Treuhänder und Teilungsversteigerung

  • Ich muss das Thema auch noch mal aufgreifen.

    In meinem Fall sind Eheleute Eigentümer zu je 1/2 Anteil.
    Über das Vermögen der Ehefrau ist das Insolvenzverfahren anhängig, der Treuhänder hat jetzt die Teilungsversteigerung beantragt.
    Das Grundstück ist in Abt. III mit zwei Grundpfandrechten belastet, die wohl noch ziemlich hoch valutieren.
    Verkehrswert des Objekts ist mir nicht bekannt.

    Meine Frage ist, ob der Treuhänder das darf. Ich hatte mal gutgläubig angeordnet, der Ehemann widerspricht jetzt jedoch der Anordnung, da der TH seiner Ansicht nach nicht befugt ist ???:gruebel:

  • § 313 Abs. 3 InsO: Der TH darf keine Gegenstände verwerten, an denen Absonderungsrechte bestehen.

    Wir hatten vor gefühlt 3 Monaten hier mal eine Diskussion darüber, die ich gerade nicht finde, in der das Ergebnis lautete, dass der TH sehr wohl zur Verwertung berechtigt ist, wenn die Absonderungsrechte unter dem Wert des Gegenstands liegen und daher ein freier Erlös zur Masse kommt.

    Ich frage mich auch, ob sich der Ehemann auf § 313 InsO berufen darf oder ob nur die Absonderungsgläubigern das können.

  • Ohne dass ich es jetzt juristisch interpretieren kann, ab er spielt hierbei nicht auch eine Rolle, dass bei einer Teilungsversteigerung die Grundschulden in Abt. III bestehen bleiben, der Gläubiger demnach sein Pfandrecht ja auch nach der Versteigerung unverändert hält und daraus vorgehen kann?
    Insofern würde die "Verwertung" durch den TH den Gläubiger der Grundschuld nicht tangieren.

  • in der Konstellation halte ich den Sinn einer Teilungsversteigerung für zweifelhaft.

    Sieht eher so aus, ob der Ehemann geärgert werden soll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich meine, dass aufgrund der angefügten Entscheidung der TH keine Recht hat, das Grundstück im Rahmen der ZVG zu verwerten.

    OLG Hamm, 04.11.2011, I-15 W 698/10

    Des Weiteren ist es eine Kostensache. Ist denn überhaupt Masse im Verfahren vorhanden, damit der Kostenvorschuss gedeckt werden kann?

  • Nein, der TH hat PKH beantragt. Der Grundstücksanteil ist wohl die einzig verwertbare Masse.
    Und dass der Ehemann geärgert werden soll, den Eindruck habe ich auch.

  • Anordnung war schon richtig, PKH ist m. E. aber abzulehnen. Heißt später ist dann Kostenvorschuss anzufordern. Und dabei hab ich dann noch eine Kommentarstelle oder Entscheidung im Hinterkopf, dass die Fortführung des Verfahrens nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann.

  • Ich meine, dass aufgrund der angefügten Entscheidung der TH keine Recht hat, das Grundstück im Rahmen der ZVG zu verwerten.
    OLG Hamm, 04.11.2011, I-15 W 698/10

    Wenn ich da nochmal einhaken darf - Hamm sagt

    Zitat von OLG Hamm aaO Rz 9

    Gemäß §§ 313 Abs.1 S.1, 80 Abs.1 S.1 InsO erwirbt auch der Treuhänder ... die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Insolvenzmasse. § 313 Abs.3 S.1 InsO wäre nur dann als Einschränkung dieses Grundsatzes, also als echte Verfügungsbeschränkung zu verstehen, wenn man unter Verwertung jegliche Verfügung über den von Absonderungsrechten betroffenen Gegenstand verstehen würde. Insoweit spricht die Systematik der InsO jedoch dafür, daß unter Verwertung im Sinne des § 313 Abs.3 S.1 InsO nur das Verfahren nach dem ZVG zu verstehen ist (§ 49 InsO), zumal der nachfolgende S. 2 der Vorschrift das Verwertungsrecht den absonderungsberechtigten Gläubigern vorbehält. Deren Befugnis beschränkt sich aber auf die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, so daß auch das dem Treuhänder in S. 1 der Vorschrift versagte Verwertungsrecht inhaltlich nicht anders verstanden werden kann.

    Die Fälle des dritten Abschnitts des ZVG sind gerade keine Zwangsvollstreckung.

    Das spricht m.E. dafür, daß der TH - genauso wie der IV - nach § 180 ZVG vorgehen kann.

    Zur Teilungsversteigerung durch den IV jüngst BGH v. 26.04.2012 - V ZB 181/11.

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