Streitwertbeschluss bindend

  • bin ich einfach nur betriebsblind oder find ich die Hausnummer nur nicht? :oops:

    Ich hab einen Streitwertbeschluss und beantrage meinen KFA. Die Gebühren richten sich nach dem festgesetzten Wert.
    Aber wo steht das? ich bin den 63 GKG rauf und runter, vorwärts und rückwärts durch, aber da steht das nicht wirklich so drin - oder? :confused:

    Problem ist natürlich die GeschGeb - als ob es das einzige Thema der Welt wäre. Die Beschwerdegebühren richten sich nach den Gebühren der 1. Instanz, die nunmal ohne Anrechnung festgesetzt wurden.

    Ich bin der Ansicht, dass ersteinmal der SW Beschluss bindend ist und erst wenn der geändert werden (sollte), meine Gebühren (im KFA) nach dem niedrigeren SW zu berechnen wären.

    Lieg ich daneben oder ist das rechtspflegerische Freiheit? :gruebel:


    Ist es nicht schon schlimm genug, dass "mein LG" jetzt auch schon mit dem BGH argumentiert :mad:

  • Wieso guckst Du im GKG ?

    Musst Du gucken in RVG - § 22 ff, insbesondere für Dich § 23 RVG.

    :D tschulligung, aber das weiß ich. Es ist mir auch klar, dass sich der Wert in diesem Fall (der Beschwerde) nach den Kosten der 1. Instanz richten.

    Diese KOsten wurden eben (ohne Anrechnung der GeschGeb.) auf 2 x VerG usw. festgesetzt.

    Es existiert ja bereits ein SW Beschluss, den ich gut finde.

    Ich will meine Geb ja auch danach haben (weiö gut für mich :D)


    Muss der Richter den SW erst anändern oder darf der Rpflg ohne SW Änderungsbeschluss die Gebühren nach einem (seiner Meinung nach richtigen) SW berechnen?

  • Hilft Dir das?


    OS
    1. Selbst, wenn eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte, ist der Rechtspfleger daran gebunden [Rn. 18].

    2. …

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.05.2007 – 6 W 63/07 = juris (JURE 070106618)

    Aus den Gründen:

    [Rn. 18] Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht ist an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden, selbst wenn diese in der Sache unrichtig sein sollte (Zöller/Herget, ZPO, 26. A., § 104 Rn. 21 „Streitwert“).



    LS
    1. Hat das Rechtsmittelgericht den Streitwert im Hauptsacheverfahren festgesetzt, ist das bindend, wenn die Sache später wegen der Kostenfestsetzung erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung v. 31.05.1991 – 14 W 250/91 = JurBüro 1991, 1509 = OLGZ 1992, 441 = MDR 1992, 310 = VersR 1992, 1026).

    2. …

    OLG Koblenz, Beschl. v. 14.10.2003 – 14 W 669/03 = JurBüro 2004, 32 = AGS 2004, 67 = MDR 2004, 417 = NJW-RR 2004, 1510 = juris (KORE 441832003)

  • Entschuldige Bien1, aber irgendwie verstehe ich Dich immer noch nicht ganz :oops:

    1. Instanz - festgesetzter Streitwert - soweit unproblematisch
    Beschwerde (worüber, weswegen und überhaupt ???) - kein gesonderter Streitwert (?) daher Streitwert der I. Instanz ????
    Normalerweise wird für die Beschwerde ein gesonderter Streitwert festgesetzt.

    Aber vielleicht verstehe ich es immer noch nicht. Kannst Du den Fall vielleicht etwas mehr "unterfüttern" ?

  • es wurde ein gesonderte SW für das Beschwerdeverf festgesetzt. Die Gegenseite wollte uns die Kosten aufbrummen und wir eben (wie der Richter auch) nicht. (Streit um 93 ZPO)

    Dieser SW richtet sich ja nach den Kosten der 1. INstanz (in der noch kein KFB ergangen war und der Richter sich an die Titulierungsvariante hielt bei der Bestimmung des SW für die Beschwerde)

    Der Rpflg sacht jetzt aber: halt hier wird angerechnet (BGH-Anrechnungsgeschichte) und daher ist der SW falsch. Die Geb für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem niedrigeren (wegen Anrechnung GeschG) SW.

    Ich war/bin der Ansicht, dass der SW Beschluss schon existiert und daher bindend ist. Brauchte nur noch 13s Argumente :D

  • Ich verstehe dann das Gericht aber ohnehin nicht. Der festgesetzte Streitwert und die Anwendung der Titulierungs- oder Entstehungsvariante sind 2 völlig verschiedene Paar Schuhe. Möchte wissen, was den dortigen Kollegen geritten hat, wenn er meint, mit der Wahl der Anrechnungsvariante den SW-Beschluss aushebeln zu können. Ideen gibt´s - tztz.

  • Ich fürchte, in der Richtung wird noch mehr auf uns zukommen - siehe OLG Hamm im anderen Fred. Letztlich ist der BGH wohl doch in der Position :huldigen: :huldigen:

  • Ich greife das Thema noch mal auf.

    Es erging gegen 2 Beklagte ein Versäumnisurteil, wonach beide Beklagten eine Wohnung zu räumen haben und der Beklagte zu 1 zudem 3.000,00 € zu zahlen habe. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.

    Es meldete sich ein Rechtsanwalt -nur- für den Beklagten zu 2 und legt Einspruch gegen das VU ein. Die Klage wurde dann hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen. Im Anschluss daran wurde eine neue Kostengrundentscheidung vom Richter erlassen.
    Der Rechtsanwalt des Beklagten zu 2 macht jetzt Gebühren aus einem Wert in Höhe von 10.000,00 € geltend und verweist auf den Streitwertbeschluss. Der Richter will den Streitwert nicht konkretisieren.

    Muss ich jetzt tatsächlich die Gebühren nach einem Wert in Höhe von 10.000,00 € berechnen, obwohl der Beklagte zu 2 nur zur Räumung verurteilt worden ist und sich der Einspruch daher nur auf die Räumung beziehen konnte?

    LG

  • Will nicht? Einem Antrag nach §33 RVG kann man sich doch nicht mittels Willenskraft entziehen. :gruebel: Achso, der wurde noch nicht gestellt.

    Auf Anraten des Richters wurde der vom Rechtsanwalt des Klägers gestellte Antrag zurückgenommen, mit dem dieser um Überarbeitung des Wertes mit Blick auf den verminderten Wert bezüglich des Beklagtenvertreters gebeten hat. Begründung: Gesonderte Wertfestsetzung bezüglich einzelner Parteien ist nicht erforderlich.

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