genau so Malhiermalda
ist ja auch das BerHG und nicht das RundumSorglosGesetz
So sieht es aus. Für alles, was mit Kindern zu tun hat -> Jugendamt
Und alles andere muss streitig sein. Wenn beide ALGII beziehen, brauche ich keine BerH für Trennungsunterhalt. Wenn einer schon aus der Wohnung ausgezogen ist, keine Wohnungsangelegenheit.Genausowenig ist das BerHG das RundumAblehnungsGesetz. Eine so allgemeine und pauschale Aufzählung von Ablehnungsgründen finde ich schon sehr bedenklich...
Beratungshilfe in Familiensachen und (Scheidung- und Folgesachen)
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Belafonte -
13. Juni 2006 um 15:55
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Und aus genau DEM Grund sollte alles einzeln gehalten werden.
Wo wenig zusammengefasst wird, kann auch wenig pauschalisiert werden. (Pauschal gesagt )
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Mache heute Vertretung und brauche Eure Hilfe, da absolut nicht auf dem neuesten Stand
Antragstellerin hat Antrag Beratungshilfe für nachehelichen Unterhalt eingereicht
zur Zeit sind zwei Verfahren anhängig
Scheidung und
Ehegattenunterhalt während der Trennungszeitgehört nachträglicher Ehegattenunterhalt zum Verbund Scheidung oder ist es eine Folgesache und wie wird das gehandhabt, denn die Scheidung ist ja bereits anhängig ....
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Trennungsunterhalt und Unterhalt nach Scheidung sind zwar grundsätzlich zwei unterschiedliche paar Schuhe.
Bei nahem zeitlichen Zusammenhang könnte es jedoch als mutwillig angesehen werden, nicht beides einheitlich abzuwickeln (insbesondere angesichts dessen, dass wegen des Trennungsunterhaltes bereits ein Gerichtsverfahren läuft).
Sprich: es kommt drauf an.
Meine Erinnerungsrichterin hat mich in einem Fall gehalten, in dem Anträge wegen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt im Abstand von 6 Wochen hier eingingen (zwischendurch wurde die Scheidung tatsächlich ausgesprochen) - mit der Begründung, dass man nicht unnötig zwei Angelegenheiten daraus hätte machen müssen (sinngemäß). Ist allerdings schon etwas her.
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....gehört nachträglicher Ehegattenunterhalt zum Verbund Scheidung oder ist es eine Folgesache und wie wird das gehandhabt, denn die Scheidung ist ja bereits anhängig ....
Nachscheidungsunterhalt ist nicht von vornherein eine Folgesache, rechtlich anders zu beurteilen, weil sich die Voraussetzungen mit RK der Scheidung ändern. Er kann aber als Folgesache anhängig gemacht werden. Nur musst Du unterscheiden zwischen der Beratung, ob nach der Scheidung noch Unterhalt und in welcher Form geschuldet und wie er durchgesetzt wird. Durchaus möglich, dass die Scheidung bald durchgeführt werden soll, z.B. wegen Neuheirat des Unterhaltsverpflichteten, aber noch Klärungsbedarf für die Voraussetzungen besteht, so dass Klage derzeit nicht sinnvoll. Daher hat Patweazle recht:
Bei nahem zeitlichen Zusammenhang könnte es jedoch als mutwillig angesehen werden, nicht beides einheitlich abzuwickeln (insbesondere angesichts dessen, dass wegen des Trennungsunterhaltes bereits ein Gerichtsverfahren läuft).
Sprich: es kommt drauf an. -
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