Schlußrechnung des Befreiten Betreuers?

  • hallo allseits,

    ich habe ein problem mit dem Landgericht: Vermögen beträgt ca. 400.000,-- €, befreiter Betreuer (Sohn) ist nach Beendigung der Betreuung durch Tod seines Vaters Alleinerbe. Der zweite Sohn soll den Pflichtteil erhalten. Mutter vorverstorben. Betreuung läuft seit 2001. Da befreiter Betreuer wurde nie Rechnungslegung angeordnet. Nun meint der liebe Richter vom Landgericht, dass wegen des Pflichtteilberechtigten Sohn Schlußrechnung zu legen wäre oder Entlastungserklärung.
    darauf möchte ich mich aber nicht einlassen, da dies ja die Befreiung des Betreuers ad absurdum führen würde. Außerdem RL ab 2001, fürs letzte Jahr? Letztlich haben wir ja auch noch § 9 RpflG.

    Hat einer von euch einen Rat, Rechtsprechung dazu, auch gerne Mindermeinung willkommen. Ich danke euch schon im voraus.
    lG matts

  • Hallo matts:
    Die Befreiungsmöglichkeit erstreckt sich meines Wissens nach nur auf die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung gemäß § 1840 Abs. 2-4 BGB, nicht aber auf die Einreichung der Schlussrechnung nach Beendigung der Vormundschaft bzw. Betreuung (§ 1892 BGB)

  • Hat das LG etwa die Pflicht zur RL gegenüber dem VormG ausgesprochen?

    Für mich als VormG-Rpfl wäre die Sache erledigt. Der ehemalige Betreuer und einzige Erbe braucht nicht sich selber von der Schluß-RL zu befreien. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch gegen den Erben und daher Anspruch auf ein VV per Todestag - aber gegenüber dem Erben. Damit hat das VormG nichts zu tun. Mögen sich die Parteien zivilrechtlich einigen.

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben.

    Da er nicht Erbe und damit nicht Rechtsnachfolger des Betreuten ist, kann/muss er weder auf die Vorlage der Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht verzichten noch eine Entlastung erteilen.

    Interessieren würde mich, in welchem Verfahren das Landgericht sich mit der Frage der Schlussrechnung befasst.

  • Eventuell, weil das Verfahren wegen des hohen Vermögens dem LG-Präsi vorzulegen war?

    Sonst schließe ich mich den Vorpostern an, eindeutig ein Fall für das Zivilgericht, Du brauchst bzw. darfst die SR nicht anfordern.

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben.

    Da er nicht Erbe und damit nicht Rechtsnachfolger des Betreuten ist, kann/muss er weder auf die Vorlage der Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht verzichten noch eine Entlastung erteilen.




    sehe ich genau so

  • Vielen Dank für eure Beiträge.

    Das LG hat die RL nicht angeordnet. Aufgrund der AV des JM vom 14.02.2001 (3802 II B. 4) gilt zumindest für NRW die Vorlage an den LG- Präsidenten ab 200.000,-- € Vermögen. Dieser regt dann an "... dürfte auf eine Schlussabrechnung des Betreuers nicht verzichtet werden können. Denkbar wäre auch ... Entlastungserklärung ... Ich bitte um Wiedervorlage bis zum... "

    Ich teile die Ansicht, dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nur gegenüber dem Erben besteht, nicht aber gegen das Vormundschaftsgericht. kennt Ihr Aufsätze etc. pp.zu dem Thema?, damit ich noch was nachzulegen habe, wenn ich dem Präsidenten antworte.
    Vielen Dank,
    matts

  • :zustimm:
    Befreiung bezieht sich nur auf die laufenden Rechnungslegungen - Befreiung von Schlussrechnungslegung gibt es grundsätzlich nicht (auch nicht für Vereine!!! - nur so nebenbei).:teufel:

    Hier ersetzt die Entlastung des Alleinerben die Schlussrechnungslegung.

    Fertig.

    Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch auf Schlussrechnungslegung.

  • Wäre das jetzt so schlimm wenn der Erbe sich selber Entlastung erklärt??? :gruebel:
    Ich meine ehe man hier stundenlang nach Aufsätzen sucht soll doch der Präsi seinen Willen haben. :teufel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nachtrag (mein Autotext bei Vereinen) zur Pflicht:

    ......ist zwar von der laufenden Rechnungslegungspflicht nach
    §§ 1908 i I , 1857a , 1854 I , 1840 II -IV BGB für die Dauer des Amtes entbunden , nicht jedoch von der Schlussrechnungslegungspflicht §§ 1908 i I , 1890 BGB.

    Warum vorm Präsi buckeln ? Wehret den Anfängen !!:aetsch:

  • Wäre das jetzt so schlimm wenn der Erbe sich selber Entlastung erklärt??? :gruebel:
    Ich meine ehe man hier stundenlang nach Aufsätzen sucht soll doch der Präsi seinen Willen haben. :teufel:



    Nö, schlimm wäre das sicher nicht, aber wie Geologe "wehret den Anfängen".

    #7 habe ich überlesen.

    Dem Präsidenten würde ich schreiben, dass es wenig Sinn macht, von dem bisherigen Betreuer als Alleinerben eine Verzichts- oder Entlastungserklärung zu fordern und, falls er meint,der Pflichtteilsberechtigte solle diese Erklärung abgeben, würde ich zu diesem Punkt die Argumente aus diesem Thread zusammen fassen.

    (In Niedersachsen gibt des die AV über die Vorlagepflicht von Betreuungen usw. mit großem Vermögen nicht mehr.)

  • Der Anspruch auf Schlußrechnungslegung ist ein privatrechtlicher Anspruch und steht beim Ableben des Betreuten dessen Erben zu (vgl. Palandt-Diederichsen § 1890 Rn. 1). Ist der Betreuer Alleinerbe des Betroffenen, besteht dieser Anspruch nicht, weil sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen (Konfusion). Es bedarf also keines Verzichts auf die Schlußrechnung und auch keiner Entlastungserklärung. Die Existenz schuldrechtlicher Ansprüche gegen den Nachlaß ist für diese Frage völlig bedeutunglos.

  • Auch wenn es vielleicht überflüssig ist:

    In unserem Standardschreiben bei Tod eines Betreuten ist die Aufforderung zur Schlussrechnung oder Einreichung der Entlastung durch die Erben enthalten. Es findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Möglichkeit der Entlastung auch gilt, wenn der ehemalige Betreuer Alleinerbe ist.

    In diesem Fall sendet uns der ehemalige Betreuer dann den Vordruck für die Entlastung, wobei er einmal als Betreuer und ein Mal als Alleinerbe unterzeichnet.

    Anfangs fand ich das auch sehr widersinnig, aber wir hatten auch schon ehrenamtliche Betreuer, die trotz Stellung als Alleinerbe die Schlussrechnung einreichten. Offenbar wollten sie bestätigt haben, als Betreuer keine Fehler gemacht zu haben. Wir sahen auch keine wirkliche Möglichkeit, den betreffenden Betreuern dies (die Prüfung der Schlussrechnung) zu verwehren.

  • Wir beziehen uns immer auf

    Bienwald Betreuungsrecht Kommentar, 4. Auflage, Seite 752 bzw. Rn. 147.
    bzw. Aufsatz von Wesche, Rpfleger 1986, S. 44,45

    und fordern von den befreiten Betreuern keine Schluss-RL, sondern nur ein Schlussvermögensverzeichnis.

  • Nur eine kleine Anmerkung:
    M.E. wird zu wenig zwischen dem Verzicht auf die Schlussrechnung und der Entlastungserklärung differenziert.
    Wer wem Entlastung erteilt interessiert mich eigentlich beim Tod des Betroffenen nicht, sehr wohl interessiert mich aber, wenn die Rechtsnachfolger auf die Schlussrechnung verzichten.
    Im Übrigen verlangen wir bei befreiter Betreiung i.d.R. auch keine Schlussrechnung. Da wäre es doch pragmatischer, die RL doch jährlich zu verlangen. Ich habe keine Lust eine RL über 10 Jahre zu prüfen.

  • Wir beziehen uns immer auf

    Bienwald Betreuungsrecht Kommentar, 4. Auflage, Seite 752 bzw. Rn. 147.
    bzw. Aufsatz von Wesche, Rpfleger 1986, S. 44,45



    Das Thema Schlussrechnung bei befreiten Betreuern ist hier diskutiert worden. Die Idee von Herrn Wesche ist zwar bestechend, aber leider nicht richtig.



    Da muss ich Bella voll und ganz in die Seite treten, hm an die Seite treten.

  • Ich habe keine Lust eine RL über 10 Jahre zu prüfen.



    Wer hat überhaupt Lust Rechnungslegungen zu prüfen ? :gruebel:

    Im Zweifel ist ja mehrheitlich davon auszugehen, dass d. ehem. Betreuer später Erbe sein wird und damit ist das Thema insofern durch.




    Ganz so einfach ist es ja nicht. Die Schlussrechnung auch bei befreiter Betreuung kann nur als entbehrlich betrachtet werden bei entsprechendem Verzicht der Erben oder Alleinerbschaft des ehemaligen Betreuers.

    Bei uns am Gericht haben wir leider einige Betreuungen durch Kinder, wo eines der Kinder Betreuer ist und die anderen kräftig gegen diesen arbeiten. Hier ist eine Entlastung nicht zu erwarten, genauso wie der Protest der neben dem Betreuer weiteren Kinder, wenn wir keine Schlussrechnung vom ehemaligen Betreuer anfordern würden.

    Es gibt (leider) keine gesetzlich vertretbare Möglichkeit, auf die Schlussrechnung bei befreiten Betreuern zu verzichten. Da muss man eben auch mal über 10 Jahre prüfen.

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