Urkundsnotar zugleich TV

  • Sehe genau so. Hatte aber bislang kein Problem damit, denn alle Notare haben das auch so gesehen. Klar ist für mich auch, dass es nicht der selbe Notar sein wird, der im Testament benannt wurde, der dann vom NG ernannt wird.
    Mich würde aber das Procedere interessieren, denn eben habe ich was Ähnliches auf dem Tisch, was nicht mehr zulässig ist (Ernennung des Sozius). Lasst Ihr den Notar förmlich das Amt ablehnen oder teilt Ihr ihm nur mit, dass das NG davon ausgeht, dass die Ernennung unwirksam ist und dass auf Grund Ersuchen einen TV ernannt wird?

  • Ich hab' aufgrund der (neuen) Entscheidung des OLG Bremen mit der Praxis der hiesigen Notare jetzt so meine Bedenken.

    Klar: hier hat bisher kein Notar im notariellen Testament auf ein als verschlossene Anlage übergebenes Schriftstück verwiesen.

    Manche Notare schreiben im notariellen Testament, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einem privatschriftlichen oder in einem späteren Testament erfolgen wird. Andere Notare schreiben zur Person des Testamentsvollstrecker gar nichts.

    Aber: Die beurkundenden Notare kennen alle das privatschriftliche Testament. Die beurkundenden Notare wursteln alle das privatschriftliche Testament in den Testamentsumschlag des notariellen Testaments (selbstverständlich ohne Vermerk auf dem Testamentsumschlag, dass in diesem auch ein privatschriftliches Testament enthalten ist). Streng genommen können Notare privatschriftliche Testamente in dieser Form gar nicht in die besondere amtliche Verwahrung nehmen. Denn: zuständige für das Eintüten von privatschriftlichen Testamenten in die Testamentsumschläge sind allein die Nachlassgerichte. Auch fehlt das Protokoll zur Inverwahrnahme in solchem Fällen immer.

    Es ist klar, dass die Ernennung des beurkundenden Notars im notariellen Testament (durch die Verweisung im notariellen Testament auf die Anlage soll ja das privatschriftliche Schriftstück zur notariellen Urkunde werden) unwirksam ist.

    Dennoch bleibt das privatschriftliche Testament ein privatschriftliches Testament.

    Und auch hier sagt das OLG Bremen: unwirksam. Die Ernennung des beurkundenden Notars im privatschriftlichen Testament (das nicht zum notariellen Testament werden konnte) ist unwirksam.

    Sind dann meine nachfolgenden Gedanken richtig:

    a) notarielles Testament ohne Hinweis auf privatschriftliches Testament - Ernennung TV im privatschriftlichen Testament - Verwahrung in 2 Umschägen: alles ok;
    b) notarielles Testament mit Hinweis auf privatschriftliches Testament - Ernennung TV im privatschriftlichen Testament - Verwahrung in 2 Umschlägen: alles ok;
    c) notarielles Testament ohne Hinweis auf privatschriftliches Testament - Ernennung TV im privatschriftlichen Testament - Verwahrung in 1 Umschag: alles ok;
    d) notarielles Testament mit Hinweis auf privatschriftliches Testament - Ernennung TV im privatschriftlichen Testament - Verwahrung in 1 Umschlag: alles ok und
    e) notarielles Testament mit Hinweis auf privatschriftliches Testament (Bezugnahme) - Ernennung TV im privatschriftlichen Testament - Verwahrung in 1 oder 2 Umschlägen: war nix.

    Kann das so sein?

    Ich hab mit folgenden Aussagen des OLG Bremen diesbezüglich so meine Probleme:

    "Erkennt der Notar, dass der Erblasser ihn zum Testamentsvollstrecker ernennen will, muss er die Beurkundung ablehnen (§ 14 Abs. 2 BNotO; §§ 4, 7, 27 BeurkG). Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gemäß § 125 BGB nichtig."

    "Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testamentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des ERblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde."

    Zur Ernennung eines TV in einem privatschriftlichen Testament führt das OLG Bremen aus:

    "Zwar wird es als "Ersatzlösung" (...) überwiegend als zulässig angesehen, dass der ERblasser in einem eigenhändigen oder von einem anderen Notar beurkundeten ergänzenden Testament den Notar, der seinen letzten Willen mit Anordnung der Testamentsvollstreckung beurkundet hat, zum Testamentsvollstrecker ernennt (...). Hier bedarf es aber einer Abgrenzung zum öffentlichen Testament gemäß § 2232 BGB, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, denn jegliche Verknüpfung mit dem ursprünglichenTestament kann im Hinblick auf dessen Wirksamkeit schädlich sein (...).".

    Ferner macht das OLG Bremen Ausführungen zur schädlichen Verknüpfung der beiden Testamente und zum Auftrag des Testierers an den beurkundenden Notar, beide Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu verbringen.

    Das OLG Bremen sieht m.E. in der gesamten Handlungsweise des beurkundenden Notars -und nicht nur in der missglückten Bezugnahme auf die verschlossene Schrift- eine klare Umgehung der §§ 27, 7 BeurkG.

    Das OLG Bremen führt ferner aus, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass das privatschriftliche Testament (die Anlage zum notariellen Testament) "selbständig in die besondere amtliche Verwahrung " beim Nachlassgericht verbracht wurde. Dies spricht nach den Ausführungen des OLG Bremen dafür, dass das privatschriftliche Testament (die Anlage zum notariellen Testament) "nicht unabhängig von der ... notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gesehen werden kann. Irgendein anders lautender Hinweis, wie ein gesondertes Begleitschreiben oder ein eigener Eingangsstempel ... existiert nicht.".

    Selbst die getrennte besonders amtliche Verwahrung der beiden Testamente hätte nach den Ausführungen des OLG Bremen nicht gereicht, um die Ernennung des beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker zu retten.

    Passen die Ausführungen des OLG Bremen deshalb nicht auch zu den Beispielsfällen a) bis d)?

    Meines Erachtens schon.

    Und die Folgen wären gravierend. Die Ernennung der TV wäre unwirksam. Ein erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis wäre unrichtig und einzuziehen. Alle Rechtshandlungen des TV wären unwirksam - und zwar dauerhaft.

    In meiner bisherigen Praxis kamen immer wieder Fälle wie die Beispiele c) und d) vor - fast der Regelfall. Die Beispielsfälle a) und b) kamen nur ganz selten vor. Den Beispielsfall e) -wie vom OLG Bremen- hatte ich noch nie.

    Ein Magenkrummeln hatte ich schon immer. Doch die von Notaren geschriebene Literatur sowie einzelne Notarkammern haben zwar von der Vorgehensweise zu Beispiel c) und d) gewarnt. Aber sogar das DNotI hat die gefährliche Vorgehensweise im Endeffekt als nicht schädlich mit der Folge der Unwirksamkeit beschrieben.

    Und nun das OLG Bremen: im Ergebnis ist das privatschriftliche Testament mit der Ernennung des beurkundenden Notars für unwirksam erachtet worden. Das ist m.E. neu. Klar, es sollte durch die Übergabe zum notariellen Testament gemacht werden. Und dies ist grandios gescheitert. Aber dennoch bleibt das privatschriftliche Testament ein privatschriftliches Testament.

    Würden wir nicht ein privatschriftliches Testament, das durch Übergabe an den Notar zu einem notariellen Testament werden sollte, bei fehlender Unterschrift des Notars auf Protokoll und Testamentsumschlag, nicht auch als privatschriftliches Testament anerkennen (wenn die übrige Form stimmt)?

    Deshalb mein nunmehr stärkes Krummeln nach der Entscheidung des OLG Bremen.

    Haben die Mitstreiter im Forum nicht ähnliche Fälle wie meine Beispiel c) und d)?
    Haben die Mitstreiter im Forum bei der Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen in diesen Fällen keine Bedenken?

    Wie gesagt: die Folgen einer unwirksamen Ernennung des beurkundenden Notars zum TV sind meines Erachtens nicht zu unterschätzen.

    Und die Lösung wäre so einfach:

    Der beurkundende Notar schickt den Testierer mit dem privatschriftlichen Testament zum Nachlassgericht, damit dort das privatschriftliche Testament in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Wo ist denn da das Problem?

  • Diese Ausführungen verdeutlichen meiner Ansicht, dass die vorstehenden Ausführungen auf einer Missinterpretation der Entscheidung des OLG Bremen beruhen. Damit beantworten sich die von meinem Vorschreiber aufgeworfenen Fragen aber eigentlich von selbst.

    Dass man die Dinge im Hinblick auf die Frage, ob für die TV-Ernennung tatsächlich ein Fall des § 2232 BGB vorlag, auch anders sehen kann, hatte ich bereits angedeutet. Jedenfalls ist das Problem nur durch die ungeschickten urkundlichen Formulierungen und durch die Unsitte entstanden, auch das Ernennungs-Testament in den Verwahrungsumschlag des notariellen Testaments zu geben. Mir ist eine solche Verfahrensweise auch fremd. Das privatschriftliche Testament - das dann mit Sicherheit auch ein privatschriftliches und kein notarielles ist - wird gesondert verwahrt und fertig. Kostet dann halt, ist aber so. Im Übrigen können durch eine solche Verfahrensweise bei richtiger Kostenbehandlung auch keine Gebühren gespart werden, weil die Gebühren für die "verschleierte" Verwahrung des privatschriftlichen Testaments natürlich nachzuerheben wären. Da nach dem neuen GNotKG ohnehin nur eine Pauschalgebühr in Höhe von 75,00 € für die Verwahrung anfällt, ist der genannten Verfahrensweise aus heutiger kostenrechtlicher Sicht ohnehin jede Grundlage entzogen.

    Fazit: Das Problem entstand nur, weil man sich nicht an die einschlägigen Regularien gehalten hat. Mir ist eine solche "dumme" Verfahrensweise jedenfalls noch nicht untergekommen.

  • Wobei ich die Sehnsucht der Kollegen nach Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht nachvollziehen kann.

    Ich weiß ja, dass Juristen im allgemeinen und Notare im ganz besonderen alles, aber auch alles besser können als alle anderen (das sagt sinngemäß die BNotK und daher muss es ja richtig sein). Aber ich halte mich als Notar weder für qualifiziert, zB komplizierte wirtschaftliche Verhältnisse auseinanderzudröseln, noch bin ich in jahrelanger anwaltlicher Praxis im Führen von Rechtsstreiten gestählt, noch habe ich Erfahrung darin, wie ein Richter eine (Zwangs-)Auseinandersetzung unter Miterben anzuordnen.

    Ich berate und unterstütze die Erben gerne, auch bei der Abwicklung des Nachlasses, und bei manchen Mandanten ist das geradezu eine sittliche Pflicht, aber ich habe noch nie dafür "gesorgt", dass ich TV werde - und die in einem privatschriftlichen Testament ohne meine Kenntnis und darüber hinaus noch abstrakt angeordnete Ernennung ("derjenige Notar in [mein Amtssitz], der beim Eintritt des Erbfalls am längsten ernannt war"; die Dame ist eine Woche, nachdem der Amtssitz des dienstälteren Kollegen verlegt wurde, verstorben) habe ich abgelehnt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wobei ich die Sehnsucht der Kollegen nach Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht nachvollziehen kann.

    Mit der Serviceeinstellung kann man im freien Notariat überleben. Da bin ich aber erleichtert... :wechlach:

  • Wobei ich die Sehnsucht der Kollegen nach Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht nachvollziehen kann.

    Mit der Serviceeinstellung kann man im freien Notariat überleben. Da bin ich aber erleichtert... :wechlach:

    Wenn Du auf diesen Fred anspielst: Ja, kann man. Es ist ein Unterschied, ob ich als "zuverlässige Amtsperson" mitwirke oder ob ich unbedingt TV spielen will, obwohl ich als Notar hierfür in der Regel weder qualifiziert bin, noch eine persönliche Nähe zu den Beteiligten besteht (wenn es nicht gerade um Familie geht), und meine Stellung nach § 14 Abs. 2 BNotO mit dem Amt als Testamentsvollstrecker (zumal in Angelegenheiten, die ich selber vorher beurkundet habe) m.E. nicht vereinbar ist. Der Eifer, mit dem manche Kollegen versuchen, nach Gestaltungen zu suchen, mit denen sich eindeutige gesetzliche Regelungen umgehen lassen sollen, spricht ja für sich.

    Abgesehen davon ist man als TV aus allen Beurkundungen für den Nachlass, bei denen der TV mitwirken muss, "raus" (§ 6 BeurkG).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ich bin nach dem Lesen völlig verwirrt:
    mir wurde eine notarielle Erklärung vorgelegt, dass dem Notar eine verschlossene Schrift übergeben wurde, mit der Erklärung, dass diese nunmehr den letzten Willen enthält. Bei dem verschlossenen Schriftstück handelt es sich um ein Testament handgeschrieben von der Erblasserin mit folgendem Inhalt:
    Zum Alleinerben bestimme ich die Stiftung B rechtsfähige kirchliche Stiftung des Privaten Rechts in B. Lehnt die Stiftung ab, wird das Land X Alleinerbe.
    Die RA-Kanzlei Z übernimmt die Tetsamentsvollstreckung.

    Nunmehr beantragt C die Eintragung der Stiftung und des TV-Vermerks unter Vorlage des TV-Zeugnisses.
    C war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in der Kanzlei beschäftigt, hat aber das Testament nicht beurkundet.

    Mein Frage ist die TV-Bestellung wirksam und kann ich aufgrund des Tetsament die Stiftung einfach eintragen oder muss ich prüfen, ob es diese gibt bzw ob die Erbschaft angebommen wurde?

  • Die Urkunde enthält keine Überschrift Testament. Es ist in der Urkunde nur der Verweis auf frühere Testamente enhalten und dann erklärt die Erschienene: ich widerrufe die vorerwähnten letztwilligen Verfügungen und übergebe nunmehr dem Notar erneut eine verschlosssene Schrift, mit der Erklärung, das diese nunmehr meinen letzten Willen enthält. Dann folgen Erklärungen zur Person (kinderlos unverheiratet, Eltern verstorben Geschwister keine) und der Satz, dass die gesamte Verwandschaft beider Linien enterbt ist und noch der Satz, dass der Notar gebeten wird, dass Testamen unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen beim AG.

    RA-Kanzlei= Notariat ja

  • Nach dem in #47 mitgeteilten Sachverhalt liegt ein TV-Zeugnis vor. Also hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit der TV-Ernennung bereits geprüft und das TV-Zeugnis antragsgemäß erteilt, weil Unwirksamkeitsgründe nach den §§ 6, 7 BeurkG nicht vorliegen.

    Das aufgrund Übergabe einer verschlossenen Schrift beurkundete Testament ist auch dann ein notarielles Testament, wenn die verschlossene Schrift lediglich privatschriftlich errichtet wurde (Güthe/Triebel § 35 Rn. 49).

    Es ist also lediglich die Rechtsfähigkeit der erbenden Stiftung nachzuweisen.

    Wie gesagt: Am Besten im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO stets die Nachlassakten (des eigenen oder eines auswärtigen Nachlassgerichts) beiziehen. Dies empfiehlt sich schon deshalb, weil es keine Gewähr dafür gibt, dass es sich bei dem vorgelegten Testament um die einzige vorliegende letztwillige Verfügung handelt. Das Eröffnungsprotokoll, das bezüglich anderer Testamente "schweigt", kann hierüber schon deshalb keine Aussage treffen, weil Testamente auch vom nicht mit dem Nachlassgericht identischen Verwahrungsgericht (des Amtssitzes des Notars, des früheren Wohnsitzes des Erblassers oder vom Wohnsitz-"Ablieferungsgericht" des Testamentsbesitzers) eröffnet worden sein können und es hierüber jeweils ein eigenes Eröffnungsprotokoll gibt. Auch beim Nachlassgericht können zu unterschiedlichen Zeiten abgelieferte Testamente nicht gleichzeitig, sondern sukzessive eröffnet worden sein, sodass es auch insoweit mehrere Eröffnungsprotokolle geben kann, aus denen sich nicht ergibt, dass es noch weitere Testamente gibt.

  • Also die Nachlassakten liegen jetzt vor. Aus der TV-Akte ist nichts weiter ersichtlich, nur das der TV mitteilt, dass die Stiftung vollständig heißt:::::.
    Aus der Testamentsakte ist ersichtlich, dass die Erblasserin diverse Testamente verfasst hat:
    1994 Testament ohne Erbeinsetzung nur Vermächtnis
    2008 - Übergabe einer verschlossenen Schrift - Rückgabe
    2011- Testament mündliche Erklärung - Rückgabe bei Rückgabe wurde festgestellt, dass die verschlossene Schrift noch ein weiterer Umschlag enthielt mit einem privatschriftlichen Testament auch dieses wurde zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass es durch Rückgabe nicht unwirksam wird
    2020 - Übergabe einer verschlossenen Schrift siehe vorstehend
    dann hat der TV aus dem Schliefach noch ein Schreiben mit der Überschrift Vermächtnis gefunden, welches 2021 eröffnet wurde
    udn ein weitere Beteilgiter hat eine weitere privatschriftliche Erklärung der Erblasserin abgegeben, die eröffnet wurde in welcher ein Grundbesitz dem Abgeber versprochen wird. Aus Akte ist ersichtlich, dass es bereits einen Notartermin hierfür gab, aber die Erblasserin vorher verstorben ist.Nachlasswert ist ca 400.000 EUr. Geldvermächtnisse 70.000 EUR und Grundstückswert 60.000,00 EUR

    Ich würde dabei bleiben, dass ich vom TV aufgrund des Testaments vom 07.05.2020 die Stiftung eintrage, wenn diese durch Bescheinigung ihre Rechtsfähigkeit udn Existenz nachweist. Wie sieht es aus, dass die Stiftung im Testament wohl umgangsprächlich und nicht mit vollem Stiftungsnamen bezeichent ist?
    Muss ich bzgl. des privatschriftlichen Testaments was unternehmen?

  • ich schiebe es nochmal hoch

    Zwischenzeitlich liegt ein KV vor. Der TV verkauft an einen Dritten. Bzgl. der Entgeltlichkeit ist im Vertrag nichts erwähnt. Bzgl. der Erbfolge wird nur angegeben, dass Erbe die Stfitung B ist (also auch nur die umgangsprachliche Erwähnung) über die Rechtsfähigkeit ist nichts erwähnt.

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