Guten Morgen.
Mir liegt ein nachträglicher Beratungshilfeantrag vor. Die Antragstellerin befindet sich in einem Regelinsolvenzverfahren. Innerhalb des Insoverfahrens wurden Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Durch den RA wurde ein Widerspruch gegen den behaupteten Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erhoben. Gleichzeitig wurde PKH unter BeiO beantragt.
PKH wurde durch das Inso-Gericht wegen Unzulässigkeit abgelehnt, gleichzeitig erfolgte jedoch ein Hinweis auf die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Da es sich aber um ein gerichtliches Verfahren handelt, verwirrt die Aussage des Inso-Gericht.
Ich bin jetzt kein Insofachmann...
Gehe ich recht in der Annahme, dass es keine Beratungshilfe geben kann, auch wenn PKH nicht möglich ist?
Danke im Voraus!