Urkundsnotar zugleich TV

  • Ein Notar beurkundet ein Testament mit TV, wobei die Benennung des TV vorbehalten bleibt.
    Am gleichen Tag verfügt der Erblasser privatschriftlich, dass der beurkundende Notar TV sein soll;
    beide Verf. werden am gleichen Tag durch den beurk. Notar in die bes. amtl. Verwahrung gegeben.

    Ich habe die BNotarordnung durchgeforstet und finde nichts, was diesem Verfahren entgegensteht und trotzdem gefällt mir die Sache nicht.

    Hat hier jemand Erfahrung?

  • Ich glaube, dass man da nichts machen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Ernennung des das Testament beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker ist nichtig (Wurm/Wagner/Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 14. Aufl., S. 1272).

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Ergänzung:

    Faßbender, Notariatskunde:
    "Der beurkundende Notar kann sich nicht selbst zum Testamentsvollstrecker berufen lassen. Wird die Testamentsvollstreckung jedoch in der beurkundeten Verfügung geregelt und die Benennung des Testamentsvollstreckers z. B. in einer eigenhändigen vorgenommen, so kann auch der Urkundsnotar Testamentsvollstrecker werden. Die eigenhändige Zusatzurkunde sollte nicht mit in den Umschlag gesteckt werden, in dem das Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wird. Das Nachlaßgericht kann auf Wunsch des Erblassers auch den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker ernennen. Ob die Ernennung in einer vom Sozius beurkundeten Verfügung vorgenommen werden kann, ist umstritten.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • :zustimm: ist zulässig, sofern die Bestimmung des Urkundsnotars zum TV nicht im Testament, sondern durch gesondertes Schriftstück erfolgt und beide Dokumente durch den Notar gesondert hinterlegt werden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Benennung in dieser Form ist zulässig. Allerdings finde ich diese Verfahrensweise nicht in Ordnung. Wahrscheinlich wird das privatschriftliche Testament auch noch vom Urkundsnotar entworfen und der Erblasser schreibt es nur noch ab. Selber werde ich immer die Finger davon lassen.

  • @Justus:

    Sehr anständig.:daumenrau:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ergänzung:

    Faßbender, Notariatskunde:
    "Der beurkundende Notar kann sich nicht selbst zum Testamentsvollstrecker berufen lassen. Wird die Testamentsvollstreckung jedoch in der beurkundeten Verfügung geregelt und die Benennung des Testamentsvollstreckers z. B. in einer eigenhändigen vorgenommen, so kann auch der Urkundsnotar Testamentsvollstrecker werden.



    so auch Beck'scher OK Rdnr. 32 zu § 2197 BGB

    OLG Oldenburg DNotZ 1990, 431=NJW-RR 1990, 1350

    primär maßgebliche "Verbotsnorm" ist übrigens § 27 BeurkG

  • Die Benennung in dieser Form ist zulässig. Allerdings finde ich diese Verfahrensweise nicht in Ordnung. Wahrscheinlich wird das privatschriftliche Testament auch noch vom Urkundsnotar entworfen und der Erblasser schreibt es nur noch ab. Selber werde ich immer die Finger davon lassen.


    Hallo,

    bedenke doch mal das Folgende:

    Der Notar "begleitet" den Testierenden bereits seit Jahrzehnten mit verschiedenen Beurkundungen, die allesamt zur vollsten Zufriedenheit abgewickelt wurden.

    Kurz: Es ist vollstes Vertrauen zu dem Notar vorhanden und der Wunsch des Mandanten, dass eben dieser Notar auch noch seine Interessen nach dem Tod wahrt, ist doch nur allzu verständlich.

    Ich kann nichts ehrenrühriges sehen.


    Gruß HansD

  • Meinem Vorschreiber HansD ist zuzustimmen. Es ist nichts verwerfliches dabei, einen zulässigen Weg für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu wählen, wenn ein anderer Weg unzulässig ist.

  • @Hans D und Samirah:

    Ihr habt schon Recht, dennoch will § 27 BerurkG ein derartiges Vorgehen (aus welchem Grund auch immer) nicht und ist die in diesem Fall gewählte Variante m.E. nichts anderes als eine (zulässige!!) Umgehung davon.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Jedenfalls ist mir nunmehr endlich das Beurkundungsgesetz präsent!
    Danke allen Beteiligten für ihre Beiträge.

    Gruß Elfi

  • Es mag u.U. Einzelfälle geben, bei denen die TV-Ernennung des Notars vom Erblasser ausdrücklich gewünscht wird und dieser dann selbst zu Hause, nach längerer eigenen Willensbildung, ein entsprechendes Testament fertigt. In der Praxis läuft die Sache in solchen Fällen jedoch nicht so ab. Als Notar sollte die Unparteilichkeit ganz oben stehen, jeder Anschein einer Parteivertretung sollte vermieden werden. In meinen Augen erzeugt die TV-Ernennung des Notars (ausgenommen Einzelfälle) diesen Anschein.

  • In Bundesländern mit dem Nur-Notariat kommt das bestimmt nicht häufig vor. Beim Anwaltsnotariat mag es aber schon anders aussehen.

  • In Bundesländern mit dem Nur-Notariat kommt das bestimmt nicht häufig vor.



    Bei meinem alten Gericht (Bundesland mit Nur-Notariat) habe ich das ab und zu gesehen. Meist bei einem bestimmten Notar, der schon seit Jahrzehnten im Geschäft war. Aus Sicht der Erblasser finde ich den Wunsch, diesen jahrelangen notariellen Begleiter zum TV machen zu wollen, zumindest nachvollziehbar.

  • In der Praxis läuft die Sache in solchen Fällen jedoch nicht so ab. Als Notar sollte die Unparteilichkeit ganz oben stehen, jeder Anschein einer Parteivertretung sollte vermieden werden.




    Ich gebe zu, dass ich dieser Auffassung den absoluten Vorzug gebe;
    in meinem Fall ist es ganz offensichtlich, dass das privatschriftliche Testament im Beurkundungstermin verfasst worden ist;
    das Papier ist völlig identisch und zudem ist der Druck einer Büroklammer auf beiden Verfügungen deutlich zu erkennen;
    ob ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat, dafür gibt der Akteninhalt nichts her, nur was soll es, die Zulässigkeit steht nach euren Beiträgen fest und alles andere vermag ich nicht zu bewerten.

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