Zwangshypothek

  • Hallo in die Runde,

    kann jemand mir einen Tipp geben zu folgendem Sachverhalt:

    Eigentümer einer ETW verstirbt und wird beerbt von seiner Ehefrau. Sie hat einen Erbschein (setzen wir das mal voraus). Sie lässt sich aber nicht als Eigentümerin der Wohnung eintragen. Die Eigentümergemeinschaft verfügt über einen Titel und möchte daraus vollstrecken, am liebsten durch Eintragung einer Zwangshypothek im Wohnungsgrundbuch. Die Wohnung ist nämlich noch völlig unbelastet.

    Ich meine, dass diese Maßnahme der ZV nicht möglich ist, da die Schuldnerin nicht als Eigentümerin im Wohnungs-GB eingetragen ist. Stimmt doch, oder?

    Gibt es einen Weg, doch noch ins GB zu kommen?

    Oder ist das eine Frage für den Erbrechtler?

    Danke für Ihre Hilfe.

    Beste Grüße
    RA Simon

  • hallo, also die Voreintragung der Erbin ist - da ein Fall des § 40 GBO nicht vorliegt - tatsächlich erforderlich. Um dies möglich zu machen wenn die Erbin nicht mitwirkt, gibt es ein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO. Demnach kann die Grundbuchberichtigung - bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels - auch durch die Gläubiger beantragt werden. Der Titel müsste dann aber auch direkt gegen die Erbin gerichtet sein. Der Erbnachweis wäre im Zuge dieses Antrages jedoch von den Gläubigern vorzulegen. Hier wäre vielleicht eine Anfrage beim zuständigen Grundbuchamt hilfreich, ob ein solcher in der Grundakte schon aufgrund der Mitteilungspflicht § 83 GBO vorliegt.Fundstelle zum Antragsrecht: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 371.

  • Sofern die Erbin keinen Erbschein beantragt hat, kann sich der Gläubiger den zur Voreintragung der Erbin erforderlichen Erbschein nach § 792 ZPO beschaffen. Ist bereits ein Erbschein erteilt, erhält der Gläubiger unter Vorlage des Titels vom NachlG ohne weiteres die für die GB-Berichtigung erforderliche Erbscheinsausfertigung. Mit dem gegen den Erblasser ergangenen Titel ist nach § 727 ZPO zu verfahren.

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