Beratungs- oder Geschäftsgebühr

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    häng mal wieder über einen Antrag auf Vergütung der Beratungshilfe und komm trotz Kommentierung und Recherche nicht so recht weiter und bitte um Meinungen und Anregungen:
    Ast. erhält Beratungshilfe für Angelegenheit "Schadensersatzforderung aus Vorfall ... und Klärung des Falles". Rechtsanwalt hat Ast.in ausführlich beraten und kam zu dem Ergebnis, dass sie wohl nicht genug Beweise hat gegen den Antragsgegner strafrechtlich oder gar zivilrechtlich vorzugehen. Um die Sache endgültig abzuschließen schrieb RA Antragsgegner an und bat in diesem Schreiben um einen Ausprachetermin. Agg. rief dann beim RA an und sagte an Aussprache sei er nicht interessiert.....
    Reicht das aus für Entstehung der Geschäftsgebühr :confused:

  • Ja.
    Aber gleich kommt die Schar derer, die diskutieren werden, ob dafür anwaltliche Vertretung erforderlich war, deshalb vorweggenommen auch dazu: Ja.

  • Auf die Erforderlichkeit der Vertretung will bzw. wollte ich hier gar nicht (mehr ) drauf eingehen. Rein kostenrechtliches Problem....;)

  • Meine auch, daß die Geschäftsgebühr angefallen ist. "Klärung des Falles" schließt m.E. auch die immateriellen Aspekte ein (hier sind ja offenbar Fäuste oder ähnliches geflogen), also auch etwaige Unterlassungsansprüche aus § 823, 1004 BGB oder sonstiges aus dem Bereich.

  • Ja.
    Aber gleich kommt die Schar derer, die diskutieren werden, ob dafür anwaltliche Vertretung erforderlich war, deshalb vorweggenommen auch dazu: Ja.



    Ich bin die Schar derer.

    Aber Grundsatz Entstehung: jede über den Rat hinausgehende Tätigkeit die nicht Vorbereitungsmaßnahme ist und nach Raterteilung erfolgt löst die Geschäftsgebühr aus.

    Erstattungsfähigkeit ist jedoch etwas anderes.

    Steht im Übrigen im Schoreit/Dehn.

  • Muss mich hier nochmal ranhängen... habe nichts Vergleichbares in der SuFU gefunden...vielleicht bin ich aber auch einfach nicht sehr talentiert, was die SuFU angeht :oops:

    Jedenfalls habe ich hier einen Antrag auf Gewährung von BerH. Inhalt ist, dass die KiM Elterngeld beantragt hat, sich dann von ihrem Ehemann getrennt hat und das Elterngeld von rund 2.200,00 EUR auf das Konto des Ehemannes (vor Trennung bestand kein eigenes Konto) überwiesen wurde. Jetzt zahlt der Mann das ausdr. der KiM gewährte Elterngeld nicht aus.

    Die RAin reicht direkt das an den Ehemann gerichtete Schreiben mit ein. In diesem schreibt sie am Ende, dass der AG die Kosten der Inanspruchnahme der RAin zu tragen hat, da er bereits in Verzug mit der Auszahlung ist. In der Kostennote setzt sie dann die 2300 Geschäftsgebühr an nebst VV7002 und USt.

    Jetzt großes Fragezeichen: Kann sie die Gebühren für eine außerger. Vertr.v. AG UND BerH (also die Gebühren) aus d. Staatskasse erhalten? :confused:

    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Muss mich hier nochmal ranhängen... habe nichts Vergleichbares in der SuFU gefunden...vielleicht bin ich aber auch einfach nicht sehr talentiert, was die SuFU angeht :oops:

    Jedenfalls habe ich hier einen Antrag auf Gewährung von BerH. Inhalt ist, dass die KiM Elterngeld beantragt hat, sich dann von ihrem Ehemann getrennt hat und das Elterngeld von rund 2.200,00 EUR auf das Konto des Ehemannes (vor Trennung bestand kein eigenes Konto) überwiesen wurde. Jetzt zahlt der Mann das ausdr. der KiM gewährte Elterngeld nicht aus.

    Die RAin reicht direkt das an den Ehemann gerichtete Schreiben mit ein. In diesem schreibt sie am Ende, dass der AG die Kosten der Inanspruchnahme der RAin zu tragen hat, da er bereits in Verzug mit der Auszahlung ist. In der Kostennote setzt sie dann die 2300 Geschäftsgebühr an nebst VV7002 und USt.

    Jetzt großes Fragezeichen: Kann sie die Gebühren für eine außerger. Vertr.v. AG UND BerH (also die Gebühren) aus d. Staatskasse erhalten? :confused:

    Vielen Dank schon im Voraus.

    Beides zusammen kann der Anwalt nicht erhalten. Zahlungen der Gegenseite wären auf die Vergütung aus der Staatskasse gem. § 58 RVG anzurechnen und vom Anwalt anzuzeigen. In aller Regel wird die Nr. 2300 VV-RVG nicht von der Gegenseite bezahlt und der bedürftigen BerH Partei und deren Anwalt ist es zu blöd, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

    Wenn dir langweilig sein sollte, könntest du dich aber mit dem gesetzlichen Übergang nach § 9 BerHG und § 59 Abs. 3 RVG beschäftigen (du müsstest in diesem Verfahren die Gegenseite auf Ihre Zahlungspflicht hinweisen und zur Zahlung auffordern. Funktioniert das nicht, könnte der Präsident des Landgerichts die erstattungspflichtige Person auf Erstattung der ausbezahlten BerH Vergütung verklagen... :wechlach:).

    Grundlage hierfür ist übrigens VWV Vergütungsfestsetzung BW Teil B Nr. 2 i.V.m. Teil A Nr. 2.4.3 :teufel:

  • Muss mich hier nochmal ranhängen... habe nichts Vergleichbares in der SuFU gefunden...vielleicht bin ich aber auch einfach nicht sehr talentiert, was die SuFU angeht :oops:

    Jedenfalls habe ich hier einen Antrag auf Gewährung von BerH. Inhalt ist, dass die KiM Elterngeld beantragt hat, sich dann von ihrem Ehemann getrennt hat und das Elterngeld von rund 2.200,00 EUR auf das Konto des Ehemannes (vor Trennung bestand kein eigenes Konto) überwiesen wurde. Jetzt zahlt der Mann das ausdr. der KiM gewährte Elterngeld nicht aus.

    Die RAin reicht direkt das an den Ehemann gerichtete Schreiben mit ein. In diesem schreibt sie am Ende, dass der AG die Kosten der Inanspruchnahme der RAin zu tragen hat, da er bereits in Verzug mit der Auszahlung ist. In der Kostennote setzt sie dann die 2300 Geschäftsgebühr an nebst VV7002 und USt.

    Jetzt großes Fragezeichen: Kann sie die Gebühren für eine außerger. Vertr.v. AG UND BerH (also die Gebühren) aus d. Staatskasse erhalten? :confused:

    Vielen Dank schon im Voraus.

    NEIN!
    Das ergibt sich aus den Ausführungen von Corypheus.

    Ich würde mir über die Vergütung aber erst dann Gedanken machen, wenn Beratungshilfe auch bewilligt wurde. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe (Antrag innerhalb der Frist, wirtschaftliche Verhältnisse der Antragstellerin, keine Mutwilligkeit, die Antragstellerin hat sich wegen Beratungshilfe an die Anwältin gewandt) nicht vorliegen kann es auch gar keine Vergütung aus der Staatskasse geben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es ist noch früh, vielleicht verstehe ich das falsch, aber ihr würdet also kein Problem sehen, BerH zu bewilligen, weil bei der Abrechnung später eine eventuelle Zahlung des AG anzurechnen wäre?
    Die "Geltendmachung" der Gebühren gg. d. AG steht der BerH-Bew. nicht entgegen? :gruebel:

  • Bei einem normalen Mandat, bei dem keine Beratungshilfe bewilligt wurde, haftet nur Mandant gegenüber dem RA für dessen Vergütung. Diese kann er ggf. als Schadensersatz vom Gegner ersetzt verlangen.

    § 9 BerHG greift natürlich nur dann, wenn auch Beratungshilfe bewilligt wurde.

    Eine Vorschrift, die besagt, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden könne, wenn es keinen erstattungspflichtigen Gegner gibt, kenne ich nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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