§ 11 RVG bei PKH-Prüfungsverfahren

  • Können bei einem PKH-Prüfungsverfahren die entstandenen Gebühren des RA trotz abgewiesener PKH im Wege des § 11 RVG gegen den Mdt. festgesetzt werden?
    Folgender Fall: Kollegen haben eine Frau vertreten und PKH-Antrag mit Klage kombiniert bei Gericht eingereicht. Nach etwas hin und her, wurde PKH mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Die Kollegen haben abgerechnet und die Mdt. konnte nicht zahlen. Also haben Kollegen einen MB beantragt.
    Meiner Meinung nach, hätte ein KFA nach § 11 RVG erfolgen müssen, da ein Verfahren vor Gericht anhängig war. Leider habe ich in keinem Kommentar dazu ausdrücklich was gefunden. Stimmt meine Vermutung ober bin ich zu sozial? :confused:

  • Ich setzte in solchen Fällen jedenfalls gem. § 11 RVG fest. PKH Prüfungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und solche Gebühren sind dann auch festsetzbar.

    Lasse mich aber auch gern anders belehren.

  • Genau darum geht der Streit inzwischen, raicro.
    Die Mdt. ist jetzt nämlich im Rahmen der Beratungshilfe bei uns und wir versuchen sie vor den Kosten des Mahnverfahrens "zu retten". Abgesehen davon, dass die Kollegen ihr zuviel ZV-Gebühren aufbrummen wollten...
    Danke für die Hilfe, ist meine Einschätzung ja doch richtig.

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