BerH bei Regelinsolvenz ?

  • Guten Morgen.

    Mir liegt ein nachträglicher Beratungshilfeantrag vor. Die Antragstellerin befindet sich in einem Regelinsolvenzverfahren. Innerhalb des Insoverfahrens wurden Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Durch den RA wurde ein Widerspruch gegen den behaupteten Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erhoben. Gleichzeitig wurde PKH unter BeiO beantragt.
    PKH wurde durch das Inso-Gericht wegen Unzulässigkeit abgelehnt, gleichzeitig erfolgte jedoch ein Hinweis auf die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
    Da es sich aber um ein gerichtliches Verfahren handelt, verwirrt die Aussage des Inso-Gericht.
    Ich bin jetzt kein Insofachmann...
    Gehe ich recht in der Annahme, dass es keine Beratungshilfe geben kann, auch wenn PKH nicht möglich ist?

    Danke im Voraus!

  • PKH gibt es in der InsO nicht, da es dort die Sonderform der Stundung gibt.

    Gleichwohl kommt eine Beiordnung im Wege der Stundung in Betracht, vgl. z.B. IX ZB 44/03.

    Für Beratungshilfe liegen die Voraussetzungen nicht vor, da sich der Ast. in einem gerichtlichen Verfahren befindet.

  • Ich würde hier evtl. Beratungshilfe für möglich halten für eine Beratung (ob es sinnvoll ist und wie Widerspruch einzulegen ist bzw. Folgen für den Schuldner usw.).
    Für eine Vertretung sehe ich auch keinen Raum, denn sobald der Entschluss steht, dagegen vorzugehen, sind wir im gerichtlichen Verfahren.

  • ...ob es sinnvoll ist und wie Widerspruch einzulegen ist bzw. Folgen für den Schuldner usw.

    Die Entscheidung des BGH IX ZB 44/03 dürfte mit der Entscheidung vom 03.04.2014, IX ZB 93/13 wenigstens teilweise überholt sein, da der Widerspruch allein gegen das Attribut den Gläubiger nicht daran hindert, mit dem Tabellenblattauszug zu vollstrecken. Aus prozesstaktischen Gründen wäre dann auch gegen die Forderung an sich Widerspruch einzulegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...ob es sinnvoll ist und wie Widerspruch einzulegen ist bzw. Folgen für den Schuldner usw.

    Die Entscheidung des BGH IX ZB 44/03 dürfte mit der Entscheidung vom 03.04.2014, IX ZB 93/13 wenigstens teilweise überholt sein, da der Widerspruch allein gegen das Attribut den Gläubiger nicht daran hindert, mit dem Tabellenblattauszug zu vollstrecken. Aus prozesstaktischen Gründen wäre dann auch gegen die Forderung an sich Widerspruch einzulegen.

    Das spricht ja nur noch eher dafür dem Schuldner für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs Beratungshilfe zu bewilligen.

    Wobei ich zugeben muss, dass ich mir selbst noch nicht ganz einig bin, ob das überhaupt geht. Beratungshilfe ist Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Schuldner zum Beteiligten eines Gerichtsverfahrens. Somit kann ihm für die Insolvenz keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden.
    Wenn man jetzt aber nur auf den Widerspruch abstellt, dann gibt es darüber ja noch kein Gerichtsverfahren, sodass der Schuldner insoweit auch noch nicht Beteiligter eines Gerichtsverfahrens ist und ihm Beratungshilfe bewilligt werden könnte.

    :confused::confused::confused:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Wobei ich zugeben muss, dass ich mir selbst noch nicht ganz einig bin, ob das überhaupt geht. Beratungshilfe ist Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Schuldner zum Beteiligten eines Gerichtsverfahrens. Somit kann ihm für die Insolvenz keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden.
    Wenn man jetzt aber nur auf den Widerspruch abstellt, dann gibt es darüber ja noch kein Gerichtsverfahren, sodass der Schuldner insoweit auch noch nicht Beteiligter eines Gerichtsverfahrens ist und ihm Beratungshilfe bewilligt werden könnte.

    :confused::confused::confused:

    Ich überlege da immer, ob die Beratungshilfe hier weitere Kosten und ggf. Rechtsstreite vermeidet (einerseits für den Schuldner, andererseits für die Staatskasse).
    Denn wenn der Schuldner -nicht anwaltlich beraten- einen aussichtslosen Widerspruch einlegt, vom Gläubiger im Zivilprozess verklagt wird und dann der Widerspruch beseitigt wird, entstehen sowohl dem Schuldner als ggf. auch der Staatskasse höhere Kosten, z.B. wenn dem Schuldner im Zivilverfahren PKH bewilligt wird oder ggf. der Gläubiger PKH bekommt.

    Wenn aber der Anwalt sagt, nach der Beratung lege ich Widerspruch ein, müsste er sich doch die Beratungshilfegebühren anrechnen lassen, oder? (Meine Zeiten in Zivil sind schon ne Weile her). Dann würden ja auch nicht mehr Kosten entstehen. und dem Schuldner ist trotzdem entsprechend geholfen...

  • Was ist mit der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts? Müsste dieses dem Insolvenzschuldner nicht wenigstens sagen können, vorsätzlich unerlaubte Handlung heißt ihn ihrem Fall, sie müssen bei Abschluss des Vertrags gewusst haben, dass Sie kein Geld zur Bezahlung haben. Oder aber, dass Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen ist strafbar und damit eine unerlaubte Handlung (nur mal um die immer wiederkehrenden Klassiker zu erwähnen). Wenn Sie jetzt Widerspruch einlegen, kann es sein, dass der Gläubiger sie verklagt. Kann sein, muss aber nicht zwingend.Dann weiß doch der Insolvenzschuldner voran er ist. Was er sich bei dem Ganzen gedacht hat, muss er doch selbst wissen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich überlege da immer, ob die Beratungshilfe hier weitere Kosten und ggf. Rechtsstreite vermeidet (einerseits für den Schuldner, andererseits für die Staatskasse).
    Denn wenn der Schuldner -nicht anwaltlich beraten- einen aussichtslosen Widerspruch einlegt, vom Gläubiger im Zivilprozess verklagt wird und dann der Widerspruch beseitigt wird, entstehen sowohl dem Schuldner als ggf. auch der Staatskasse höhere Kosten, z.B. wenn dem Schuldner im Zivilverfahren PKH bewilligt wird oder ggf. der Gläubiger PKH bekommt.

    Wenn aber der Anwalt sagt, nach der Beratung lege ich Widerspruch ein, müsste er sich doch die Beratungshilfegebühren anrechnen lassen, oder? (Meine Zeiten in Zivil sind schon ne Weile her). Dann würden ja auch nicht mehr Kosten entstehen. und dem Schuldner ist trotzdem entsprechend geholfen...

    Das beantworte jetzt nicht genau die Frage, die ich mir stelle. Du scheinst aber auf den Widerspruch an sich und nicht auf das InsO-Verfahren abzustellen. Ziel des BerHG ist es ja unsinnige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das geht in aller Regel nur durch eine vorherige Beratung über die Erfolgsaussichten.

    Wie die Gebühren Nr. 2501 und Nr. 2503 VV RVG auf andere Gebühren anzurechnen sind, ist im Gesetz eindeutig geregelt. Die Gebühr Nr. 2503 VV RVG wird immer nur teilweise angerechnet.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was ist mit der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts? Müsste dieses dem Insolvenzschuldner nicht wenigstens sagen können, vorsätzlich unerlaubte Handlung heißt ihn ihrem Fall, sie müssen bei Abschluss des Vertrags gewusst haben, dass Sie kein Geld zur Bezahlung haben. Oder aber, dass Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen ist strafbar und damit eine unerlaubte Handlung (nur mal um die immer wiederkehrenden Klassiker zu erwähnen). Wenn Sie jetzt Widerspruch einlegen, kann es sein, dass der Gläubiger sie verklagt. Kann sein, muss aber nicht zwingend.Dann weiß doch der Insolvenzschuldner voran er ist. Was er sich bei dem Ganzen gedacht hat, muss er doch selbst wissen.

    Ist das schon ausreichend und man kann das InsO-Gericht als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit ansehen oder braucht der Schuldner eine richtige Beratung?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was ist mit der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts? Müsste dieses dem Insolvenzschuldner nicht wenigstens sagen können, vorsätzlich unerlaubte Handlung heißt ihn ihrem Fall, sie müssen bei Abschluss des Vertrags gewusst haben, dass Sie kein Geld zur Bezahlung haben. Oder aber, dass Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen ist strafbar und damit eine unerlaubte Handlung (nur mal um die immer wiederkehrenden Klassiker zu erwähnen). Wenn Sie jetzt Widerspruch einlegen, kann es sein, dass der Gläubiger sie verklagt. Kann sein, muss aber nicht zwingend.Dann weiß doch der Insolvenzschuldner voran er ist. Was er sich bei dem Ganzen gedacht hat, muss er doch selbst wissen.

    Klar gibt es Hinweise an den Schuldner, in denen ihm erklärt wird, was es mit der vbuH auf sich hat und welche Konsequenzen das für sein Restschuldbefreiungsverfahren hat.
    Eben die Folgen (Klage aussichtsreich oder nicht, zusätzliche mögliche Kosten) werden ihm nicht erläutert, weil spekulativ und in Richtung Rechtsberatung.

    Was ist mit der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts? Müsste dieses dem Insolvenzschuldner nicht wenigstens sagen können, vorsätzlich unerlaubte Handlung heißt ihn ihrem Fall, sie müssen bei Abschluss des Vertrags gewusst haben, dass Sie kein Geld zur Bezahlung haben. Oder aber, dass Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen ist strafbar und damit eine unerlaubte Handlung (nur mal um die immer wiederkehrenden Klassiker zu erwähnen). Wenn Sie jetzt Widerspruch einlegen, kann es sein, dass der Gläubiger sie verklagt. Kann sein, muss aber nicht zwingend.Dann weiß doch der Insolvenzschuldner voran er ist. Was er sich bei dem Ganzen gedacht hat, muss er doch selbst wissen.

    Ist das schon ausreichend und man kann das InsO-Gericht als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit ansehen oder braucht der Schuldner eine richtige Beratung?

    Meiner Meinung nach nein. Das Inso-Gericht darf keine rechtliche Beratung durchführen.
    Und das ist m.E. schon der Fall. wenn ich ihm die unterschiedlichen Folgen seines Widerspruchs erläutere, wenn er nur gegen das Forderungsattribut oder gegen das Attribut und die Forderung Widerspruch einlegt. Dann kommt noch dazu, dass evtl. die Forderung schon tituliert ist, das Forderungsattribut jedoch nicht usw. Das geht für das Inso-Gericht zu weit, weil unzulässige Rechtsberatung.
    Der Beratungshilfeschein würde hier ein unsinniges (Zivil-)Gerichtsverfahren vermeiden, wenn der Anwalt sagt: Hast du keine Chance.

  • "Das Inso-Gericht darf keine rechtliche Beratung durchführen.
    Und das ist m.E. schon der Fall. wenn ich ihm die unterschiedlichen Folgen seines Widerspruchs erläutere, wenn er nur gegen das Forderungsattribut oder gegen das Attribut und die Forderung Widerspruch einlegt."

    Das sehe ich nur als reine Aukunft an. (Wenn ..., dann geht das so weiter.../ kann ... passieren)
    Eine Beratung ist es erst dann, wenn man anfängt den Sachverhalt zu werten. Um sagen zu können, ob ein Widerspruch sinnvoll ist, dann muss man das machen. Nachdem der Widerspruch doch einen ziemlichen Rattenschwanz nach sich ziehen kann, würde ich bei der Frage, ob der Antragsteller Beteiligter eines Gerichtsverfahrens ist, nur auf den Widerspruch selbst abstellen.

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