Belehrung über § 577a BGB

  • Wird ein Wohnungseigentum versteigert, für das ein Mietvertrag vor WEG-Aufteilung abgeschlossen worden ist, kann gemäß § 577a I BGB die Kündigung durch den Ersteher bis zu 3 Jahre ausgeschlossen sein.

    Hamburg hat von der Ermächtigung des Absatzes 2 Gebrauch gemacht und die Frist per Verordnung auf 10 Jahre verlängert.

    Um hier einer möglichen Haftung zu entgehen, weisen wohl die meisten Hamburger ZVG-Rpfl. in geeigneten Fällen auf die möglicherweise bestehende verlängerte Kündigungsfrist hin, auch wenn der ein oder andere Bieter dadurch abgeschreckt wird.

    Eine solche Belehrung würde ich aber auch schon bei den üblichen 3 Jahren für sinnvoll halten.

  • Zitat von loop63

    m.E. sollte das Thema auch abschließend und erschöfend im Gutachten abgehandelt werden.



    Hallo,
    dieses Thema ist bei mir noch nie und von keinem Gutachter im Gutachten abgehandelt worden. Ich weise jedoch im Termin darauf hin, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
    Gruß

  • Hi,

    Zitat von Kai


    Eine solche Belehrung würde ich aber auch schon bei den üblichen 3 Jahren für sinnvoll halten.



    dem kann ich nur zustimmen.

    Gruß
    Bördie

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