Grundbuchberichtigung Erbfolge und Nachlassinsolvenz

  • Hallo!
    Problem:gruebel:, normalerweise stehe ich auch auf dem Standpunkt dass ich im Grundbuch nur lebende Personen eintrage und wenn mir aus den vorgelegten Unterlagen bekannt ist, dass ein Erbeserbe bereits nachverstorben ist, verlange ich immer Vorlage des formgerechten Erbnachweises.

    Jetzt speziell folgender Sachverhalt:

    Ein RA beantragt unter Überreichung von mehreren Erbscheinsausfertigungen auf den mittlerweile verstorbenen Erben A die Grundbuchberichtigung und Eintragung eines "Sperrvermerkes wegen Insolvenz".

    Beigefügt wurde weiterhin nur eine Kopie über seine Bestellung als Insolvenzverwalter (kein Inso-Eröffnungsbeschluss) und die Kopie eines Feststellungsbeschlusses des Nachlassgerichtes XY dass im Nachlassverfahres des A aufgrund diverser Erbausschlagungen ein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Z nicht vorhanden ist (kein Fiskuserbschein)

    - Verlange ich jetzt den Insoeröffnungsbeschluss und trage zweckmäßigerweise erst mal (entgegen § 19 RdNr. 98 GBO) den verstorbenen A und den Nachlassinsolvenzvermerk ein
    - oder verlange ich die Ausfertigung des Erbscheines auf den Fiskus und kann ich dann überhaupt noch den Nachlassinsolvenzvermerk bezüglich des nicht voreingetragenen A vermerken :confused:?

    Ich hoffe ich habe den Fall einigermaßen klar dargestellt:oops:.
    __________________

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • In Ausnahmefällen kann man auch Tote ins Grundbuch eintragen (z.B.: ältere Erben-geminschaft mit noch unbekannten Erbeserben)
    In vorliegendem Fall ist Dir bekannt, dass A verstorben und der Fiskus Erbe geworden ist.
    Als Grundbüchlerin würde ich daher den Fiskus auffordern, den Erbschein vorzulegen und die entspr. Grundbuchberichtigung zu beantragen.
    Die weiteren Fragen kann ich jetzt aus Zeitgründen nicht beantworten.

  • Änderung zu #3:
    Zur Eintragung des Inso-vermerks ist es ausreichend, wenn im Falle einer Nachlassinso. der Erblasser (und Schuldner) A eingetragen ist. (Rpfleger 1998,334)
    Dem Antrag wäre also zu entsprechen, wenn auch ein Inso-eröffnungsbeschluss und Verwalterbestellung formgemäß vorliegen.

  • Ich schließe mich hier mal mit folgender Frage an:

    Beantragt ist:
    1. Grundbuchberichtigung auf Grund Erbfolge

    2. (zeitlich später) Eintragung eines Nachlassinsolvenzvermerks (Eröffnung des Insoverfahrens über das Vermögen des Verstorbenen)


    Der Antrag zu 1. kann noch nicht vollzogen werden, weil Unterlagen fehlen.
    Wie verfahre ich nun mit Antrag zu 2.? Kann ich den Vermerk eintragen oder muss ich erst die Grundbuchberichtigung vornehmen?

  • Stimmt vielen Dank!

    Noch eine weitere (doofe) Frage:

    Die Eintragung des Insovermerks ist ja in Abt. II vorzunehmen. In Abt. III nur soweit Rechte für den verst. Schuldner eingetragen sind richtig?

  • Ich hänge mich mit meiner Frage mal hier ran...

    Ein Ersuchen auf Eintragung eines Insolvenzvermerks über den Nachlass die Erblasserin A ist hier eingegangen.

    A ist derzeit nicht mehr im Grundbuch eingetragen. Sie wurde 1945 bereits beerbt von Ehemann B und diverser weiterer Miterben.
    Mittlerweilse sind auch die Miterben teilweise verstorben und wiederum von Erbengemeinschaften beerbt worden.

    Die Erbfolge nach A geht leider auch nicht mehr konkret aus dem aktuellen GB-Blatt hervor aufgrund von Blattumschreibungen.

    Kann ich den Insolvenzvermerk noch eintragen und wie könnte ich ihn ggf. formulieren?

    "Das Insolvenzverfahren über den Nachlass der A ist eröffnet." -> erscheint mir verwirrend, da diese in Abteilung I gar nicht mehr eingetragen ist.

    Ich wäre sehr dankbar für einen Ratschlag!

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