Rechtsnachfolgeklausel bei Duldungstitel aufgrund Zuschlagbeschlusses ?

  • Zitat von fisch

    Der Titel gilt gegen den Ersteher nur dann, wenn die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Versteigerung rechtzeitig angemeldet wurde.


    Eben!
    Nur am Rande:
    der Ersteher erwirbt durch Hoheitsakt originäres Eigentum. § 81 ZVG.
    Er ist niemals Rechtsnachfolger des Schuldners der Versteigerung.
    Deshalb muss er gegen sich nur gelten lassen, was im Versteigerungstermin angemeldet oder grundbuchersichtlich und bestehendbleibend war.
    Die Kommentierungen zu § 325 ZPO will ich gerne nachlesen, aber an der Nichtrechtsnachfolge des Erstehers wird sich nix ändern.

    Den anderen Denkansätzen wie GoA usw. darf man durchaus einige Gedanken schenken, mangels Rechtsnachfolge wird aber immer eine rechtzeitige Anmeldung notwendig sein.

  • Rechtsnachfolger ...ist der Ersteher nicht.
    (RGZ 89/77, hierzu Zeller/Stöber, (12.Auflage) § 90 RdNr. 7.1 mit weiteren Nachweisen. Zur Anmeldung von Ansprüchen § 54 Rd. Nr. 4.1.
    Wie gesagt: ich will die ZPO - Kommentare gerne noch nachlesen und auch die neueste Auflage von Stöber.
    Aber Rechtsnachfolger ist der Ersteher nicht.
    Neuere Rspr. mag vielleicht diesen Grundsatz aufgeweicht haben ( i.S. v. 265 ZPO), aber das wäre systemwidrig.

  • Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Ersteher im zivilrechtlichen Sinne nicht Rechtsnachfolger des Alt-Eigentümers ist. In prozessualer Hinsicht ist es jedoch völlig unbestritten, dass Rechtsnachfolger jeder ist, der die streitbefangene Sache nach Rechtshängigkeit abgeleitet oder originär erwirbt und dass der Erwerb durch Zuschlag demzufolge als "Veräußerung" i.S. des § 265 ZPO anzusehen ist. Da es sich somit um unterschiedliche Rechtsnachfolgebegriffe handelt, kann von einer Systemwidrigkeit keine Rede sein.

  • So hat eben jeder seinen eigenen Rechtsnachfolgerbegriff.
    Ich als Versteigerer sehe zunächst das ZVG und da sind wir uns einig.:)
    Ob der Ersteher nach anderen Gesetzen als Rechtsnachfolger behandelt werden kann steht auf einem anderen Blatt.
    Aber der Anspruch müsste dann zumindest angemeldet sein.
    Wie gesagt, ich wills gerne nachlesen, aber Rechtsnachfolger in dieser Thematik muss immer mit der Einschränkung "i.S.d.§ 265 ZPO" bezeichnet werden, um die Unterschiede klar zu halten.
    Und dann wären wir uns wieder einig.

  • Zitat von fisch

    Bei genauerem Nachdenken hatte ich das auch schon oft bei bestehen bleibenden Grundpfandrechten. Durch die Gläubiger wird nicht nur der Anspruch sondern auch die Tatsache angemeldet, daß das Grundpfandrecht durch Kündigung fällig ist. Falls der Ersteher dann nicht ablöst, kann die Urkunde gegen ihn umgeschrieben und widerum aus dem bestehen gebliebenen Recht die ZV betrieben werden.


    Ein bestehendbleibendes Recht ist regelmässig grundbuchersichtlich und bedarf keiner Anmeldung. Der Gläubiger kann daher immer die -sofern vorhanden- vollstreckbare Ausfertigung auf sich umschreiben lassen.
    Ob er sofort vollstrecken kann ist ist eine Frage der Kündigung und der Handhabung nach § 54 ZVG.

  • Ich schlage vor, wir einigen uns auf folgendes:

    1) Das BGB regelt, wer zivilrechtlicher Rechtsnachfolger eines Rechtsinhabers ist.

    2) Das ZVG regelt, was im Versteigerungsverfahren angemeldet werden muss.

    3) Die ZPO regelt, wer prozessualer Rechtsnachfolger im Hinblick auf eine streitbefangene Sache ist, ob ein Titel für und gegen diesen prozessualen Rechtsnachfolger wirkt und ob die Klausel für und gegen diesen prozessualen Rechtsnachfolger erteilt werden kann.

    Und einigen wir uns des weiteren darauf, dass sich die Ausgangsfrage des vorliegenden Threads lediglich auf Ziffer 3) bezieht.

  • Zitat von juris2112

    Ich schlage vor, wir einigen uns auf folgendes:
    ......
    Die ZPO regelt, wer prozessualer Rechtsnachfolger im Hinblick auf eine streitbefangene Sache ist, ob ein Titel für und gegen diesen prozessualen Rechtsnachfolger wirkt und ob die Klausel für und gegen diesen prozessualen Rechtsnachfolger erteilt werden kann.

    Und einigen wir uns des weiteren darauf, dass sich die Ausgangsfrage des vorliegenden Threads lediglich auf Ziffer 3) bezieht.


    Einverstanden!

    Ich war und bin auch immer dafür, unnötige Klagen zu vermeiden, wenn es rechtlich einfachere Wege gibt. Zumal die Zivilabteilung mein Eingangsreferat war.

    Aber als alt gedientem Versteigerer schwillt mir der Kamm, wenn ein Ersteher als Rechtsnachfolger bezeichnet wird (rein zvg-mässig und nur zvg-mässig).:)

  • Zitat von bü40

    Aber als alt gedientem Versteigerer schwillt mir der Kamm, wenn ein Ersteher als Rechtsnachfolger bezeichnet wird (rein zvg-mässig und nur zvg-mässig).:)


    Gut gesagt, mir auch!

  • Ich häng mich mal ran: WEG - Verfahren

    Im August 18 ergeht ein Urteil, worin der B 2 rechtkräftig zu mehreren Unterlassungen( z. B. Waschküche betreiben; eigene Heizungsanlage betreiben; Hoffläche als Terrasse/ Restaurant zu nutzen ) verurteilt worden ist. Es handelt sich um nicht vertretbare Unterlassungen ( Vollstreckung § 888 ZPO ). Im März 18 wurde in Abt. 1des Grundbuchs C als neuer Eigentümer eingetragen. Der Kl. beantragt nunmehr die Rechtnachfolge von B 2 auf C auf Grund des Grundbuchauszugs.

    Geht diese RNF bin mir unsicher, da es sich ja um unvertretbare Handlungen handelt. Bin für Anregungen dankbar

    gruss

    wufgerd

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