Vormerkung für eine Miteigentümervereinbarung

  • Mal wieder ein Problem, bei dem mir der Kommentar und die Suchfunktion nicht wirklich weiterhelfen:

    Es besteht bereits ein WE (28 Wohnungen);
    zu diesen Wohnungen soll nun je ein Miteigentumsanteil an einem Stellplatzgrundstück und an einem Weggrundstück gebucht werden (AV´s sollen eingetragen werden) - ferner sollen auch Vormerkungen zur Sicherung der Eintragung von Benutzungsregelungen nach §1010 BGB eingetragen werden.

    -> geht das überhaupt?

    Und: wie würde ich solche Vormerkungen formulieren (wer ist der Berechtigte)?

    oder kann ich die AV und diese Vormerkung zusammenfassen?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Nachdem die Regelung nah § 1010 BGB eintragbar ist, ist der Anspruch auf ihre Einräumung m. E. auch vormerkbar.

    Berechtigte sollten dieselben sein, die später Begünstigte der Regelung sein sollen. Das sollte sich aus der Bewilligung ergeben, kann aber auch durch Auslegung zu ermitteln sein.

    Ich würde die AV und diese Vormerkung in zwei separaten Vermerken eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kann ich die künftigen Eigentümer des Miteigentumsanteils als "Begünstigte" sehen, wenn ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Stellplatz mit der Vormerkung gesichert wir?

    Ansonsten hätte ich ja 28 x (so viele verschiedene Vormerkungen soll ich eintragen) denselbsen Berechtigten: die übrigen Miteigentümer.

  • Die spätere eigentliche Eintragung der 1010er-Regelung kostet eine Festgebühr von 50 EUR (KV 14160 Nr. 4).
    Wie mag dann wohl eine Vormerkung für eine 1010er-Regelung zu berechnen sein?

  • Die spätere eigentliche Eintragung der 1010er-Regelung kostet eine Festgebühr von 50 EUR (KV 14160 Nr. 4).
    Wie mag dann wohl eine Vormerkung für eine 1010er-Regelung zu berechnen sein?

    Sofern man entsprechend dem DNotI-Report 2007 S. 185 nur eine Vormerkung für Auflassungsanspruch und Nutzungsregelung einträgt, sollte es doch bei dem Wert des Grundstücks bleiben, oder? Schließlich ist da ja der Stellplatz/die Garage/der Garten/oder was auch immer schon eingerechnet.

    Aber tatsächlich, was ist, wenn ich sie einzeln eintrage? § 51 II GNotKG sagt was von 30% des betroffenen Grundstücks.

    Was ich mich noch frage, ist, wie eigentlich so eine Vormerkung für eine Benutzungsregelung aussieht, wenn man sie separat einträgt.

    Nehmen wir an, ich habe ein Grundstück, das zu 1/10 Anteilen verkauft wird. 8 Auflassungsvormerkungen sind schon drin. Nun wird die Eintragung jeweils einer Vormerkung für eine Regelung nach § 1010 BGB beantragt. An 1/10 Anteil kann ich noch nichts eintragen. Also dann auf dem ganzen Grundstück jeweils bezüglich 1/10 Miteigentumsanteil? Wer ist Berechtigter? Reicht es, wenn man allgemein sagt: für die (künftigen) übrigen Miteigentümer? Wie ich es verstanden habe, sind die Auflassungsvormerkungsberechtigten als Berechtigte einzutragen. In welchem Gemeinschaftsverhältnis? Und welchen Sinn hat es, eine Nutzungsregelung vorzumerken, solange nicht sämtliche übrigen Eigentümer von der Nutzung aller bis auf ihrer eigenen Einheit ausgeschlossen sind? :gruebel:

    Das papierlose Büro wird ebenso wenig kommen wie das papierlose Klo.
    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]

  • Es hängt natürlich auch von der Urkundsfomulierung ab. In dem Fall, den ich hier hatte, ist die Vormerkung jeweils auf dem gesamten Multiparker eingetragen worden (und nicht für jeden Anteil eine). Die Eintragung erfolgte jeweils zugleich und im Gleichrang mit der Auflassungsvormerkung für den ersten Anteil. Die Eintragung haben wir halbspaltig vorgenommen. "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer durch Ausschluss der Gemeinschaft und Benutzungsregelung nach § 1010 BGB. Gemäß Bewilligung ...."

  • Ich habe nochmal nachgesehen: Die Vormerkungen für die 1010er-Regelung haben wir nicht berechnet. Ich meine, weil es bei einer Festgebühr für die endgültige Eintragung an einem Wert als Bemessungsgrundlage für die 0,5-Gebühr nach KV 14150 fehlt.

  • Ich meine, dass § 51 II GNotKG insoweit nur für Notare gilt; denn die Grundbuchgebühr für eine 1010er-Regelung ist eine Festgebühr KV 14160 Nr. 4 (und keine Wertgebühr). Es erscheint mir widersinnig, dass eine Vormerkung teurer sein soll als die endgültige Eintragung.

  • Ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Ich habe bzgl. einer Verkehrsfläche drei Vormerkungen füreine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB eingetragen (Verwaltungs- undBenutzungsregelung, sowie Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft). Nunsollen die drei Parteien (zu je 1/6) im Grundbuch eingetragen werden.
    Wie schreibe ich die Vormerkungen denn nun um? Jedeeinzelne?? Grundsätzlich reicht es ja aus, wenn die 1010-er-Regelgung einmaleingetragen ist!?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Ich habe bzgl. einer Verkehrsfläche drei Vormerkungen füreine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB eingetragen (Verwaltungs- undBenutzungsregelung, sowie Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft). Nunsollen die drei Parteien (zu je 1/6) im Grundbuch eingetragen werden.
    Wie schreibe ich die Vormerkungen denn nun um? Jedeeinzelne?? Grundsätzlich reicht es ja aus, wenn die 1010-er-Regelgung einmaleingetragen ist!?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Hat keiner eine Idee?? Ich habe nach wie vor leider auch nichts dazu gefunden...

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