Rechtsform Drittschuldner = Angabe zwingend?

  • Der Drittschuldner ist im Antrag auf Erlass eines PFÜB wie folgt angegeben (Name ausgetauscht):
    a) Salon Mimi (Adresse folgt)
    b) MAXI IMMOBILIEN Maxi Mustermann (Adresse folgt)

    Ich habe daraufhin gebeten, die Rechtsform und Vertretung der Drittschuldner anzugeben bzw. klar zu stellen.

    Antwort des Gläubigers: Die Angabe der Rechtsform sei nicht zwingend, das Zustellrisiko läge eh beim Gläubiger :strecker(Vertreter nicht mitgeteilt); dem GVZ hätten bei Abnahme der EV diese Angaben zur späteren Zustellung eines PFÜB ja auch gereicht :wechlach:.

    Würdet ihr den PFÜB erlassen?
    Ich bin schon der Meinung, daß die korrekten Firmierungen und Rechtsformen anzugeben sind, lasse mich aber gerne eines besseren überzeugen. Bei der Vertretung bin ich da schon großzügiger, da kritzel ich ggfs. selbst "vertr. d.d. GF" oder " vertr.d.d. Inhaber" hin.

  • Der PfÜB kann m.E. so erlassen werden. Das Risiko der Unidentifizierbarkeit liegt beim Gläubiger, im Übrigen hat nicht jeder Laden eine Rechtsform.

    Die Formulierung "vertr.d.d. Inhaber" ist doch auch nur eine Krücke, da "Inhaber" kein rechtlich definierter Begriff ist, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der PfÜB kann m.E. so erlassen werden. Das Risiko der Unidentifizierbarkeit liegt beim Gläubiger, im Übrigen hat nicht jeder Laden eine Rechtsform.

    Die Formulierung "vertr.d.d. Inhaber" ist doch auch nur eine Krücke, da "Inhaber" kein rechtlich definierter Begriff ist, oder?

    Die Formulierung "vertr.d.d. Inhaber" hatte mich noch nie gestört.
    Überflüssig und unschädlich.

  • Beanstande aus purem Egoismus, da ich Berichtigungsbeschlüsse hasse :(.

    Da gibt es z.B. die XY Bank, die sich mal XY Bank Privat- und Geschäftskunden AG und mal XY Bank 007 schimpft; nimmt der Gläubiger die falsche XY Bank gibt es Mecker seitens XY und ich kriege den Rotz wieder auf den Tisch.

    Hat bislang ganz gut gefluppt und gucke morgen früh im Amt auch mal nach meinem Autotext.....

  • Genau die sache mit dieser XY- Bank führe ich auch immer als Beispiel an...

    Tommy: Gerade weil nicht jeder Laden eine Rechtsform hat, hätte ich es gern genau bezeichnet. Dann gehört nämlich der Name des Inhabers in den PFÜB, und nicht der Fantasiename auf dem Papierschild im Fenster oder im Kopf der Kunden....

  • Genau die sache mit dieser XY- Bank führe ich auch immer als Beispiel an...

    Tommy: Gerade weil nicht jeder Laden eine Rechtsform hat, hätte ich es gern genau bezeichnet. Dann gehört nämlich der Name des Inhabers in den PFÜB, und nicht der Fantasiename auf dem Papierschild im Fenster oder im Kopf der Kunden....

    Das mit der XY-Bank ist aber was anderes, da es ja beide juristische Personen gibt und wenn die eine angegeben ist, frage ich jedenfalls nicht nach, ob vielleicht doch die andere gemeint ist. Ist die falsche angegeben gibt´s auch keine Berichtigung (aber das hatten wir schon ein paar mal und relativ kontrovers).

    Bei a) Salon Mimi (Adresse folgt) hast du Recht, da muss man wirklich nachfragen, da das ja nur eine Etablissementbezeichnung ist.

    Bei b) MAXI IMMOBILIEN Maxi Mustermann (Adresse folgt) hätte ich aber wie gesagt keine Bedenken.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • s. Stöber, 14. Auflage, Rdn. 520....



    Ja gut - es ist nicht zwingend.

    Aber ICH habe später das Generve wenn der Berichtigung/Ergänzungsantrag kommt - egal wie ich befinde !! :mad:

    In unserem (stark verbesserungswürdigem) Programm gibt es den Baustein:
    "Anzugeben ist eine zustellungsfähige Bezeichnung des Drittschuldners (genaue Firmenbezeichnung gem. Handelsregistereintragung bzw. Vor- und Nachname des Drittschuldners, Straße und Hausnummer). Handelt es sich um eine Einzelfirma, muß die Firmenbezeichnung den Zusatz 'eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann' bzw. eine dementsprechende Abkürzung enthalten. Postfachzustellung ist unzulässig."

    Den frickle ich mir dann entsprechend um und ab dafür....

  • Das war auch nicht generell sondern auf die speziellen Fall mit "Salon Mimi" mit Adresse bezogen.

    Die Drittschuldnerbezeichnung soll den Drittschuldner unzweifelhaft bestimmen und das wäre doch hier der Fall. Es dürfte wohl kaum ein zweiter Salon Mimi mit anderem Zusatz und der angegebenen Adresse geben. Zumindes wäre es unwahrscheinlich.

  • Ich beanstande es immer, vorsichtshalber, damit die Gläubiger später nicht wg. Berichtigung kommen. Meist reichen sie auch brav die Genaue Bezeichnung nach. Ich weiß, dass unsere GV nicht zustellen, wenn nur "Salon Mimi" ohne Angabe des Inhabers drauf steht.

  • Okay.
    Abert würdet Ihr auch den Antrag zurück weisen, wenn nur "Salon Mimi" angegeben ist? Ich neige immer noch zur Abweisung mangels Bestimmtheit der Angabe des Drittschuldners...

  • Ich beanstande es immer, vorsichtshalber, damit die Gläubiger später nicht wg. Berichtigung kommen. Meist reichen sie auch brav die Genaue Bezeichnung nach. Ich weiß, dass unsere GV nicht zustellen, wenn nur "Salon Mimi" ohne Angabe des Inhabers drauf steht.



    Wenn es unter der Anschrift einen "Salon Mimi" gäbe, würde das hier glaub ich keinen der Gerichtsvollzieher stören.

    Außerdem hat der Gläubiger in der Regel lediglich die Angaben zur Verfügung, die der Schuldner im eV-Protokoll angegebenen hat, und da war schließlich ein Gerichtsvollzieher dabei.

    Ergo: Ich bin da großzügig - und im Falle des Falles berichtige ich hinterher den PfÜb.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Nach einer Tasse Kaffee und einem Mittagessen bin ich jetzt ganz entspannt...
    PFÜB geht raus. Sollte ein Berichtigungsantrag kommen, würde ich aber dem GVZ die Hölle heiß machen. (Der Zustell- GVZ wird derselbe, wie der, der die EV abgenommen hat.)

  • Das war auch nicht generell sondern auf die speziellen Fall mit "Salon Mimi" mit Adresse bezogen.

    Die Drittschuldnerbezeichnung soll den Drittschuldner unzweifelhaft bestimmen und das wäre doch hier der Fall. Es dürfte wohl kaum ein zweiter Salon Mimi mit anderem Zusatz und der angegebenen Adresse geben. Zumindes wäre es unwahrscheinlich.


    Es ist aber für den GVZ nicht erkennbar, an wen zugestellt werden soll. (sofern "Salon" nicht der Vorname und "Mimi" nicht der Nachname ist). Wenn Salon Mimi keine juristische Person ist (was bei dem fehlenden Gesellschaftsformzusatz naheliegend ist), gibt es Probleme.
    Ich hab da auch eine Entscheidung vom LG Hamburg bzgl. "Steakhaus Pfeffermühle". Ich grab mal. :)

  • Das war auch nicht generell sondern auf die speziellen Fall mit "Salon Mimi" mit Adresse bezogen.

    Die Drittschuldnerbezeichnung soll den Drittschuldner unzweifelhaft bestimmen und das wäre doch hier der Fall. Es dürfte wohl kaum ein zweiter Salon Mimi mit anderem Zusatz und der angegebenen Adresse geben. Zumindes wäre es unwahrscheinlich.


    Es ist aber für den GVZ nicht erkennbar, an wen zugestellt werden soll. (sofern "Salon" nicht der Vorname und "Mimi" nicht der Nachname ist). Wenn Salon Mimi keine juristische Person ist (was bei dem fehlenden Gesellschaftsformzusatz naheliegend ist), gibt es Probleme.
    Ich hab da auch eine Entscheidung vom LG Hamburg bzgl. "Steakhaus Pfeffermühle". Ich grab mal. :)

    Genau das ist das Problem also entweder ein Name oder eine Angabe wie etwa "dritte Friseuse hinten links". :teufel:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das war auch nicht generell sondern auf die speziellen Fall mit "Salon Mimi" mit Adresse bezogen.

    Die Drittschuldnerbezeichnung soll den Drittschuldner unzweifelhaft bestimmen und das wäre doch hier der Fall. Es dürfte wohl kaum ein zweiter Salon Mimi mit anderem Zusatz und der angegebenen Adresse geben. Zumindes wäre es unwahrscheinlich.


    Es ist aber für den GVZ nicht erkennbar, an wen zugestellt werden soll. (sofern "Salon" nicht der Vorname und "Mimi" nicht der Nachname ist). Wenn Salon Mimi keine juristische Person ist (was bei dem fehlenden Gesellschaftsformzusatz naheliegend ist), gibt es Probleme.
    Ich hab da auch eine Entscheidung vom LG Hamburg bzgl. "Steakhaus Pfeffermühle". Ich grab mal. :)



    Ist aber lt. Stöber Rdn. 520 ausreichend und wenn der Gläubiger darauf besteht:confused: ist es doch seine Sache.

  • Beanstande aus purem Egoismus, da ich Berichtigungsbeschlüsse hasse :(.

    Da gibt es z.B. die XY Bank, die sich mal XY Bank Privat- und Geschäftskunden AG und mal XY Bank 007 schimpft; nimmt der Gläubiger die falsche XY Bank gibt es Mecker seitens XY und ich kriege den Rotz wieder auf den Tisch.

    Hat bislang ganz gut gefluppt und gucke morgen früh im Amt auch mal nach meinem Autotext.....

    Ich bin nicht sicher, ob ich das verstehe.

    Wenn ich eine Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Adresse sowieso als DS angebe - ist das ok.

    Wenn ich eine andere Bank, genaue Bezeichnung der Pfändungsabteilung, Adresse der Pfändungsabteilung angebe (was bislang immer gereicht hat) - dann ist das nicht ok, weil der Vertretungsberechtigte fehlt?

    So wie ich die Antworten in diesem Thread lese, dann kann ich mich im letzteren Fall gegenüber dem Rechtspfleger, der die vollständige Firmenbezeichnung inkl gesetzlichem Vertreter haben will, auf mein Risiko der Zustellfähigkeit berufen.

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