Hypothek ohne Brief gelöscht

  • Folgendes Problem:

    Im GB ist noch eine ziemlich alte Briefhypothek über 2.000,00 Goldmark eingetragen. Ersteintragung 1895, mehrere Abtretungen, zuletzt 1951 an eine Bank. Das ganze -um es kompliziert zu machen- in den neuen Bundesländern.

    1996 wurde die Hypothek vom Grundbuchamt gelöscht, auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Löschungsbewilligung der eingetragenen Hypothekengläubigerin, aber OHNE Briefvorlage. Lapidarer Hinweis auf der Bewilligung: über den Verbleib des Briefes ist nichts bekannt.

    Nun meldet sich der tatsächliche Briefinhaber.

    Kann er noch Rechte geltend machen, z.B. die Eintragung eines Widerspruchs verlangen, oder hat er schlichtweg Pech gehabt?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Welche Bank von 1951 hat denn heute bewilligt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach #1 sind eingetragener und tatsächlicher Gläubiger offenbar nicht identisch.

    Somit hat das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften das Grundbuch zumindest wahrscheinlich unrichtig gemacht ==> § 53 GBO ==> Amtswiderspruch.

    Wenn die Ersteintragung 1895 war, muss das Recht allerdings zwischenzeitlich etwa in den 20er Jahren aufgewertet oder neu eingetragen worden sein, sonst wäre ich mit dem Fortbestand vorsichtig... aber nach der Wortwahl in #1 gehe ich davon aus, dass im besagten Zeitraum tatsächlich irgendwas mit dem Recht geschehen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Welche Bank war denn eingetragen und wer hat die Löschung bewilligt? Lt.Grundbuchverfügung gibt es für bestimmte Fälle "im Osten" Ausnahmen von der Briefvorlage (den genauen § muss ich noch nachschlagen)...

  • Welche Bank war denn eingetragen und wer hat die Löschung bewilligt? Lt.Grundbuchverfügung gibt es für bestimmte Fälle "im Osten" Ausnahmen von der Briefvorlage (den genauen § muss ich noch nachschlagen)...


    § 26 des Grundbuchmaßnahmengesetzes in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes.
    Es ist aber ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Das Grundbuchamt muss die Feststellung treffen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GBMaßnG vorliegen, und hierzu die erforderlichen Ermittlungen anstellen.

  • Danke für die vielen Hinweise, ich habe aber leider derzeit keinen Zugang zu den Unterlagen und werde mich nächste Woche nochmal mit weiteren Infos melden.

    Einstweilen bitte ich um Fristverlängerung. :)

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  • § 26 des Grundbuchmaßnahmengesetzes in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes.
    Es ist aber ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Das Grundbuchamt muss die Feststellung treffen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GBMaßnG vorliegen, und hierzu die erforderlichen Ermittlungen anstellen.



    Ich wärm den Thread mal an dieser Stelle auf.

    Wie umfangreich müssen die Ermittlungen des Grundbuchamts dazu sein?
    (die Grundakten hab ich bereits durchgewühlt; Versicherung der Gläubigerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin liegt mir vor).

    Und vor allem:
    Wie sieht eine solche Feststellung durch das Grundbuchamt eigentlich aus?
    Orientiere ich mich da an einem Beschluss oder kommt einfach nur ein Vermerk in die Akte, wenn das Recht gelöscht wird?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Demharter, 25. Aufl., § 67 GBO, Rz. 7ff.

    Bei mir wurden damals eidesstattliche Versicherungen vorgelegt und der Vortrag war plausibel. Ich glaube, ich habe dann einen Beschluß gemacht. Ist aber verdammt lange her...

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  • Zum Verfahren nach § 26 GBMaßnG: Meikel § 41 Rn.65. Die Feststellung würde ich im Beschlusswege treffen. Es handelt sich um eine Entscheidung des Grundbuchamts.

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