Es wird doch unterschieden zwischen den bestellten Nutzungsrechten mit (ehemals) GGB und den ohne. Die müssen aber nach 2b EGBGB auch in Abt. II eingetragen werden, damit sie berücksichtigt werden können bzw. Du hast eine Anmeldung.
Gebäudeeigentum und Geringstes Gebot
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A+A=GVM -
30. April 2008 um 15:23
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Aus der Diskussion konnte ich kein Ergebnis ableiten.
Sachverhalt: Teilungsversteigerung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Flurstücks. Gebäude- und Grundeigentümer sind nicht identisch. Keine Belastungen in Abt. 3.
Der Rechtspfleger fragt mich nun nach der Höhe des gG. Hat jemand eine Idee?
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Oh, der Rpfl. fragt Dich nach der Höhe des gG. (Das geht jetzt nicht gegen Dich.)
Es ist wie ein normales Grundstück zu behandeln. Vergleichbar mit einem Erbbaurecht. Das Gebäudeeigentum wird ganz normal versteigert. Wenn nichts bestehen bleibt:
1. Kosten
2. Rang 3
fertig aus. -
Versteigert werden soll das Grundstück, was mit dem Gebäudeeigentum belastet ist.
Da ich mich im Osten nicht so auskenne: Wenn das Gebäudeeigentum als Belastung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, möchte der Rechtspfleger wohl den Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG des Gebäudeeigentums vom SV ermittelt haben.
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ok. Da habe ich Benutzer wohl falsch verstanden. Da dieses Recht den Berechtigten berechtigt (schönes deutsch), das Grundstück so zu nutzen, als wäre es sein eigenes und ihm gestattet, ein Gebäude zu Wohnzwecken darauf zu errichten und dies wahrscheinlich auch getan hat, wird das Recht den Wert des Grundstücks stark beeinflussen. Ich würde sagen, es hat mindestens den Wert des Grundstücks.
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Zur Versteigerung steht ein Grundstück, an dem in Abt. II das "Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b EGBGB für den jeweiligen Gebäudeeigentümer" lastet. Das Gebäudeeigentum ist im geringsten Gebot als bestehen bleibendes Recht aufzunehmen. Es ist also ein Zuzahlungsbetrag gemäß § 51 (2) ZVG festzustellen. Die Besonderheit: Tatsächlich ist das Gebäude bereits abgerissen. Hatte jemand schon einmal einen solchen Fall?
Ich tendiere dazu, den Zuzahlungsbetrag in Höhe des Grundstückswertes festzustellen, weil nach Art. 233 § 2 b (4) EGBGBi.V.m. Art. 233 § 4 (3) EGBGB der Gebäudeeigentümer berechtigt sein dürfte, das Gebäude wieder neu zu errichten.
Der Antragsteller ist jedoch der Meinung, dass mit dem Abriss des Gebäudes ein Löschungsanspruch bzgl. des Gebäudeeigentums bestehe. Das soll aus Art. 233 § 2 c (2) S. 3 EGBGB mit § 886 BGB resultieren??Mein Termin ist heute 11 Uhr.
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Art. 233 § 2 c II EGBGB bezieht sich auf das Recht zum Besitz (und den Besitzvermerk nach § 2a) und nicht auf das Gebäudeeigentum.
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