Beratungshilfe bei Mobbing

  • Hallo !

    Habe irgendwie einen komischen Fall vorliegen. Da will jemanden Beratungshilfe bewilligt haben , weil er schon seit Monaten gemobbt wird und dadurch auch gesundheitlich angeschlagen ist.
    Geht das ?

  • Halte ich durchaus für bewilligungsfähig (Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen pp.)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wäre mir zu unbestimmt. Man kann in den Lappen schlecht "das geht wegen Arbeitsrecht und Mobbing/Unterlassung" reinpinnen. Käme konkret drauf an, was er mit wem rechtlich regeln will. Gespräch mit Vorgesetztem oder sonstigen Vertrauenspersonen (z. B. Betriebsrat) wurde vorab gesucht?

  • Wäre mir zu unbestimmt. Man kann in den Lappen schlecht "das geht wegen Arbeitsrecht und Mobbing/Unterlassung" reinpinnen. Käme konkret drauf an, was er mit wem rechtlich regeln will. Gespräch mit Vorgesetztem oder sonstigen Vertrauenspersonen (z. B. Betriebsrat) wurde vorab gesucht?



    Ich ergänze meinen Beitrag zu #2:

    Eine hinreichende Sachverhaltsschilderung vorausgesetzt...;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wäre mir zu unbestimmt. Man kann in den Lappen schlecht "das geht wegen Arbeitsrecht und Mobbing/Unterlassung" reinpinnen. Käme konkret drauf an, was er mit wem rechtlich regeln will. Gespräch mit Vorgesetztem oder sonstigen Vertrauenspersonen (z. B. Betriebsrat) wurde vorab gesucht?



    Sehe ich auch so - was ist denn konkret von Rechtsanwaltsseite veranlasst worden :gruebel:

  • Hallo !

    Habe irgendwie einen komischen Fall vorliegen. Da will jemanden Beratungshilfe bewilligt haben , weil er schon seit Monaten gemobbt wird und dadurch auch gesundheitlich angeschlagen ist.
    Geht das ?



    Grundsätzlich: ja. Mit einer Sachverhaltsdarstellung nach dem Prinzip "Wer gegen wen wegen was".

  • Es handelt sich hier um Mobbing durch Bekannte, hat also nichts mit Arbeitsrecht zu tun.



    Mobbing ist ein Begriff aus der Arbeitsbereich und nicht aus dem privaten Bereich!!

    Sofern einzelne Handlungen rechtliche Tatbestände erfüllen, gibt es sicherlich einen Unterlassungsanspruch.

  • Es handelt sich hier um Mobbing durch Bekannte, hat also nichts mit Arbeitsrecht zu tun.

    Üble Nachrede durch Bekannte? Stalking?

    Ggf. wäre eine andere Hilfemöglichkeit die RAST und Aufnahme einer einstweiligen Verfügung (je nach Grad des Problems).
    Was hat der A-Steller schon unternommen? Anzeige bei der Polizei? Selbst den Bekannten schon aufgefordert, es bleiben zu lassen?

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Das scheint sich ja wirklich eher, wie von li_li schon anemerkt um einen Fall von übler Nachrede o.ä. zu handeln.
    Da lautet mein Standardspruch eigentlich, der Antragsteller möge die Betreffenden doch bitte selber zunächst schriftlich auffordern, dieses zu unterlassen. Wenn das nichts bringt, soll er halt auf Unterlassung klagen, was soll der RA denn da noch großartig anderes schreiben?
    Aber je nach Umständen, kann man (nach erfolgloser Eigentätigkeit) wohl schon BerH bewilligen.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Da lautet mein Standardspruch eigentlich, der Antragsteller möge die Betreffenden doch bitte selber zunächst schriftlich auffordern, dieses zu unterlassen. Wenn das nichts bringt, soll er halt auf Unterlassung klagen, was soll der RA denn da noch großartig anderes schreiben?

    Wieso denn das? Ist Schriftform irgendwie vorgeschrieben, um Beratungshilfe zu erhalten?
    Und die Sinnfrage ist natürlich ein nicht durchgreifendes Totschlagargument, denn mit einer Begründung nach dem Motto "Schreib gefälligst selbst und wenn´s nicht klappt mußte eben klagen" wäre Beratungshilfe nie zu gewähren.

  • Wieso denn das? Ist Schriftform irgendwie vorgeschrieben, um Beratungshilfe zu erhalten?


    Das hat weniger was mit "vorgeschrieben", als viel mehr mit "nicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist" zu tun.
    Die schriftliche Aufforderung etwas zu unterlassen, zähle ich durchaus zu den (vor allem nachweisbaren) zumutbaren Tätigkeiten, die dem Rechtssuchenden zunächst ohne anwaltliche Hilfe zuzumuten sind.

  • Die schriftliche Aufforderung etwas zu unterlassen, zähle ich durchaus zu den (vor allem nachweisbaren) zumutbaren Tätigkeiten, die dem Rechtssuchenden zunächst ohne anwaltliche Hilfe zuzumuten sind.



    :genauso:

    Mir ist der NACHWEIS ausgesprochen wichtig. Viele sind tatsächlich fast überrascht, dass sie selbst etwas unternehmen sollen :wechlach:

  • Genau! Es geht um den NACHWEIS, dass man schon selber tätig geworden ist.
    Natürlich kann man keine Sinnfrage stellen, man darf je strenggenommen auch nicht die Erfolgsaussichten prüfen. Die Grenze zwischen "Da gibt es keine Erfolgschancen." und "Das ist aber mutwillig." dürften aber wohl fließen sein.
    Wenn eine Gegenseite auf eigenes Schreiben ganz klar signalisiert, dass sie sich nicht einigen (oder gar nachgeben) will, dann kann man sich meiner Meinung nach jede weitere außergerichlichte Korrespondenz (auch über RA) sparen.
    Hängt aber natürlich sehr vom Einzelfall ab.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ist schon klar worum es dabei geht. Die Frage ist nur, ob es auch immer zumutbar ist. Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht? Laßt mich raten: Ihr schickt die Leute weg, oder?

  • Ist schon klar worum es dabei geht. Die Frage ist nur, ob es auch immer zumutbar ist. Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht? Laßt mich raten: Ihr schickt die Leute weg, oder?



    Nein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht?



    Dann lasse ich mir das an Eides statt versichern und erteile (auf den vorliegenden Fall bezogen) einen Berechtigungsschein für die "Beratung über die Erfolgsaussicht der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nachdem außergerichtliche Aufforderungen ohne Erfolg geblieben sind".

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