Zitat von fischDer Titel gilt gegen den Ersteher nur dann, wenn die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Versteigerung rechtzeitig angemeldet wurde.
Eben!
Nur am Rande:
der Ersteher erwirbt durch Hoheitsakt originäres Eigentum. § 81 ZVG.
Er ist niemals Rechtsnachfolger des Schuldners der Versteigerung.
Deshalb muss er gegen sich nur gelten lassen, was im Versteigerungstermin angemeldet oder grundbuchersichtlich und bestehendbleibend war.
Die Kommentierungen zu § 325 ZPO will ich gerne nachlesen, aber an der Nichtrechtsnachfolge des Erstehers wird sich nix ändern.
Den anderen Denkansätzen wie GoA usw. darf man durchaus einige Gedanken schenken, mangels Rechtsnachfolge wird aber immer eine rechtzeitige Anmeldung notwendig sein.