BerH bei Regelinsolvenz ?

  • Hallo !

    Mich hat gerade ein Anwalt angerufen.Der möchte wissen , ob man Beratungshilfe auch für die Beantragung der Regelinsolvenz bekommt.Hatte bisher nur Fälle mit Privatinsolvenzen.

    Habt ihr schon mal so einen Fall gehabt?

  • Nein. Erstens handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, zweitens gibts für Antragstellungen grundsätzlich nix, drittens kann mans zu Protokoll des Gerichts erklären.

    Der BGH hat festgestellt, dass für das Ausfüllen der Formulare für die Privatinsolvenz BerHi gewährt werden kann (beschränkt auf die Beratung).

  • Ja und ich habe den Antrag zurückgewiesen. Anders als bei Privatinsolvenz ist bei der Regelinsolvenz kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Es kann direkt der Antrag ausgefüllt und eingereicht werden. Kommen keine rechtlichen Probleme hinzu sehe ich keine Grundlage hierfür Beratungshilfe zu bewilligen.

  • ich habe seinerzeit mal bewilligt und alles abgesetzt bis auf die Beratungsgebühr. Habe den Schein folgendermaßen abgefaßt:

    Insolvenz. Soweit erforderlich Erteilung einer Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 InsO.

    Hinweis:
    Für ein Regelinsolvenzverfahren ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich.

    In dem damaligen Fall konnte der Rechtssuchende nicht mehr überblicken, ob er gleich zum AG wegen Regelinsolvenz gehen soll oder ob für ihn eine Bescheinigung nach § 305 InsO (VerbraucherInso) notwendig ist.

  • Wie Jürgen: Bei Regelinsolvenzen gibt es kein außergerichtliches TamTam, daher gibt es auch keinen Grund für BerH.

    Zur Frage, wann (bei ehem. Selbständigen) eine Regel- oder eine Verbraucherinsolvenz in Betracht kommt vgl. BGH, Beschl. 22.09.2005, IX ZB 55/04, in juris verfügbar

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mein Schuldner möchte Regelinsolvenz beantragen und meint es gäbe manche Forderungen, die wohl verjährt seien. Außerdem sei er zwei Kindern per Urteil zum Unterhalt verpflilchtet. Für diese rechtlichen Probleme benötige er eine Beratung.

    Aber dann wohl keine Vertretung - sondern nur Beratung.

    Den Antrag muss er dann selbst ausfüllen.

  • Also dafür braucht er doch bestimmt keine Beratung.

    • Die Forderungen, welche verjährt sind, gibt er einfach mit an. Im Rahmen der Anmeldung zur Tabelle und Forderungsprüfung sotieren wir (d.h. der Insolvenzverwalter) dann schon aus, was verjährt ist.
    • Sofern er Unterhaltsverpflichtungen hat, soll er diese dem Insolvenzverwalter einfach mitteilen. Wenn diese durch den Insolvenzverwalter / Arbeitgeber nicht anerkannt werden, dann hat er ein Problem. In diesem Fall kann ihn immer noch ein Beratungshilfegutschein erteilt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In puncto Unterhaltsverpflichtungen kommt es immer drauf an... aber grundsätzlich stimme ich dir (schon wieder) zu, Gegs (langsam wird's unheimlich ;) ).

    Genau dafür ist ein Insolvenzverfahren ja auch gedacht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich hier noch mal dran, bin in BerH völlig unbeleckt:

    Wenn der potentielle Schuldner überhaupt nicht einschätzen kann, welches Verfahren in Frage kommt, ob überhaupt eine Insolvenzsituation vorliegt etc. gibt es auch keine BerH?

    Wer entscheidet das dann, ob der (potentielle) Schuldner zum Schuldnerberater gehen muss oder ob er selbst die Anträge ausfüllen kann/muss/soll/darf (weil es ein richtiges Insolvenzverfahren wird)?

    Grundsätzlich niemals nich BerH oder gibt es Ausnahmen?

    Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist mir klar, dass in den allermeisten Fällen eine Verweisung an den Schuldnerberater erfolgt. Aber wer beurteilt das sicher? Ihr in der "BerH"-Abteilung?

  • Grundsätzlich stellt die Schuldnerberatungsstelle in diesen Fällen eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 I Nr. 2 BerHG dar, welche der Schuldner in Anspruch nehmen kann.

    Dort sollte sich klären lassen, welches Verfahren der Schuldner zu durchlaufen hat.

    BerH sollte daher nur in Ausnahmefällen nach Aufsuchen der Schuldnerberatung in Betracht kommen.

  • Grundsätzlich stellt die Schuldnerberatungsstelle in diesen Fällen eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 I Nr. 2 BerHG dar, welche der Schuldner in Anspruch nehmen kann.

    Dort sollte sich klären lassen, welches Verfahren der Schuldner zu durchlaufen hat.

    BerH sollte daher nur in Ausnahmefällen nach Aufsuchen der Schuldnerberatung in Betracht kommen.

    So ist es. Den Interessierten zur Schuldnerberatungsstelle schicken. Die prüfen anhand der Anzahl und der Art seiner Schulden, welches Verfahren für ihn in Frage kommt.

  • Danke für die schnelle Aufklärung.

    Ich dachte, die Schuldnerberater wären erst zuständig, wenn´s an die Verbraucher-Inso geht. Aber offenbar können die auch Insolvenzverfahren ;)

  • Nö. Bei Regelinso wird der Schuldner dann wieder weggeschickt.

    Ich verstehe das jetzt so, dass der Schuldnerberater zumindest ein Art Erstberatung mit Sichtung der Unterlagen vornimmt und dann feststellt: Okay, kannste alleine machen, ist kein Verbraucherinsolvenzverfahren.

    Irgendwer muss es ja tun und Anwälte dürfen das ja offenbar nicht, sonst gäbe es ja BerH dafür.

  • Natürlich dürfen Anwälte das. Aber halt nicht über Beratungshilfe, denn es gibt ja die supertollen Schuldnerberatungsstellen, die angeblich alles soviel besser können.

    Sorry, ich hatte den Zwinkersmiley vergessen. :D

    Hoffentlich irrt sich der Schuldnerberater in seiner Beurteilung der Sachlage dann nicht. Aber dann sind wir ja schon im PKH-Bereich, wenn er sich doch geirrt hat.

    Vor allem frage ich mich, wozu es eigentlich im RVG die BerH-Gebühren für Beratung vor Insolvenzverfahren gibt, wenn die eh keiner bekommt. Naja, ist wohl auch egal, bin nur im Rahmen einer Kostenrecherche (mal wieder) drüber gestolpert.

  • Mir hat ein Schuldner einen "SCHEIN" für sein Regelinsolvenzverfahren (ausdr. im Schein erwähnt "Beratung Regelinsolvenzverfahren)) vorgelegt. Jetzt rechne ich VV 2503 ab und sehe mal, ob ich mir davon ein Teil der Fahrt nach Hannover nicht doch noch leisten kann.

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