Kaufpreisminderung Genehmigung?

  • Hat denn der Kaufvertrag keinen Gewährleistungsausschluss? Wenn keiner vereinbart war, warum wurde dann genehmigt, wenn einer vereinbart ist, dann müsste man doch zuerst die Käuferseite beweisen lassen, dass Verkäuferseite davon wusste und es verschwiegen hat.

  • Der Drops ist laut #19 gelutscht, da zugestanden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Drops ist laut #19 gelutscht, da zugestanden.

    Na, das kann ich da nicht rauslesen. Die werden doch hoffentlich nicht geschrieben haben: Wussten wir schon, dachten, ihr merkt das nicht.
    Es ist doch (fast) ausgeschlossen, dass ein (Fremd-)Betreuer den Mangel kennt und beim Verkauf nicht offenlegt, bei einem Familienmitglied kann es natürlich anders aussehen. Ich jedenfalls hatte so einen Fall mit Berufsbetreuern noch nicht.

  • Ich habe das aus der Aussage geschlossen: "Es gibt auf beiden Seiten einen RA.. über die Eignung, sowohl der einen, als auch anderen Seite.. naja.. Der RA auf der Betroffenenseite hat so singemäß ohne große Diskutiererei gemeint : "ja, dann zahlen mir halt, was er will""

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  • Unter der Prämisse, dass der Käufer - was offenbar noch nicht ausgemacht ist - überhaupt einen Anspruch hat.

    Für die Genehmigungspflicht kommt es darauf an, auf welchem rechtlichen Weg der Anspruch des Käufers "erledigt" wird. Falls dies die Minderung des Kaufpreises ist (was auch noch nach dem Eigentumsübergang mittels entsprechender Änderung des Kaufvertrags möglich ist und woran der Käufer ggf. ein grunderwerbsteuerliches Interesse hat), dann greift insoweit das Genehmigungserfordernis des § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB (§ 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB). Und wenn es über die Schadensersatzschiene läuft, ist jedenfalls dieser Genehmigungstatbestand vom Tisch.

  • Auszugsweise zitiert:

    die Betroffene hat durchaus ein beträchtliches Vermögen.. also kann man entweder sagen: auf die Minderung kommt es auch nicht an

    Sehr unschöner Ansatz. Es steht nirgendwo, in welcher Größenordnung die Minderung von der Gegenseite geltend gemacht wird, aber es werden wohl keine Peanuts sein. Zugeständnisse in Relation zum Gesamtvermögen? Dieser Pragmatismus ist hier m.E. fehl am Platz.

  • Tut mir leid, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe - es ist doch immer schwierig einen Mittelweg zwischen genug und zu viel Informationen zu finden.

    Also: der Kaufpreis (urspr. ca. 50.000€) soll um etwa 8.000€ gemindert werden.
    Im Hinblick auf das Gesamtvermögen handelt es sich hier um Peanuts..

    Meine Bauchschmerzen rühren vor Allem daher, dass ein RA daherkommt, etwas fordert und der RA auf der Betreuten-Seite einfach sagt: ja, machen wir!

    Ich kann hier nichts erkennen, dass irgendwelche Abwehranstrengungen unternommen wurden oder Ähnliches.

    Noch liegt nur die Anfrage hinsichtlich einer möglichen Genehmigung vor.. ABER: Wenn dann ein Nachtrag kommt und ich den nicht genehmigen werde, dann treibe ich unsere Betroffene in ein Zivilverfahren..

    Der Mangel an sich ist, meiner Meinung nach, durch die Ausschlussklausel gedeckt. Ich bin aber eben auch nicht der Richter, der das dann ggf. im Zivilverfahren auch so sehen würde.. Und einfach zu sagen: "ja gut, dann mindern wir halt" find ich, geht auch nicht!

  • Wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem außergerichtlichen Vergleich (oder anderen Rechtsgeschäften) nicht erteilt werden kann, dann kommt es ggf. zu einem Zivilverfahren.

    Das darf dich bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit aber nicht beeinflussen.

  • Meine Bauchschmerzen rühren vor Allem daher, dass ein RA daherkommt, etwas fordert und der RA auf der Betreuten-Seite einfach sagt: ja, machen wir!

    Grundsätzlich Ja.

    Es gibt aber auch mal einfach gelagerte Fälle, in denen man nicht diskutieren muss. Der eine Anwalt hat die Situation erörtert und der Andere hat schön zugehört, zwei, drei Verstänständnis Fragen gestellt. Erledigt.

    Ohne das es zum Fall passt, aber ich moniere immer wieder die Ausbildung der Rechtspflege in der es in tausenden Klausuren darum geht, Probleme zu finden. Das wahre praktische Leben ist aber Pensen Knüppeln. Mir fehlt in der Ausbildung die Entwicklung eines gesunden Rechtsempfinden und "Bauchgefühl". Es gibt Rechtspfleger, die suchen sich Tod in den Akten nach Problemen wo gar keine sind, weil sie es so gelernt haben.

    Hier im Fall hat es einfach mal gepasst. Eigentlich nervt einen doch dieses ewige Getue von Rechtsanwälten und dann kommt es mal nicht und es fehlt einem. :)

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  • Meine Bauchschmerzen rühren vor Allem daher, dass ein RA daherkommt, etwas fordert und der RA auf der Betreuten-Seite einfach sagt: ja, machen wir!

    Grundsätzlich Ja.

    Es gibt aber auch mal einfach gelagerte Fälle, in denen man nicht diskutieren muss. Der eine Anwalt hat die Situation erörtert und der Andere hat schön zugehört, zwei, drei Verstänständnis Fragen gestellt. Erledigt.

    Ohne das es zum Fall passt, aber ich moniere immer wieder die Ausbildung der Rechtspflege in der es in tausenden Klausuren darum geht, Probleme zu finden. Das wahre praktische Leben ist aber Pensen Knüppeln. Mir fehlt in der Ausbildung die Entwicklung eines gesunden Rechtsempfinden und "Bauchgefühl". Es gibt Rechtspfleger, die suchen sich Tod in den Akten nach Problemen wo gar keine sind, weil sie es so gelernt haben.

    Hier im Fall hat es einfach mal gepasst. Eigentlich nervt einen doch dieses ewige Getue von Rechtsanwälten und dann kommt es mal nicht und es fehlt einem. :)

    Dass es "einfach mal passt" ist bei mir eher der Normalfall.
    Hier gibt es aber anscheinend einen konkreten Grund für Zweifel:


    Der Mangel an sich ist, meiner Meinung nach, durch die Ausschlussklausel gedeckt. Ich bin aber eben auch nicht der Richter, der das dann ggf. im Zivilverfahren auch so sehen würde.. Und einfach zu sagen: "ja gut, dann mindern wir halt" find ich, geht auch nicht!

    Da würde ich schon konkret nachfragen, warum der Ausschluss nicht greifen soll.

  • Meine Bauchschmerzen rühren vor Allem daher, dass ein RA daherkommt, etwas fordert und der RA auf der Betreuten-Seite einfach sagt: ja, machen wir!

    Grundsätzlich Ja.

    Es gibt aber auch mal einfach gelagerte Fälle, in denen man nicht diskutieren muss. Der eine Anwalt hat die Situation erörtert und der Andere hat schön zugehört, zwei, drei Verstänständnis Fragen gestellt. Erledigt.

    Ohne das es zum Fall passt, aber ich moniere immer wieder die Ausbildung der Rechtspflege in der es in tausenden Klausuren darum geht, Probleme zu finden. Das wahre praktische Leben ist aber Pensen Knüppeln. Mir fehlt in der Ausbildung die Entwicklung eines gesunden Rechtsempfinden und "Bauchgefühl". Es gibt Rechtspfleger, die suchen sich Tod in den Akten nach Problemen wo gar keine sind, weil sie es so gelernt haben.

    Hier im Fall hat es einfach mal gepasst. Eigentlich nervt einen doch dieses ewige Getue von Rechtsanwälten und dann kommt es mal nicht und es fehlt einem. :)

    Dem Grundsatz stimme ich hier zu, nur vorliegend wurde sich ja nichtmal bemüht! Keine weiterführende Korrespondenz - lediglich:
    RA: "Wir wollen mindern, weil [etc]"

    RA (Betreutenseite): "Ok - machen wir!"

    Also wenn ich in diesem Fall der Verkäufer wäre und ein RA hätte so reagiert.. Naja..

  • Ich bin der Meinung, dass man sich als Rechtspfleger besser zunächst auf das verlässt, was man im Studium gelernt hat und den Fall von seinem Sachverstand prüfen lässt, und nicht vom Bauchgefühl. Das ist bekanntlich subjektiv und kein verlässliches Entscheidungskriterium. Ich kann die unter #20 zitierte Entscheidung nur wärmstens empfehlen, lässt sich ein prima Prüfungsschema draus machen.

    Statt Bauchgefühl kann man dabei dennoch seinen gesunden Menschenverstand einschalten. Das kann man aber auch schlecht im Studium lernen und entwickelt sich mit steigender Berufs- und Lebenserfahrung.

    Fragt man bei der Sachlage hier nicht nach, hat man nach m.M. eben nicht richtig geprüft.

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