Gebäudeeigentum und Geringstes Gebot

  • wer kennt die folgende Problematik?

    Es läuft die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf dem sich ein Gebäudeeigentum gem. Art. 233 § 2 EGBGB befindet. Gemäß § 9 a EGZVG erstreckt sich die Beschlagnahme auch auf das Gebäudeeigentum. Grundstück und Gebäudeeigentum sind unterschiedlich belastet. Was passiert mit dem Recht, welches am Gebäudeeigentum lastet im geringsten Gebot (bestehenbleibendes Recht???) Macht in diesem Fall ein Beitritt aus dem Recht am Gebäudeeigentum Sinn?

  • Ich gehe bei deiner Schilderung davon aus, das es ein selbständiges Gebäudegrundbuch gibt und für dieses sollte aus dem am Gebäude lastetenden Recht die Versteigerung des Gebäudes mit betrieben werden. Der 9a EGZVG bezieht sich auf Gebäudeeigentum, welches nicht grundbuchersichtlich ist, das scheint nicht dein Fall zu sein.

  • Wird auch das Gebäudeeigentum versteigert?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • deine Auffassung ist nicht so ganz verständlich. es kommt meiner Meinung nach für die Anwendung von § 9 a EGZVG nicht darauf an, ob das Gebäudeeigentum grundbuchersichtlich ist oder nicht. siehe auch Stöber, 18. Auflage. kann man deine Ansicht irgendwo nachlesen???

  • Dass § 9 a EGZVG zutrifft ist eigentlich klar für mich. Es stellt sich vielmehr die Frage wie das geringste Gebot aussieht, wenn nur das Grundstück in der Versteigerung ist und auf dem Gebäudeeigentum ein Recht lastet. Das Gebäudeeigentum selbst ist ja nur wegen § 9a überhaupt mitbeschlagnahmt.

  • Was ich damit meine, ist folgendes:
    Habe ich Grundstück und Gebäude mit gleichem Eigentümer, gilt § 9 a. Dann ist auch beides zu versteigern. Das hatte mich verwirrt.
    Sind aber die Eigentümer nachweislich laut GB unterschiedlich, ist das Gebäude aus der Beschlagnahme zu entlassen. Was grundlegend direkt mit dem AO-Beschluss geschieht.

    M.E. ist es inzwischen aber auch so, dass selbst ursprünglich ohne Grundbuchanlegung entstandenes Gebäudeeigentum längst ein GB-Blatt haben muss, ansonsten ist es futsch.
    Muss ich aber genauer nachlesen, wozu ich erst nächste Woche kommen werde.

    Nachtrag: Nach nochmaligem Lesen muss ja wohl ein Gebäudegrundbuchblatt existieren.
    Was mir immer noch nicht klar ist, wieso du meinst, dass Gebäude wäre nicht mitzuversteigern ... irgendwie kommt mir das komisch vor.

  • Die grundlegende Frage ist: Gibt es ein Grundbuchblatt für das Grundstück mit einem Nutzungsrecht/Vermerk über selbständiges Gebäudeigentum und eins für das Gebäude ? Ansonsten kommen wir mit dem Sachverhalt nicht weiter !

  • Die grundlegende Frage ist: Gibt es ein Grundbuchblatt für das Grundstück mit einem Nutzungsrecht/Vermerk über selbständiges Gebäudeigentum und eins für das Gebäude ? Ansonsten kommen wir mit dem Sachverhalt nicht weiter !


    Muss ja wohl, wie könnte sonst das Gebäudeeigentum wie eingangs beschrieben belastet sein.

  • Gebäudeeigentum und Grundstück sind zwischenzeitlich in einem Grundbuch eingetragen. Also quasi vereinigt. Aufgrund der unterschiedlichen Belastung von Gebäudeeigentum und Grundstück ist aber weiterhin eine "getrennte" Betrachtung und auch Verwertung möglich, Stöber, ZVG, Rnd. 11.1 zu § 28.

  • Gebäudeeigentum und Grundstück sind zwischenzeitlich in einem Grundbuch eingetragen. Also quasi vereinigt. Aufgrund der unterschiedlichen Belastung von Gebäudeeigentum und Grundstück ist aber weiterhin eine "getrennte" Betrachtung und auch Verwertung möglich, Stöber, ZVG, Rnd. 11.1 zu § 28.



    Das geht? :gruebel:

  • Wenn die beiden Grundstücke tatsächlich vereinigt sind sehe ich kein Problem, dann müßte die Versteigerung ja aus einem Gesamtrecht erfolgen, oder ?

    Wenn die beiden Grundstücke nur in einem Grundbuch gebucht sind, dann 28 ZVG:
    Zunächst unterliegt das Gebäude der Beschlagnahme, aber es mangelt an einem Vollstreckungstitel und damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor und es ist aufzuheben. Siehe auch Stöber ZVG Handbuch 8. Auflage Randnummer 157 a.

  • Ich glaube, nur mit der häppchenweisen Sachverhaltsdarstellung kommen wir nicht wirklich weiter.
    Irgendwie versteh ich den Fall noch nicht ganz. :gruebel:
    Was ist denn nun wie eingetragen und vor allem: wie sehen die Belastungen aus und wer betreibt das Verfahren aus welchem Titel/Anspruch ?

    Die Buchung von Gebäude und Grundstück in einem Grundbuch ohne Aufgabe des Gebäudeeigentums führt ja eben nicht zur Vereinigung.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal ran.

    Folgender Fall: Teilungsversteigerung eines Grundstücks. In Abteilung II ist Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB eingetragen, welches nur im Eigentum des Antragsgegners steht. Ich habe das Gebäudeeigentum von der Beschlagnahme ausgenommen. Nun steht der erste Versteigerungstermin an und ich komme ins Grübeln, ob ich den Vermerk über das Gebäudeeigentum, welches auf einem eigenen Blatt gebucht ist, im geringsten Gebot berücksichtige oder nicht. M. E. handelt es sich hier nicht um eine rechtliche Belastung des beschlagnahmten Grundstücks. Wie seht ihr das?

  • Das eingetragene Nutzungsrecht gehört zum Rang 4 des § 10. Stöber, § 10 Rdnr. 8.1
    Das Nutzungsrecht ist ins gG aufzunehmen Stöber § 9a EGZVG Rdnr. 3.10
    Aber bitte frage mich nicht nach dem Wert des Nutzungsrecht. Hat das der SV mit ermittelt?

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  • Das habe ich nicht beachtet, aber das Zitat aus Stöber zu § 9a gilt auch hier.

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