Abtretung einer AV-Vormerkung

  • Hallo,
    mich würde interessieren, wie ich die Abtretung eintragen muss und wo bzw. was ich sonst noch zu beachten habe? wie sieht das a) bei vollständiger Abtretung aus und b) bei Teilabtretung?

  • Offensichtlich geht es um die Abtretung eines Grundpfandrechts.

    1. Vollständige Abtretung

    Einzutragen in Abt.III Sp.5-7. Ausdrücklich zu vermerken ist der Abtretungszeitpunkt im Hinblick auf die Zinsen, der aus der EB hervorgehen muss. Der bisherige Gläubiger in Abt.III Sp.4 ist zu röten.

    2. Teilabtretung

    Einzutragen ebenfalls in Abt.III Sp.5-7. Der abgetretene Teilbetrag ist mit einem Buchstaben zu bezeichnen (hat das Recht die Nr.1, erhält der abgetretene Teilbetrag die Nr.1a). Es sind sowohl Teil- und Restrecht anzugeben. Für die Abtretung der Zinsen gilt das unter Nr.1 Gesagte. Wenn ein erstrangiger oder letztrangiger Teilbetrag abgetreten wird, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Bei der Abtretung eines gleichrangigen Teilbetrags (kommt fast nicht vor) bedarf es keines Vermerks. Beispiel bei einem Grundpfandrecht über einen Gesamtbetrag von 80.000 € bei Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags von 20.000 €:

    1 a 20.000 € Teilbetrag von zwanzigtausend € abgetreten mit Zinsen seit ...; III/1 hat Rang
    1 --60.000 € vor III/1a. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Irgendeine Änderung in Abt.III Sp.3 (Betrag) oder in Sp.4 (Gläubiger) erfolgt nicht. Insbesondere wird der Gläubiger in Sp.4 nicht gerötet. Eine Eigentümerzustimmung für die Rangänderung ist nicht erforderlich (§ 1151 BGB).

    Handelt es sich um ein Briefrecht ist die Abtretung bzw. Teilabtretung (samt Rangänderung) nach § 62 GBO auf dem Brief zu vermerken. Bei Teilabtretung eines Briefrechts wird in der Regel auch die Erteilung eines Teilbriefs beantragt (§ 61 GBO). Die Herstellung des Teilbriefs wird im GB nicht vermerkt, sondern lediglich auf dem bisherigen Brief (§ 61 Abs.4 GBO). Im Falle der Erteilung eines Teilbriefs muss außerdem der bisherige Gesamtbetrag des Grundpfandrechts auf dem Hauptbrief gerötet und ein sog. Nochgültigkeitsvermerk angebracht werden. Zum Inhalt von Haupt- und Teilbrief vgl. die Muster in den Anlagen 3 und 4 zur GBV.

  • :wechlach: :wechlach: (ich hatte es geahnt)

    @kaddy
    Du müsstest den Sachverhalt ein bisschen präzisieren. Wird etwa der Anspruch abgetreten, wenn ja welcher? Oder die Vormerkung selbst? Und was meinst du mit Teilabtretung? Welcher Teil und wovon?

  • Da bin ich ja wohl mit Vehemenz am eigentlichen Ziel vorbeigeschossen. :wechlach: Na ja, vielleicht war es ja doch ganz hilfreich.

    Ansonsten benötigen wir die Konkretisierung des Sachverhalts, die blue schon zu Recht eingefordert hat.

  • es wird der Eigentumsverschaffungsanspruch abgetreten. mit Teilabtretung meinte ich, wenn z.B. nur bei einem Flurstück der ET-Verschaffungsanspruch abgetreten wird.

  • Hallo Kaddy!

    Die Vormerkung ist akkzessorisch zu dem ihr zugrunde liegenden Anspruch - genau wie beispielsweise eine Hypothek.

    Die Vormerkung geht also bei Abtretung des Anspruchs außerhalb des Grundbuchs mit über. Die Eintragung im GB ist folglich eine Berichtigung.
    (Vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 1516.)
    Zu beachten ist, dass die Abtretung u.U. (bei Abtretung des Anwartschaftsrechts) der für die Auflassung nötigen Form des § 925 BGB entsprechen muss, ansonsten aber nicht notariell beurkundet sein muss (aaO, Rn. 3106).

    M.E. kann der Anspruch aus der Vormerkung - sofern er teilbar ist - auch teilweise abgetreten werden.

    Eintragung erfolgt jeweils in den Veränderungsspalten also z.B. wie folgt:

    Sp. 4: 1
    Sp. 5: Der Anspruch ist (hinsichtlich des Flurstücks 123 Flur 4) abgetreten an XY. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Zitat von Ulf

    Sp. 5: Der Anspruch ist (hinsichtlich des Flurstücks 123 Flur 4) abgetreten an XY. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...



    Nur so eine Frage für einen, der zwar viel mit den Mitarbeitern im GB zu tun hat, aber mehr so den technischen Part abdeckt (auch die Bausteine). Brauche ich hier eine Bewilligung wenn es sich doch um eine Berichtigung des GB handelt, oder schreibe ich dann nicht eher irgendwas wie "Berichtigend eingetragen am...."

  • Also in solchen Fällen wird man regelmäßig eine Berichtigungsbewilligung brauchen (meist ist das gleichzeitig die Abtretungsurkunde). Jedenfalls bin ich in dem Fall mal davon ausgegangen. Wenn eine solche vorliegt, würde ich auf diese auch Bezug nehmen, um den genauen Umfang der Abtretung nicht im GB vermerken zu müssen. Vielleicht braucht man in einigen Fällen die Bezugnahme auch nicht aber die paar Wörter machen das GB ja nun nicht unübersichtlich und lieber ein Mal mehr Bezug nehmen als ein Mal zu wenig. :cool:

    Ulf

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  • Danke, das reicht schon. Bei mir streiten sie sich manchmal ums Komma, und da wollte ich einfach nochmal eine andere Meinung hören, um dann im Fall der Fälle sicherer auftreten zu können.
    In SolumSTAR kann ich im Baustein nämlich schlecht, Variablen mit Konstanten in einer Auswahl verknüpfen. Es geht nur entweder das eine oder das andere mit der Folge, dass man sich da schon festlegen müsste entweder Bewilligung oder nicht.

  • Unsere nds. SolumSTAR-Version sieht sogar einen Baustein dafür vor (habe ich eben erst bemerkt):
    "Die Ansprüche aus der Vormerkung sind abgetreten an ?. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..."
    Der Baustein nennt sich hier AVAB.

    Ulf

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  • Das Thema ist zwar schon relativ alt, aber ich dachte, ich hänge mich hier mal ran:

    Ich habe eine Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (ich nenne die Beteiligten mal B und C) vorliegen und den Antrag auf Eintragung der Abtretung der Eigentumsübertragungsvormerkung an C.

    Sehe ich es richtig, dass ich diese Abtretung nur eintragen kann bzw. dass diese Abtretung nur erfolgen konnte, wenn bereits die Auflassung im Vertrag von A an B erklärt war??? Diese ist in diesem Vertrag nämlich gestrichen - also quasi noch nicht erklärt!?!

    Schon im Voraus danke für eure Hilfe...

  • Nebenbei: Wenn es sich um keinen Vermessungsfall handelt, ist die Auflassung wahscheinlich bereits erklärt. Es ist üblich, dass bis zur Bezahlung des Kaufpreises nur auszugsweise Urkundenausfertigungen (ohne Auflassung) erteilt werden.

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