 1992, Heft 3,seite 101)
    BayObLG v. 1.8.1991, BReg 2 Z 82/91 (im juris ganz, im Rpfl 1992, Heft 1,seite 10 erwähnt)
    LG Landshut, v. 5.7.07, 64 T 332/07, (MittBayNot 6/2007 Seite 497)
    LG Coburg v. 23.6.00, 41 T 35/00 (MittBayNot 6/ 2000 seite 559)
    BayObLG v. 24.3.1994, 2 Z BR 20/94 (MittBayNot 4/1994, seite 324)

    Außerdem hab ich noch ein Merkblatt vom Bayer. Landesvermessungsamt von 1979, wo so ziemlich alles Allgemeine von Fischrechten erklärt wird (Geschichte usw., schön zu lesen), sowie was vom Vermessungsamt Ingolstadt über Donaufischrechte.

    Zu Art. 3, 4, 5 des BayFiG hab ich auch noch etliche Entscheidungsstellen vermerkt. Falls Du also einige haben möchtest......

    Überhaupt, wenn du einige der oben genannten Entscheidungen nicht findest, oder die Merkblätter brauchst, kann ich sie dir kopieren und zusenden, falls Du das möchtest.

    Viel Glück bei der Eintragung.

    Ich hab hier noch eine Teilung eines Fischrechtes, mit FischFN, Erstreckungen und jeder Menge komischer Rechte im Grundbuch. Mit der werde ich mich aber erst in einiger Zeit befassen.:)

  • Ich würde die Notwendigkeit des Vermerks bejahen. Einer der Gründe (wenn nicht der Hauptgrund) des Vermerks dürfte sein zu verhindern, dass bei einer Vermessung des Grundstücks das Fischereirecht und damit eine evtl. notwendige Zustimmung des Fischereiberechtigten übersehen wird. Genau das riskierst Du aber, wenn Du den Vermerk nicht anbringst, auch wenn das Gewässer mit dem Fischereirecht kein eigenes Grundstück, sondern Bestandteil mehrerer anderer Grundstücke ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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