Pflichtteilsrecht

  • Hab mal eine Frage zum Pflichtteilsrecht,

    Vater verstorben, hinterlässt 2 Söhne A u. B. EL setzt seinen Sohn A durch not. Testament zum Alleinerben ein, keine Erbnachnachfolge.
    Sohn B verstirbt vor dem EL und hinterläßt 2 Söhne.

    Beide Söhne machen nunmehr ihren Pflichtteil gegenüber Sohn A geltend.
    Nach 2303 I BGB hätte dem Sohn B zwar ein Pflichtteil zugestanden, bin mir jedoch nicht sicher, oben deren Söhne nun zum Zuge kommen.
    Laut Praxis/Kommentar Erbrecht scheidet ein Pflichtteilsanspruch aus, wenn der Berechtigte vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt.

    Ist somit richtig, dass die beiden Enkelchen keinen Pflichtteilsanspruch haben?

  • Nein, das ist nicht richtig. Die Kommentarstelle ist so zu verstehen, daß das vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser versterbende Kind keinen Pflichtteilsanspruch hat. Das versteht sich aber von selbst. Wer den Erblasser nicht überlebt, kann keine erbrechtlichen Ansprüche haben. Durch das Vorversterben des Sohnes B wären seine beiden Kinder zu je 1/4 zu gesetzlichen Erben berufen (§ 1924 Abs. 3 BGB). Sie wurden als solche enterbt und sind also zu je 1/8 pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs.1 BGB).

  • Samira danke für Deine schnelle Antwort; wie der Pflichtteil zu berechnen ist, war schon klar, ich war mir nur nicht ganz sicher, ob die Enkel pflichtteilsberechtigt sind.
    Nochmals danke!!

  • Immer einfach feststellen, wie die gesetzliche Erbfolge aussähe. Dann weiß man, wer im Rechtssinne enterbt ist.

  • Hallo zusammen,

    habe eine etwas merkwürdige Konstellation und bin mir etwas unschlüssig, wen ich denn nun als ausgeschlossenen gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten anschreiben muss...

    Erblasser hinterlässt ein notariellen Testament, in dem er einen nicht verwandten Bekannten als Alleinerben einsetzt.
    Es gibt eine Tochter. Diese hatte keinen Kontakt zum Erblasser und hat die Erbschaft vorsichtshalber aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen.

    Normalerweise werden Ausschlagende ja behandelt wie Vorverstorbene und werden grundsätzlich nicht mehr am Nachlassverfahren beteiligt.
    Wäre sie gesetzliche Erbin geworden, hätte sie aufgrund der Ausschlagung auch kein Pflichtteilsrecht mehr.

    Ich bin mir aber unschlüssig, ob ich nun die Enkelkinder wegen eines eventuellen Pflichtteilsanspruchs anschreiben muss oder doch die Tochter.

    Hab zu diesem Fall leider nichts gefunden, würde es aber gern richtig machen...

    Vielen Dank schon mal vorab für jede Hilfe :)

    Vielleicht hab ich auch einfach einen Denkfehler drin und es ist alles ganz klar :confused:

  • Wozu den Enkeln? Die Ausschlagung der Tochter geht doch offensichtlich ins Leere, weil sie überhaupt nicht zur Erbfolge berufen war.

    Das dachte ich beim Lesen auch. Die Tochter ist Beteiligte, weil sie gesetzliche Erbin wäre, wenn es das Testament nicht gäbe. Das Problem ist nur, dass sie durch die Ausschlagung auch ihre potentielle Stellung als gesetzliche Erbin aufgegeben hat und die Frage nun im Raum steht, ob deswegen auch ihre Beteiligtenstellung weggefallen ist bzw. auf deren Kinder überging.

    Meine Meinung: Die Tochter anhören und gut. Sie ist faktisch Pflichtteilsberechtigte und darum anzuhören. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, nun auch die Enkelkinder anzuhören, denn wenn das Testament wegfallen würde, wären diese ja (wegen der Ausschlagung) die gesetzlichen Erben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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