Habe hier folgenden Fall, der auch Grundbuchrecht streift. Wenn der Tread in einem anderen Gebiet besser aufgehoben ist, bitte verschieben.
Betroffener ist Miteigentümer eines Grundstücks. Laut Gutachten hat das Grundstück einen Wert von 19.000,00 €. Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 26.000,00 € wurde geschlossen, welcher nach rechtlicher Prüfung auch genehmigt wurde.
Nunmehr teilt der Rechtsanwalt des Betreuers/Betreuten mit, dass auf Grund festgestellter Mängel der Kaufpreis um 6.800,00 € (auf 19.200,00 €) gemindert werden soll und legt eine formlose Vereinbarung zwischen dem Betreuten und den Käufern folgenden Inhalts vor, mit der Bitte um Genehmigung:
Die Parteien sind sich darüber einig,
1.) dass sich der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag um 6.8000,00 € von 26.000,00 € auf 19.200,00 € verringert
2.) Mit Abschluss der Vereinbarung ist jegliche mangelbedingte Minderung des Grundstückswertes ausgeglichen
3.) Durch den Abschluss der Vereinbarung ist weiterhin die Anfechtung des genannten Vertrages gegenstandslos und der Kaufvertrag besteht somit fort.
...
Meine Überlegung war nunmehr, dass eine formlose Vereinbarung nicht wirksam einen notariell geschlossen Kaufvertrag aushebeln kann und die Kaufpreisminderung ebenfalls in notarieller Urkunde erklärt werden muss.
Daraufhin schrieb jetzt der Käuferrechtsanwalt, dass das Formerfordernis grundsätzlich für sämtliche Erwerbsverträge, die ein Grundstück betreffen, gilt. Dies gilt grundsätzlich ebenso für Änderungen oder Ergänzungen des Grundstückskaufvertrages, jedoch dann nicht, wenn sich eine Herabsetzung des Kaufpreises auf ein berechtigtes Minderungsverlangen stützt. Hierzu zitiert er eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 137,296).
Habe irgendwie Bauchschmerzen und hätte lieber ne richtige Urkunde!
Frage:
Kann die Kaufpreisminderung in einer formlosen Vereinbarung erfolgen oder bedarf sie notarieller Beurkundung?
Wie groß müssen die Mängel sein, dass ein berechtigtes Minderungsverlangen überhaupt vorliegt?
Hat jemand die Reichsgerichtsentscheidung?