Zustellung PfÜB Schuldner im Ausland

  • Hallo,

    habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs bekommen. Es wird beantragt die Zustellung zu vermitteln. Schuldner und Gläubiger leben in der Schweiz. Gläubiger wird von deutschem Rechtsanwalt vertreten. Drittschuldner ist in unserem Gerichtsbezirk. Nun stellt sich mir die Frage, wie die Zustellung an den Schuldner erfolgt? Muss ich das veranlassen?

    Vielen Dank

  • Eine Zustellungsvermittlung ins Ausland findet nicht statt. Man könnte nun entweder an den DS zustellen lassen und es dem GVZ überlassen, wie er den Rest regelt oder den Gl darauf hinweisen, dass eine Zustellung an den Gl. auf dem Rechtshilfeweg erfolgen muss.

    Da die Schuldner-Zustellung aber keine rechtliche Wirkung entfaltet, kräht kein Hahn danach, wenn der Gl dies nicht beantragt und es gut sein lässt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Eine Zustellungsvermittlung ins Ausland findet nicht statt. Man könnte nun entweder an den DS zustellen lassen und es dem GVZ überlassen, wie er den Rest regelt oder den Gl darauf hinweisen, dass eine Zustellung an den Gl. auf dem Rechtshilfeweg erfolgen muss.




    Was ist mit dem § 829 Abs. 2 Satz3 ZPO? Das Gericht könnte doch den PfÜB an den GVZ weiterleiten mit dem Auftrag, die Zustellung durch Aufgabe zur Post durchzuführen, oder?

  • Diese Stelle im 829 Abs.2 habe ich ja noch gar nicht gesehen :oops:...vielen Dank! Stellt sich für mich nur noch die Frage, ob die Aufgabe zur Post durch das Gericht (Geschäftsstelle) vorgenommen wird, oder ob das auch der GVZ macht?

  • Stellt sich für mich nur noch die Frage, ob die Aufgabe zur Post durch das Gericht (Geschäftsstelle) vorgenommen wird, oder ob das auch der GVZ macht?



    Da bin ich auch noch am Grübeln....:gruebel:
    Im Zöller steht dazu nicht viel.

  • Die Zustellung des PfÜBs an den Schuldner gehört zur Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Wie der GVZ die Zustellung durchführt, ist seine Sache.
    Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post kann nichts anderes gelten.
    Die Zustellung erfolgt dann eben nach §§ 829 Abs II Satz 3, 184, 193 ZPO.

  • ZU erfolgt durch Aufgabe zur Post. Ggf. im Pfüb darauf hinweisen, da Massengeschäft, könnte leicht übersehen werden (also das Schu. im ausland wohnt.) Hat er einen ZU Bevollmächtigten im Inland stellt man an ihn zu.

  • Die Zustellung des PfÜBs an den Schuldner gehört zur Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Wie der GVZ die Zustellung durchführt, ist seine Sache.
    Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post kann nichts anderes gelten.
    Die Zustellung erfolgt dann eben nach §§ 829 Abs II Satz 3, 184, 193 ZPO.

    Gilt das noch? Hier sitzt der Schuldner in Frankreich und der GVZ hat die Sache nach ZU an den DS mir zur Zustellung an den Schuldner vorgelegt. Ich bin irritiert, weil im BeckOK ZPO/Riedel, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 829 Rn. 96 steht: Der Gerichtsvollzieher kann keine Zustellung im (EU-) Ausland bewirken. Vielmehr hat sich der Gläubiger an das nach § 1069 zuständige Amtsgericht zu wenden, um das notwendige Zustellungsersuchen zu veranlassen (Art. 16 EuZVO iVm Art. 4 EuZVO).

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